Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140126-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs
Beschluss vom 26. Januar 2015
i n Sachen
AB._____, lic. iur., Beschwerdeführer
substi tui ert durch Substi tut MLaw X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme / Ausstand
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 11. April 2014, A-5/2013/4226
Erwägungen: I. 1. AB._____ (Beschwerdeführer) stellte bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 16. Juni 2013 Strafantrag gegen C._____ (Beschwerdegegner 1) und eine unbekannte Person mit dem Alias 'D._____ - E.' (Beschwerdegegner 2) wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventualiter übler Nachrede (Art. 173 StGB). Der Beschwerdeführer brachte Folgendes vor: Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten i hn auf Twitter mit dem Tweet des Inhalts A. 'Dölf' #B._____ mit einem Leserbrief zu diesem Artikel https://www.J._____.ch/meinung/kommentare/... in ehrverletzender Form als "Dölf" (Adolf Hitler) bezeichnet, wobei der ursprüngli- che Tweet vom Beschwerdegegner 2 stamme und der Beschwerdegegner 1 die- sen am tt. Juli 2012 als Retweet in seinem Twitter-Account mit 1505 Abonnenten veröffentlicht habe. Die Beschwerdegegner hätten ihn damit zutiefst in seiner Eh- re verletzt, ihn mit Adolf Hitler gleichgestellt und ihn in Verbindung mit dessen Gräueltaten gebracht. Der Beschwerdegegner 1 habe zudem ni cht nur di e ehrver- letzende Äusserung des Beschwerdegegners 2 an 1505 Abonnenten weitergelei- tet, sondern nochmals auf einen von ihm verfassten (ehrverletzenden) Artikel verwiesen, in dem er ihn (den Beschwerdeführer) ebenfalls mit Adolf Hitler und dessen Gedankengut in eine Ecke stellte (Urk. 18/1 B.1. und Urk. 18/2/2). 2. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 11. April 2014 ohne Weiterungen, die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (vgl. Urk. 18/4 = Urk. 5, wobei die angefochtene Verfü- gung versehentlich als Einstellungsverfügung betitelt wurde).
Im Zuge der Beschwerdebegründung ergänzte er sodann, er halte auch am Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 fest und es sei die Staatsanwalt- schaft zu verpflichten, die wahre Identität von "D._____ - E." zu erui eren (Urk. 2 letzte Seite). 4. Nach Eingang der verfügten Prozesskaution von Fr. 2'000.00 (Urk. 6 und 10) und entsprechender Fristansetzung (Urk. 11 und 15) nahmen Staatsan- wältin lic. iur. F. und der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. i ur. G._____ zum Ausstandsbegehren Stellung (Urk. 16 und 22), auf eine Vernehm- lassung zur Beschwerde wurde seitens der Staatsanwaltschaft verzichtet (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich mit Eingabe vom 28. Juli 2014 und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Der Beschwer- deführer replizierte alsdann am 5. September 2014 (Urk. 23 und 24). Ein weiterer Schri ftenwechsel ist mangels entscheidrelevanter Vorbringen in der Replik (Urk. 24) ni cht angezeigt. Das Verfahren ist spruchreif. 5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit erfor- derlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher eingegangen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 136 I 229 E. 5.2).
II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deuti g ni cht erfüllt si nd (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzi chten i st (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Ni chtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5) damit, dass der Name "Dölf" nicht ohne Weiteres mit Adolf Hitler in Ver- bindung zu setzen sei. "Dölf" sei die Koseform von Adolf. Um eine Verbi ndung mi t Hitler herzustellen, bedürfe es einer zusätzlichen Verknüpfung. Es sei zu bezwei- feln, dass ein durchschnittlicher objektiver Leser des Tweets "A._____ 'Dölf' B." unverzüglich die Verbindung zu Adolf Hitler und seinen Gräueltaten ma- che. Ei n objektiver Betrachter deute "A. 'Dölf' B." wohl eher als A. Adolf B._____. Höchstens diejenigen Leser des Tweets, welche sich an
den H.-Artikel vom tt. Juni 2012 mit dem Titel "AB. und die Hitler-..." eri nnern könnten, machten ei ne solche Verbindung. In diesem H.-Artikel sei die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Domain www.adolf- hitler.ch thematisiert worden. Der Artikel sei mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 19. März 2013, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, als nicht ehrverletzend erachtet worden. Der vorliegende (Re)Tweet setze einen Li nk auf ei nen J.-Artikel vom tt. Juli 2012, welcher keine Gleichstellung von AB._____ mit Adolf Hitler erkennen lasse. Die Schlussfolgerung des Beschwerde- führers lasse sich durch den fraglichen Tweet bzw. Retweet nicht stützen. Der Einschub "Dölf" sei ausschliesslich als Hinweis auf dessen Rolle im Zusammen- hang mit dem H.-Artikel vom tt. Juni 2012 und der Domain www.adolf- hitler.ch aufzufassen bzw. zu verstehen. Es sei keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre des Geschädigten zu ersehen. Schliesslich äusserte die Staatsanwaltschaft Zweifel daran, ob die dreimona- tige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB vom Beschwerdeführer eingehalten worden ist. Der Retweet des Beschwerdegegners 1 sei am tt. Juli 2012 erfolgt, der Strafantrag am 17. Juni 2013, rund 11 Monate später. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Retweet erst am 7. Mai 2013 entdeckt zu haben. Dieser Behauptung habe er ein Email vom 7. Mai 2013 zugrunde gelegt, in dem er einem unbekannten Empfänger mitteilte, "Ich glaub jetzt hab ich C. am Wickel" (Urk. 5 S. 2 f. und Urk. 18/2/1). 2.2. Der Beschwerdeführer moniert i n seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2), es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner 1 habe mit der Bezeichnung "Dölf" einen Kosenamen gemeint. Er kenne den Beschwer- degegner 1 seit längerer Zeit, dieser habe verschiedene Artikel zu seiner Person verfasst, zudem seien sie bereits i n ein Rechtsverfahren verwickelt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 kenne daher nicht nur seine Adresse und seinen Beruf, sondern auch seinen vollen Namen. Er könne daher mit der Bezeichnung "Dölf" ni cht sei nen Kosenamen gemeint haben. Der Beschwerdegegner 1 habe in min- destens drei Artikeln - zu Unrecht - behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei Hal- ter der Internetseite www.adolf-hitler.ch. Die Geschichte sei von den meisten Ta-
geszeitungen aufgegriffen worden und habe sich durch das ganze Land verbrei- tet. Der Beschwerdegegner 1 habe versucht, ihn in die braune Ecke zu stellen. Den Strafantrag, den er damals gestellt habe, sei von der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden. Es werde somit deutlich, dass der Beschwerdegegner 1 nicht das erste Mal versuche, ihn in die Nähe des Nationalsozialismus zu stellen. Berücksichtige man, dass er (der Beschwerdeführer) nicht Adolf heisse, dem Beschwerdegegner 1 sein voller Na- me bekannt sei und dass dieser schon häufiger versucht habe, ihn als "Nazi" dar- zustellen, so könne mit "Dölf" nichts anderes gemeint sein als "Adolf Hitler". Die Bezeichnung als Adolf Hitler sei ehrverletzend. Die dreimonatige Strafantragsfrist erachtet der Beschwerdeführer als ei nge- halten (vgl. dazu Ziff. II.3.2 nachstehend). 2.3. Der Beschwerdegegner 1 lässt i n sei ner Stellungnahme zur Beschwer- de weitestgehend auf die durch seine Rechtsvertreterin verfasste Eingabe im Strafverfahren vom 10. März 2014 verweisen (Urk. 19 i.V.m. Urk. 18/3/1 Ziff. 2 und 4 - 7). Er stellt sich auf den Standpunkt, zwischen der Bezeichnung "A._____ 'Dölf' B." und Adolf Hitler fehle es an einem Zusammenhang. Der Link im fraglichen Retweet führe zu einem Artikel von I. in der J._____ vom tt. Juli 2012 (Urk. 18/3/6), welcher die "Schweizerzeit" kritisierte, die ihrerseits eine Fern- sehkritik über einen Dokumentarfilm über den Abgang des damaligen National- bankpräsidenten Philipp Hildebrand veröffentlicht hatte. Diesem Artikel sei ei n Le- serbrief des Beschwerdeführers gefolgt und über den ursprünglichen Tweet ein- sehbar gewesen, zudem sei der Leserbrief am tt. Juli 2012 in der Printausgabe der J._____ erschienen (vgl. Urk. 18/3/7). Aber auch losgelöst von diesem Link- Zusammenhang denke niemand beim Vornamen "Dölf" einfach so an Adolf Hitler, dazu brauche es eine zusätzli che Verknüpfung und di e machten höchstens jene, die sich an einen H.-Artikel vom tt. Juni 2012 mit dem Titel "AB. und die Hitler-... " eri nnern könnten. Ei n di esen Artikel betreffendes Ehrverletzungs- verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht anhand genommen worden. Eine Ehrverletzung falle mangels einer Tatsachenbehauptung, die geeig- net sei, den Ruf des Privatklägers zu schädigen, ausser Betracht. Ebenso wenig
könne von einem Werturteil die Rede sein (vgl. Urk. 18/3/2 Ziff. 4). Schliesslich liess der Beschwerdegegner 1 vorbringen, ihm sei es bei dem Retweet nur darum gegangen, seinen Followern den Leserbrief des Beschwerdeführers zugängli ch zu machen, den E._____ mit seinem Tweet in den öffentlichen Raum gestellt ha- be. Er sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass seine Follower, welche früher alle per Twitter den Hinweis auf den H._____-Artikel vom tt. Juni 2012 er- halten hätten, den Beschwerdeführer mit Adolf Hitler gleichsetzen könnten. Er (der Beschwerdegegner 1) habe den Einschub "Dölf" ausschliesslich als Hinweis auf die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Domain www.adolf-hitler.ch verstanden (vgl. Urk. 18/3/1 Ziff. 7). Zur Frage der Strafantragsfrist stellt sich der Beschwerdegegner 1 auf den Standpunkt, es bedürfe eines weiteren Belegs, der das fragliche Email vom 7. Mai 2013 belegen könne, so etwa eine Bestätigung des Empfängers oder einen Aus- zug aus der Protokolldatei des Emailkontos des Beschwerdeführers (Urk. 19 S. 2). 2.4. Replicando verweist der Beschwerdeführer in der Sache auf die Be- schwerdeschrift und ergänzt einzig, dass entgegen der Behauptung des Be- schwerdegegners 1 der fragliche Retweet nicht mit einer einfachen Internet- recherche aufzufinden sei (Urk. 24 Ziff. 1). 3.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Frist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren. Das Bundesge- ri cht führt als Begründung aus, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzu- geben und Beweise anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhalten habe. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen Tatsa- che in der Regel unmöglich. Vom Verletzten diesen negativen Beweis zu verlan-
gen, bedeute praktisch nichts anderes, als die Antragsfrist nicht von der Kenntnis des Verletzten von Tat und Täter, sondern schon von der Tat an laufen zu lassen (vgl. BGE 97 I 769 E. 3, bestätigt durch die Urteile 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.5 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.2 f.). 3.2. Gegenstand des Strafantrages (Urk. 18/1) si nd der vorstehend zitierte Tweet des Beschwerdegegners 2 bzw. der entsprechende Retweet des Be- schwerdegegners 1 auf Twitter (Ziff. I.1 vorstehend, Urk. 18/1 B.1. und Urk. 18/2/2). Wann dieser genau gesetzt wurde, ist aus den Akten nicht eindeutig er- kennbar. Der ursprüngliche Tweet von "D._____ - E._____" stammt vom tt. Juli 2012, 23.17 Uhr. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe diesen Tweet am tt. Juli 2012 auf seinem Account veröffentli cht (Urk. 18/1 B.1). Der Beschwerdegegner 1 seinerseits gab an, dass er am tt. Juli 2012 noch vor Mitternacht auf den Tweet reagiert, mithin den Retweet gesetzt habe (Urk. 18/3/1 Ziff. 2 und Urk. 18/3/5). Der Beschwerdeführer entdeckte den Retweet nach eigenen Angaben am 7. Mai 2013. Der Strafantrag datiert vom 16. Juni 2013 (Urk. 2 C. zu b) und Urk. 18/1). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, über keinen Twitter- Account zu verfügen und daher auch keine Twitterer, namentlich den Beschwer- degegner 1, zu verfolgen. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Züri ch-Limmat vom 19. März 2013 (vgl. Urk. 27, insbesondere Urk. 27/5) in einem anderen Verfahren, aber ebenfalls den Beschwerdegegner 1 best- reffend, welche ihm am 5. April 2013 zugestellt worden sei, sei ihm klar gewesen, dass er weiterrecherchieren müsse, um zu seinem Recht zu kommen. Dies habe dazu geführt, dass er am 7. Mai 2013 den fraglichen Retweet entdeckt habe. Dies ergebe sich auch aus dem bei den Akten befindlichen Email vom 7. Mai 2013 (Urk. 2 C. zu b) und Urk. 18/2/1). In der angefochtenen Verfügung äusserte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Wahrung der Strafantragsfrist, liess aber im Ergebnis offen, ob sie die drei- monatige Frist als eingehalten betrachtet oder nicht (vgl. Urk. 5 S. 3).
3.3. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung fehlen beim jetzigen Aktenstand ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Fri st von drei Monaten nicht eingehalten hatte. D i e Ausführunge n des Beschwerdeführers erscheinen prima vista plausibel und das ins Recht gelegte Email vom 7. Mai 2013 (Urk. 18/2/1) ist durchaus ein stichhaltiger, wenn auch ni cht unumstösslicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer erst an diesem Tag Kenntnis vom fraglichen Tweet bzw. Retweet und deren Verfasser erhalten hat. In Anbetracht der andau- ernden Animositäten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner 1 wäre es zudem erstaunlich, wenn der rechtskundige Beschwerdeführer den Retweet schon (viel) früher entdeckt hätte, untätig geblieben wäre und damit die Strafantragsfrist hätte verstreichen lassen, obwohl er offensichtli ch seit längerem darauf bedacht ist, den Beschwerdegegner 1 rechtlich zu belangen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 bringen stichhaltige Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer den Tweet bzw. Retweet auch schon früher ent- deckt haben könnte. Ihre Zweifel beruhen auf reinen Mutmassungen. Insofern liess die Staatsanwaltschaft die Frage der Strafantragsfrist zu Recht offen. Ohne- hi n i st die Rechtzeitigkeit des Strafantrages Prozessvoraussetzung. Erst wenn ei- ne solche eindeutig nicht erfüllt ist, wäre ei ne Ni chtanhandna hme gerechtfertigt (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). An dieser Eindeutigkeit fehlt es vorliegend. 4.1. In der Sache unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 den Retweet gesetzt hatte und der ursprüngliche Tweet von einer unbekannten Per- son mit dem Alias " D._____ - E._____" stammt. Die vorliegend relevanten Tatbe- stände (vgl. Ziff. II.4.2.1 nachstehend) erfassen auch das Weiterverbreiten - wo- runter das Retweeten zweifelsohne fällt - einer ehrverletzenden Äusserung. Wie der Beschwerdegegner 1 zutreffend ausführen lässt, i st ei n Retweet ni chts ande- res, "als das Weiterleiten bzw. Weiterverbreiten oder Vervielfältigen der ursprüng- lichen Mitteilung, des Tweets. Dies entweder eins zu eins oder kommentiert [...]" (Urk. 19 zu C.a i.V.m. Urk. 18/3/1 Ziff. 7). Das Weiterverbreiten fremder rufschä- digender Äusserungen ist grundsätzlich auch dann strafbar, wenn sie mit Quel- lenangabe bzw. als Zitat erfolgt (vgl. BGE 118 IV 160 E. 4a).
4.2.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Ver- leumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) setzt überdies eine Handeln wider besseres Wissen voraus. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebär- de oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung straf- bar (Art. 177 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittliche n Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder sozi- alethisch verpönten Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden i n an- derer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesell- schaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2., mit Hinweis auf BGE 128 IV 53; Trech- sel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vorbemerkungen zu Art. 173 N 1 ff.; Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 173 N 20). Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Gesamtbild der Äusserungen kann für die Auslegung der einzelnen Behaup- tungen von Relevanz sein. Generell sind der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen (vgl. Andre- as Donatsch, OFK-StGB, Art. 173 StGB N 3 mit weiteren Hinweisen, ferner BGE 131 IV 2 3 E. 2.1 und BGE 137 IV 313 E. 2.1.3. [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).
4.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordern Art. 173, 174 und 177 StGB Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht i st ni cht verlangt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Be- hauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Der Tatbe- stand der Verleumdung verlangt überdies direkten Vorsatz hi nsi chtli ch der Un- wahrheit der Äusserung ("wider besseres Wissen") (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB und Riklin, a.a.O., Art. 173 N 9 f., Art. 174 N 6 ff., Art. 177 N 14). 4.3. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verbindung zwischen dem fraglichen Tweet/Retweet (inklusive dem verlinkten J.-Artikel) und Adolf Hitler isoliert betrachtet verneint, ist ihr Recht zu geben. Die Koseform "Dölf" für Adolf ist in der Schweiz durchaus verbreitet und gebräuchlich und wi rd ni cht i m Zusammenhang mit Adolf Hitler verstanden. Wie aber von der Staatsanwaltschaft erwähnt und auch vom Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 vorgebracht, wurde rund ein Monat vor Veröffentlichung des Tweets/Retweets ein Artikel i n der H. publiziert, der die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Domain www.adolf-hitler.ch thematisierte (vgl. Urk. 27, inbesondere Urk. 27/2/2). Nach eigenen Angaben des Beschwerdegegners 1 wies er - mutmasslich bei oder kurz vor Erscheinen des Artikels - seine Follower per Twitter auf den vor- genannten H.-Artikel vom tt. Juni 2012 (Urk. 27/2/2) hin und erklärte, er selbst habe den Einschub "Dölf" "ausschliesslich als Hinweis auf dessen Rolle im Zusammenhang mit der Domain www.adolf-hi tler.c h verstanden (vgl. Urk. 19 zu C.a i.V.m. Urk. 18/3/1 Ziff. 7). Dieser H.-Artikel wurde damals, wie sich aus den Akten ergibt, auf der Titelseite, oberhalb des Titels "H._____ ...", angepriesen mit "adolf-hitler.ch: Wie weit rechts steht AB.?" (vgl. Urk. 18/2/4) und i n der Folge in namhaften Schweizer Tageszeitungen, insbesondere der ... Zeitung, der J. und dem ..., thematisiert (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 27/2/4-5). Hi nzu kommt, dass die Person und der Name des Beschwerdeführers seit den Geschehni ssen im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Nationalbankpräsidenten Philipp Hilde- brand Anfang 2012 einem durchschnittlich informierten Leser bekannt si nd.
In diesem Gesamtzusammenhang kann nicht mehr ernsthaft davon ausge- gangen werden, ei n durchschni ttli che r objektiver Leser des Tweets/Retweets ma- che nicht (unverzüglich) die Verbindung zu Adolf Hitler, sondern deute "A._____ 'Dölf' B." eher als A. Adolf B., mi thi n "Dölf" als Abkür- zung/Kosenamen für Adolf (vgl. Urk. 5 S. 2 unten). Der grösste Teil der Follower, welche den Tweet/Retweet erhalten haben, waren auch bereits Follower des Be- schwerdegegners 1, als dieser mittels Tweet auf den vorgenannten H.- Ar tikel vom tt. Juni 2012 hi nwi es (v gl. dazu den Twittercounter des Beschwerde- gegners 1, Urk. 18/2/3). Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Einschub "Dölf" sei in diesem Zusammenhang ausschliesslich als Hinweis auf die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem H.-Artikel vom tt. Juni 2012 und der Domain www.adolf-hitler.c h aufzufassen bzw. zu verstehen (vgl. Urk. 5 S. 3), so ist dies allzu interpretativ und formal betrachtet. Ein unbefangener Durch- schnittsleser bzw. - follower wird den Tweet bzw. Retweet objektiv betrachtet wohl nicht derart differenziert verstehen und lesen, sondern, in Anbetracht der Vorge- schichte, vom Kosenamen "Dölf" schlicht auf Adolf Hitler schliessen. Eine Ver- knüpfung kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden. Indem der Kosename "Dölf" in den Namen des Beschwerdeführers integriert wird, wird zu- mindest suggeriert, er stehe in der Nähe von Adolf Hitler bzw. sympathisiere mit dessen Gesinnung und damit dem Nationalsozialismus. Dadurch wird die Ehre des Beschwerdeführers tangiert. Wer heute Sympathien für das nationalsozialisti- sche Regime hegt, ist angesichts der von diesem begangenen Greueltaten, die allgemein bekannt sind, kein ehrbarer Mensch (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2.a)bb) und BGE 137 IV 313 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]). Nicht von Belang ist, dass der Beschwerdegegner 1 den Zusatz "D ölf" ni cht als ehrenrührig betrachtet (vgl. Urk. 19 zu C.a i.V.m. Urk. 18/3/1 Ziff. 4 - 7). Und wenn er weiter ausführen lässt, er sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass seine eigenen Follower, welche früher alle per Twitter den Hinweis auf den H.-Artikel vom tt. Juni 2012 erhalten hätten, den Beschwerdeführer mit Adolf Hitler gleichsetzen könnten (vgl. Urk. 19 zu C.a i.V.m. Urk. 18/3/1 Ziff. 7), so vermag diese Behauptung in subjektiver Hinsicht ein zumindest eventualvorsätzli- ches Handeln nicht klarerweise ausschliessen.
Nach dem Gesagten kann entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht angenommen werden, eine strafbare Handlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB sei eindeutig nicht gegeben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Nichtanhandnahme der Stra- funtersuchung nicht gerechtfertigt ist. Es liegt, was die Ehrenrührigkeit der inkri- minierten Äusserung und den subjektiven Tatbestand der Beschwerdegegner be- trifft, kein klarer und eindeutiger Fall vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei sen. 6. Der Beschwerdeführer stellte weiter den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die wahre Identität von "D._____ - E." zu erui eren (Urk. 2 letzte Seite). Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten und der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Das Erteilen von Weisungen eines Ge- richtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal der Untersuchungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersu- chungen ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgesehen. III. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte im Weiteren gegen Staatsanwältin lic. iur. F. und den Stellvertetenden Leitenden Staatsanwalt lic. iur. G._____ ei n Ausstandsgesuch (Urk. 2 S. 2). Er brachte im Wesentlichen vor, Staatsanwältin F._____ sei im letzten Jahr bereits für ein Verfahren zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner 1 zuständig gewesen. Sie habe damals das Verfahren mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung erledigt, obwohl die Beweislage erdrückend gewe- sen sei. Dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt gewesen seien, habe nicht angenommen werden können. Auch diesmal habe sie eine Einstellungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmever- fügung) erlassen und diese mit den Ausführungen zum Kosenamen begründet. Ihr Verhalten grenze an Arbeits- und Rechtsverweigerung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, Staatsanwältin F._____ könne unbefangen Arbeiten, wes- halb sie in den Ausstand zu treten habe. Zu Staatsanwalt G._____ sei zu sagen, dass er in der Vergangenheit SVP-Mitglieder schon beinahe schikaniert habe, wenn diese einen Strafantrag gestellt hätten. So zum Beispiel im Fall von K.. Staatsanwalt G. sei befangen (Urk. 2 S. 2 und 6 und Urk. 24). 1.2. In i hren Stellungnahme n zum Ausstandsgesuch vernei nten Staatsan- wältin F._____ und der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt G._____ si nnge- mäss das Vorliegen von Ausstandsgründen (Urk. 16 und 22). 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch zu begründen ist und der Gesuchsteller die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft ma- chen muss. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, lediglich Vermutungen zu äussern. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Dar- stellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indi zi en oder Beweismittel substantiieren (vgl. Keller, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Züri ch-Basel-Genf 2014, Art. 58 N 9). 2.2. Der Beschwerdeführer erachtet Staatsanwältin F._____ und Stv. Lei- tender Staatsanwalt G._____ als befangen und macht damit (sinngemäss) einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Un- befangenheit eines Staatsanwalts entsprechen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den Richter stellt (BGE 127 I 196 Erw. 2b). Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft i n i hrer Funkti on als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde
konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Der An- schein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betref- fenden Staatsanwalts begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit genügt. Der Staatsanwalt muss nicht tatsächlich voreingenommen sein ( vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit sind jedoch anzunehmen, wenn der Staatsanwalt insbesondere durch sein Verhalten objektiv den Anschein erweckt, sich von sachfremden Motiven und Umständen leiten zu lassen (BGE 125 I 119 E. 3e). So hat er in den Ausstand zu treten, wenn Umstände wie etwa strafpro- zessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen vorliegen, welche nach objek- tiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwe- cken (Urteil 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dage- gen vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Jus- tizperson zu begründen. Nach der Rechtsprechung können Verfahrens- oder an- dere Rechtsfehler den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wie- derholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzun- gen darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil 1B_84/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; Urteil 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 m.H.). Konkrete Ver- fahrensfehler eines Staatsanwalts oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen primär im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfah- ren geltend zu machen. Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (BGE 114 Ia 153 E. 3.b.bb; Urteil 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 Ew. 2.2; Urteil 1B_101/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2.3; Urteil 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1; Urteil 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3).
neutrale - Ei nzelmei nung zu ei nem Strafverfahrens, in welches besagter K._____ involvi ert i st oder war und das, so muss mangels anderweitiger Hinweise ange- nommen werden, mit dem Vorliegenden in keinem Zusammenhang steht. Jeden- falls si nd die beiden Berichte sowie die darin enthaltene Email-Korrespondenz für das vorliegende Ausstandsgesuch in keiner Weise sachdienlich. Inwiefern "dieser Bericht belegt, wie in der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit SVP-Mitgliedern umgegangen wird", erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ni cht. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinerlei Gründe erkennbar si nd oder überzeugend genannt wurden, welche die Unparteilichkeit von Staats- anwälti n li c. i ur. F._____ und des Stellvertretenden Leitenden Staatsanwaltes lic. i ur. G._____ i m Si nne einer Befangenheit oder Voreingenommenheit in Frage zu stellen vermöchten. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. IV. 1. Der vorliegende Beschluss betreffend die Ni chtanhandna hmever fü- gung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischen- entscheid. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- ri en von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzuset- zen. 2. Die Verfahrenskosten bei abgewiesenen oder offensichtlich mutwilligen Ausstandsgesuchen gehen zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie ist gestützt auf § 15 Ingress und lit. d GebV OG auf Fr. 400.00 festzusetzen. Zur D eckung dieser Gerichtsgebühr ist die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'000.00 heranzuziehen.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-5/2013/4226, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18 und 27] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 7. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 des Dispositives dieses Entscheids kann unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Gegen Ziffer 2 des Dispositives dieses Entscheids kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 26. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Fuchs