Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120226-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 17. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Nichanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011, B-4/2011/37
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Zentrumsleiterin des Pflegezentrums D., B., und die Bereichsleiterin des erwähnten Pflegezentrums, C._____ (nach- folgend Beschwerdegegnerinnen), Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB. Sie begründete die Anzeige im Wesentli- chen damit, dass sie nach ihrer Verlegung ins Pflegezentrum D._____ per 13. Juli 2011 ab dem 16. Juli 2011 keine Mahlzeiten mehr im Pflegezentrum eingenom- men habe, wodurch Letzteres im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung zu Unrecht Leistungen im Umfang von 1'320.– erhalten habe, welcher Betrag ihr indessen nicht gutgeschrieben worden sei. Die Heimleitung habe sich dadurch unrecht- mässig bereichert und sich der unrechtmässigen Aneignung in entsprechendem Umfange strafbar machen (Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ver- fügte am 24. Oktober 2011 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 11/16). 2. Gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 16. November 2011 (vgl. dazu Urk. 2) fristgerecht (vgl. Urk. 11/19) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerinnen zu eröffnen (Urk. 3). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in An- wendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sofern aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung nach einer Schilderung des von der Beschwerdeführerin zur Anzeige ge- brachten Sachverhalts im Wesentlichen aus, diesen Ausführungen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine unrechtmässige Aneignung hindeuten könnte. Es stehe vielmehr ein Zivilverfahren im Vordergrund, nämlich die Abrechnung des Tagessatzes bzw. Aufenthaltes für das Pflegeheim D.____ (Urk. 6). 3. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf rein appella- torische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, schildert sie im We- sentlichen erneut, worin ihrer Ansicht nach das strafbare Verhalten der Be- schwerdegegnerinnen und weiterer Personen ("die Heimleiterschaft – die neue wie die alte" [Urk. 3 S. 2]) liegt: Diese hätten sich an den für nicht bezogene Mahl- zeiten zu viel bezahlten Beträgen unrechtmässig bereichert, indem sie diese nicht zurückerstattet hätten (Urk. 3; Urk. 11/1). 4.1. Vorliegend ist ausschliesslich zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 anhand genommen hat. Allfällige strafbare Handlungen weiterer Personen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.2. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende und falladäquat abgefasste Be- gründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass weder die Rechnungstel- lung für nicht bezogene Mahlzeiten noch die Weigerung, diese Beträge zurückzu- erstatten, den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137
Abs. 1 StGB erfüllen kann. Dies bereits deshalb, weil Tatobjekt bei der erwähnten Bestimmung lediglich Sachen, d.h. körperliche Gegenstände, sein können. Forde- rungen fallen nur dann unter den Sachenbegriff, wenn sie in einem Wertpapier verkörpert sind (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 137 N 2). Der erwähnte Tatbestand ist somit klarerweise nicht er- füllt. Eine andere strafbare Handlung gegen das Vermögen ist aus den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere fällt ein Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. Urk. 4/7) mangels Täuschungshandlung von Vornherein ausser Betracht. Der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141 bis StGB scheidet demgegenüber bereits aus, weil bei einer Zahlung gemäss Leistungsabrechnung die Vermögenswerte dem Empfänger nicht ohne dessen Zutun zugekommen sind. Der von der Beschwer- deführerin geschilderte Sachverhalt ist vielmehr rein zivilrechtlicher Natur, worauf bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht verwiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. 2. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Ent- schädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 17. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger