Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120241-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 25. September 2012, D-5/2011/7547
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) liess am 23. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 2 genannt) Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegnerin 1 genannt) wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung. Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, am 27. August 2011 aus der Woh- nung Nr. ... an der ... in C._____ [Ort im Kanton E._____] unbefugt und wider- rechtlich die Einbauküche ausgebaut und abtransportiert zu haben, wodurch ihr (d.h. der Beschwerdeführerin) als Nutzniesserin der Wohnung die Sache entzo- gen worden und ein Schaden von mindestens Fr. 15'000.-- entstanden sei (Urk. 8/1). Am 6. März 2012 anerkannte die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand Zürich (Urk. 8/8/5). Nach gescheiterten Ver- gleichsverhandlungen (Urk. 8/3) wurde die Beschwerdegegnerin 1 am 24. Juli 2012 polizeilich befragt (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 25. September 2012 nahm die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3/2). Gegen die- sen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2012 rechtzeitig Be- schwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin 1 in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung wegen Sachentziehung und Sachbeschädi- gung zu bestrafen und zum Ersatz des verursachten Schadens zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurden die Beschwerdegegnerin- nen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerinnen bean- tragten mit Eingaben vom 18. Oktober 2012 bzw. 15. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurden diese Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 replizierte die Be- schwerdeführerin und hielt dabei an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Die Replik wur- de den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 zur frei- gestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 7. Januar 2013 auf Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 duplizierte am
II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass die in Frage kommenden Straftatbestände reine Vorsatzdelikte seien. Weiter führ- te sie aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe als Beiständin ihres unter Alzheimer leidenden Vaters D., Eigentümer der betreffenden Küche, diesem auftrags- gemäss sein Eigentum zurückbringen wollen. Auch wenn die Lebenserfahrung in- diziere, dass die Beschwerdegegnerin 1 zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Küche Bestandteil der Wohnung darstelle und damit dem Nutz- niessungsrecht der Beschwerdeführerin unterstehe, so lasse sich nicht rechtsge- nügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Eintritt dieses als mög- lich erkannten Erfolges im Sinne des Eventualvorsatzes ernst genommen und sich mit ihm abgefunden habe (Urk. 3/2). b) Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdebegründung vom 5. Ok- tober 2012 zusammengefasst vorbringen, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei ver- letzt worden, habe sie doch keine Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt zu schil- dern und zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen. Auch sei die Beschwerdegegnerin 2 den belastenden und entlastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgegangen. So habe sie die Nichtanhandnahme allein auf der Basis der ungeprüften und falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie mit einer 'abenteuerlichen' und willkürlichen Begründung verfügt. Unzutref- fend sei nämlich die dreiste Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, sie habe von D. den Auftrag erhalten, sein Eigentum aus der betreffenden Wohnung zu holen. Auch wisse jedermann, dass eine Einbauküche nicht zum Mobiliar einer Wohnung gehöre. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegnerin 1 bekannt sei, dass sie (d.h. die Beschwerdeführerin) ebenfalls einen Teil der Einbauküche be- zahlt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit den ihr gewährten Zutritt zur
Wohnung missbraucht und in vollem Bewusstsein der Unrechtmässigkeit ihres Tuns und unter Protest des Hauswartes die Küche ausgebaut und abtransportiert (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 1 weist in ihrer Stellungnahme vom 15. Novem- ber 2012 zusammengefasst darauf hin, sie habe als Beiständin von D._____ da- für zu sorgen, dass dessen Vermögen sichergestellt werde. Sie sei im guten Glauben gewesen, zur Wegnahme der aus ihrer Sicht D._____ gehörenden Ge- genstände aus der betreffenden Wohnung berechtigt zu sein, zumal die Be- schwerdeführerin keine Inventarliste habe erstellen wollen und darauf verzichtet habe, bei der Räumung anwesend zu sein (Urk. 13). d) Die Beschwerdegegnerin 2 stellt sich in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2012 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihre Sachverhaltsdarstel- lung in der Anzeige geschildert, weshalb in diesem Verfahrensstadium keine Not- wendigkeit bestanden habe, sie zu befragen. Aufgrund der Akten und unter Be- rücksichtigung von Art. 644 Abs. 2 ZGB lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegnerin 1 bewusst gewesen sei, dass das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin auch die Einbauküche umfasse (Urk. 7). e) Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 ein- zeln aufführen, welche Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1 sie bestreite. Neben Wiederholungen ihrer bereits in der Beschwerdebegründung erwähnten Argumente führt sie ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe aus der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 vom 13. Juni 2012 (vgl. unakturierte Ein- gabe in Urk. 8) unzutreffende Schlüsse gezogen. Sie sei aus Angst vor der Be- schwerdegegnerin 1 und deren Ehemann nicht bei der Räumung anwesend ge- wesen und habe sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren (d. h. der Beschwerdeführerin) Willen genau gekannt und somit gewusst, was sie aus der Wohnung nehmen dürfe und was nicht. Auch könne sich die Beschwerdegegnerin 1 als Deutschschweizerin bezüg- lich der Definition von Mobiliar und Zugehör nicht auf angebliche ... Gepflogenhei- ten [des Kantons E.] berufen. Da D. nicht mehr urteilsfähig sei, sei unerklärlich, wie er der Beschwerdegegnerin 1 den Auftrag zur Räumung der
Wohnung gegeben habe, zumal sein Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 sehr getrübt sei (Urk. 18). f) In der Duplik vom 14. Januar 2013 äussert sich die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Verhältnis zu D._____. Weiter schildert sie, wie die Räumung der betref- fenden Wohnung geplant und durchgeführt worden ist (Urk. 23). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmever- fügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbe- stand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3. a) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige der Beschwerdeführerin zum Vornherein aussichtslos ist.
b) Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffen- der Begründung kam sie zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegnerin 1 klar war, zur Mitnahme der Einbauküche nicht berechtigt zu sein. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 2, dass die Beschwerde- gegnerin 1 die Beschwerdeführerin vor der Räumung der Wohnung aufgefordert hatte, ein Inventar des Mobiliars zu erstellen (Urk. 8/7/5), sie - nachdem die Be- schwerdeführerin dies wegen der angeblich weitgehenden Wertlosigkeit des Mo- bilia rs als nicht notwendig erachtet und der Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits Frist zur Abholung des Mobiliars gesetzt hatte (Urk. 8/7/6) - nur Mobiliar mitnahm, das sie aufgrund von Rechnungen bzw. Quittungen dem Eigentum von D._____ zu- ordnen konnte (Urk. 8/7/3 S. 3 f.) und sie unmittelbar nach der Räumung der Wohnung im Beisein des Hauswartes ein Protokoll erstellte (vgl. Urk. 8/7/3 S. 1). Angesichts dieses - sich aus den Akten zweifelsohne ergebenden - Vorgehens der Beschwerdegegnerin 1 liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwer- degegnerin 1 - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2 S. 7; Urk. 18 S. 6; Urk. 8/1 S. 4) - aus Rache den Zugang zur Wohnung missbraucht hat, um sich an der Küche unrechtmässig zu bereichern bzw. um die Beschwerdeführerin zu schädigen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin 1 glaubte, zur Mitnahme der Küche berechtigt zu sein. c) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an der Richtigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern. Die Beschwerde- führerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass beim Entscheid, ob eine Untersu- chung zu eröffnen sei, einzig von Bedeutung ist , ob ein Verdacht auf vorsätzliches Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 besteht. Mit anderen Worten müsste ein hinreichender Verdacht dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin 1 gewusst hat, zur Mitnahme der Küche nicht berechtigt zu sein, weil das Nutzniessungs- recht der Beschwerdeführerin auch die Einbauküche umfasst. Nicht relevant ist somit, ob D._____ der Beschwerdeführerin mündlich ausdrücklich die Nutznies- sung an der eingebauten Küche zusicherte, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis von dieser angeblichen Zusi- cherung hatte. Auch ob D._____ der Beschwerdegegnerin 1 einen Auftrag zur Räumung der Küche gab bzw. ob er mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin
1 einverstanden war, ist nicht von Bedeutung, denn als Beiständin von D._____ hat die Beschwerdegegnerin 1 die Pflicht, sich um das Vermögen von D._____ zu kümmern und dieses zu verwalten. Wer die betreffende Küche tatsächlich bezahlt hatte und welchen Wert die Küche hat, kann ebenfalls offen gelassen werden, durfte die Beschwerdegegnerin 1 doch aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen davon ausgehen, dass D._____ die Küche bestellt und auch bezahlt hat (Urk. 8/7/3 S. 3 f.). Ob das Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei der Woh- nungsräumung am 27. August 2011 als konkludentes Einverständnis zur Weg- nahme der Küche verstanden werden durfte, ist ebenfalls nicht näher zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zur Begründung des fehlenden Vorsatzes andere Umstände berücksichtigt und nicht ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 von der sinngemässen Einwilligung der Beschwerdeführerin zum Abtransport der Küche habe ausgehen dürfen. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Hauswart der betreffenden Liegenschaft gegen den Ausbau der Küche protestiert hat. Da die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Nichtanhandnahme die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2012 we- gen Veruntreuung etc. (vgl. unakturierte Eingabe in Urk. 8) nicht berücksichtigte, erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer- deführerin (vgl. Urk. 18 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Verhältnis von D._____ zur Beschwerdegegnerin 1 getrübt bzw. welcher Natur das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und D._____ war, für den vor- liegenden Fall nicht von Bedeutung ist. Das gleiche gilt bezüglich des Verhältnis- ses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Ehemann. d) Aus diesen Ausführungen folgt auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 18 S. 3 ff.) - den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzte. So durfte sie darauf verzichten, die- se von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen und nach dem Gesagten für den Ausgang des Verfahrens nicht relevanten Fragen zu behandeln. e) Da die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsdarstellung bereits in der Strafanzeige ausführlich geschildert und entsprechende Beilagen eingereicht hat-
te (Urk. 8/1; Urk. 8/2), durfte die Beschwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahme verfügen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin zu befragen bzw. befragen zu lassen. Zum einzig relevanten Punkt, nämlich zur Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin 1 gewusst hat, dass sie zur Mitnahme der Einbauküche nicht berechtigt ist, konnte und kann die Beschwerdeführerin keine verlässlichen Angaben machen, sondern höchstens Mutmassungen anstellen. Solche genügen aber nicht, um den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu begründen. Eine - von der Beschwerde- führerin geltend gemachte (Urk. 2 S. 4; Urk. 18 S. 2 f.) - Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Die - obsiegende - Beschwerdegegnerin 1 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendun- gen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verur- sacht hat diese Aufwendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung der Be- schwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der An- spruch der Beschwerdegegnerin 1 deshalb gegen die Beschwerdeführerin. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (§ 2, § 19 Abs. 1 und § 22 AnwGebV). Angesichts der gesamten Umstände - die Beschwer- degegnerin 1 liess sich zweimal vernehmen (Urk. 13; Urk. 23) - erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, als angemessen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X., zweifach (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y., zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2011/7547 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2011/7547 (gegen Emp- fangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 21. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi