Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120290-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 1. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 14. November 2012, B-4/2012/6560
Erwägungen: I. 1. Am 26. Juni 2012 erhob A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Dro- hung und Tätlichkeiten sowie eventuell Körperverletzung (Urk. 9/1 und Urk. 9/9), begangen am 26. Juni 2012 in C.. Nach durchgeführten polizeilichen Befra- gungen (Urk. 9/2 und Urk. 9/3) lud die Verfahrensleitung die Parteien auf Mitt- woch, 31. Oktober 2012, um 14.00 Uhr zu einer Vergleichsverhandlung vor. A. wurde in der Vorladung ausdrücklich auf Art. 316 Abs. 1 StPO hingewie- sen, wonach bei unentschuldigtem Ausbleiben der antragstellenden Person der Strafantrag als zurückgezogen gelte (Urk. 9/6/1 S. 2 unten). Nachdem zur anbe- raumten Vergleichsverhandlung vom 31. Oktober 2012 lediglich eine Rechtsver- treterin von A._____ erschienen und er selber ohne Entschuldigung ausgeblieben war (Urk. 9/6/6), stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfü- gung vom 14. November 2012 das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 320 StPO ein (Urk. 5). 2. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. November 2012 (B-4/2012/6560) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Unter- suchungen gegen B._____ fortzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), während B._____ keine Stellungnahme eingereicht hat. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Staatsanwalt- schaft hat sodann auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 15).
II. 1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die Zulässigkeit der Vertretung bei Vergleichsverhandlungen im Sinne von Art. 316 Abs. 1 StPO ergebe sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung, jedoch aus der ratio legis. Die Vergleichsverhandlung diene der einvernehmlichen Erledigung und nicht der Erhebung von Beweisen im Sinne des 4. Titels der StPO. Folglich seien Zwangsmassnahmen im Sinne des 4. Titels, wie eine Vorla- dung im technischen Sinne – insbesondere gegen den Antragsteller, der nicht der Strafverfolgung unterliege – nicht zulässig. Art. 316 Abs. 1 StPO meine denn auch, wie Abs. 2 derselben Bestimmung, dass die Parteien "einzuladen" seien. Dementsprechend werde in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich klar und richtig festgehalten, dass es zulässig sei, mit der Parteivertre- tung zu verhandeln Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft, dass er fälsch- licherweise als "Beschuldigter" zur Vergleichsverhandlung eingeladen worden sei; diese fehlerhafte und unzulässige Vorladung vermöge den Gehalt von Art. 316 Abs. 1 StPO nicht einzuengen (Urk. 2 S. 4 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an ihrer Auffassung, wonach die antragstellende Person persönlich an der Vergleichsver- handlung teilzunehmen habe, fest. Sodann treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der Vorladung fälschlicherweise als Beschuldigter bezeichnet worden sei, doch wäre es überspitzt formalistisch, daraus eine Ungültigkeit der Vorladung abzulei- ten, zumal ja der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 sein Erscheinen telefo- nisch noch zugesagt habe (Urk. 8 S. 1 f.). 3. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer erneut dafür, die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft hielten klar fest, dass es zulässig sei, mit der Parteivertre- tung zu verhandeln. Die Staatsanwaltschaft äussere sich dazu nicht (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft verkenne sodann, dass die Vorladung gemäss Art. 316 StPO nicht die Vorladung von Art. 201 StPO und damit nicht eine Zwangs- massnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO meine. Folglich unterscheide die
Staatsanwaltschaft nicht zwischen den disziplinarischen Folgen der Nichtbeach- tung von Vorladungen im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO und der Rechtsfolge wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, dass ihm selbstverständlich klar gewesen sei, dass er entgegen der Bezeichnung in der Vorladung nicht die beschuldigte Person sei. Der blosse Hinweis in der Be- schwerde auf die falsche Vorladung habe denn auch nicht deren Ungültigkeit oder Unbeachtlichkeit begründen wollen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).
III. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass die fehlerhafte Bezeichnung des Beschwerde- führers in der Vorladung als "Beschuldigter" ohne Auswirkungen bleibt. Dass es sich dabei um ein blosses Versehen gehandelt hat, war objektiv erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch so erkannt. 2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft – soweit An- tragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind – die antragstellende und die be- schuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen; bleibt die antragstel- lende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Für die Strafantrag stellende Person besteht damit nach dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Gesetzes eine "faktische Erschei- nungspflicht" (Martin Bürgisser, in Tag/Hauri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, Dike 2010, S. 104). 2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmung von Art. 316 Abs. 1 StPO in Bezug auf die Frage, ob sich der Antragsteller bei solchen Vergleichsverhandlun- gen vertreten lassen könne, für auslegungsbedürftig hält (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6.2 und Urk. 12 S. 1 Ziff. 1), ist Folgendes festzuhalten: Keiner der von ihm zitierten Auto- ren stellt die für die antragstellende Person in Art. 316 Abs.1 statuierte Erschei- nungspflicht auch bloss sinngemäss in Frage, und keiner der angeführten Autoren äussert sich zur Möglichkeit bzw. zur Zulässigkeit einer (echten) Stellvertretung
der antragstellenden Person bei der Vergleichsverhandlung. Insbesondere die vom Beschwerdeführer mehrfach zur Stützung seiner Auffassung zitierte Disser- tation von Stefan Christen (Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozess- recht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich, 2010) befasst sich nur gerade mit der 'Vorladung' der beschuldigten Person zur Vergleichsverhandlung. Dabei fordert der Autor eine Präzisierung des in Art. 316 Abs. 1 StPO verwendeten Be- griffs der 'Vorladung', weil an der Vergleichsverhandlung nicht über Schuld oder Unschuld entschieden werde, weshalb die beschuldigte Person zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet sei; fehle eine solche Pflicht, dürfe sie nicht mit- tels Zwangsmassnahmen zur Teilnahme gezwungen werden. Das unentschuldig- te Ausbleiben auf eine Vorladung hätte für die beschuldigte Person die in Art. 205 Abs. 3 [recte Abs. 4] StPO erwähnten Folgen, weshalb die beschuldigte Person im Sinne von Art. 316 Abs. 1 StPO nicht "vorzuladen", sondern "einzuladen" sei (Stefan Christen, a.a.O., S. 198). Diese Auffassung von Christen mag aus dogma- tischer Sicht zutreffend sein, sie lässt jedoch – abgesehen davon, dass es sich nur um Äusserungen zur Stellung des Beschuldigten handelt – ausser Betracht, dass die Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO im Rahmen der Bestimmungen zur Vergleichsverhandlung bereits durch das Gesetz selber ausgeschlossen wird, weil eben die Säumnisfolgen in Art. 316 StPO eine spezielle Regelung erfahren. So bestimmt Art. 316 Abs. 1 StPO für die antragstellende Person, dass ihre Säumnis als Rückzug des Strafantrages gilt, und Abs. 4 der gleichen Bestimmung schreibt der Staatsanwaltschaft vor, dass bei Ausbleiben der beschuldigten Per- son von der Vergleichsverhandlung die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen ist. 2.2. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Beschwerdeführer so- dann aus dem Hinweis auf den in ZStrR 129 - 2011 publizierten Aufsatz von Ste- fan Christen (Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht): Die dortigen Ausführungen beziehen sich einzig auf die Rech- te und/oder Pflichten der Privatklägerschaft bei der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, und die dafür massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lassen sich mit Art. 316 Abs. 1 StPO nicht vergleichen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 338 Abs. 3 StPO verwiesen werden, wo das Gesetz der
nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen Privatklägerschaft ausdrücklich erlaubt, sich vertreten zu lassen oder schriftliche Anträge zu stellen. Etwas Ent- sprechendes sieht das Gesetz bei der Vergleichsverhandlung eben gerade nicht vor. 2.3. Auch den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (www.staatsanwaltschaften.zh.ch >> Strafverfahren >> Erlasse SVE >> WOSTA) lässt sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nichts entnehmen, das gegen eine persönliche Erscheinungspflicht der antragstellenden Person spricht: In den Vorbemerkungen zum Vergleich (Ziff. 12.9.1) ist folgendes ver- merkt: "Der Abschluss eines Vergleichs erfordert in der Regel eine Gegenüberstel- lung der geschädigten und der beschuldigten Person. (...) Die Staatsanwaltschaft kann - wenn erforderlich auch mehrmals - beide Parteien getrennt anhören, um eine Einigung anzustreben. Zulässig ist auch mit den Parteivertretern und - vertreterinnen zu verhandeln." Wie der zuletzt zitierte Satz zu verstehen ist, nämlich als zusätzliche Möglichkeit des zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Antragsstellers sich bei der Ver- gleichsverhandlung von einer Parteivertretung begleiten zu lassen (mit welcher der Staatsanwalt [nach der Meinung der Oberstaatsanwaltschaft] zulässigerweise auch verhandeln darf), ergibt sich aus den nachfolgenden Anweisungen unter Ziff. 12.9.2. Unmissverständlich und im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Geset- zestext wird dort Folgendes gesagt: "Erscheint die antragstellende Person (Privatklägerschaft) unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung, gilt ihr Strafantrag als zurückgezogen, womit das Strafverfahren einzustellen ist. Die antragstellende Person muss in der Vorladung auf diese Folge ausdrücklich aufmerksam gemacht werden." In Übereinstimmung mit diesen Weisungen hat die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer zur Vergleichsverhandlung vom 31. Oktober 2012 "persönlich" vorgeladen, und sie hat es ihm freigestellt, ob er "mit oder ohne Rechtsbeistand"
erscheine (Urk. 9/6/1 S. 1). Unter dem Titel 'Bemerkungen' wurde der Beschwer- deführer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Strafantrag als zu- rückgezogen gilt, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 9/6/1 S. 2 oben). Nachdem der Beschwerdeführer der Vergleichsverhandlung ohne Entschuldigung ferngebelieben ist, hat die Staatsanwaltschaft nach dem vorstehend Gesagten und dem Gesetz entsprechend zu Recht Rückzug des Strafantrages angenom- men und folgerichtig das Strafverfahren eingestellt. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 2 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2012/6560, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestä- tigung
Zürich, 1. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber