Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140172-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 28. Mai 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 10. Juni 2014, A-1/2012/7908
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 6. Juni 2014 hatte beantragen lassen, die gegen die Beschwerde- gegnerin 1 geführte Strafuntersuchung sei auf die Tatbestände der Sachentzie- hung und Nötigung auszudehnen (Urk. 20/16/21), nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung betreffend Sachentziehung und Nötigung mit Verfügung vom 10. Juni 2014 nicht an Hand und auferlegte dem Beschwerdefüh- rer die Kosten dieser Verfügung (Urk. 6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfü- gung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2014 innert Frist Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerde- gegnerin 1 vom 10. Juni 2014 sei zum Teil aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 2 betreffend Nötigung durch Wegnahme der Brille des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2012 in Zürich-Seebach anhand zu nehmen. 2. Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die Kosten für die Verfügung auf die Staatskasse zu nehmen." Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2014 aufgege- ben, eine Prozesskaution von Fr. 3'000.- zu leisten (Urk. 7), worauf am 14. Juli 2014 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerde- gegnerin 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Nachdem die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 1. September
2014 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 17), liess er keine solche einreichen. Erst am 18. Mai 2015 gingen die Un- tersuchungsakten bei der Kammer ein (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 19, 20 und Protokoll S. 7 f). Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegen- de Entscheid nicht in der mit Verfügung vom 7. Juli 2014 angekündigten Beset- zung.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf erhoben, die Beschwerde- gegnerin 1 habe ihm am Abend des 1. Oktobers 2012 seine Brille vom Kopf ge- rissen und weggeworfen (Sachentziehung), wodurch er wegen seiner Sehschwä- che in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt worden sei (Nötigung). Der Be- schwerdeführer habe innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist keinen Straf- antrag betreffend Sachentziehung gestellt. Auch der Vorwurf der Nötigung ziele ins Leere, weil aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Wei- se hervorgehe, inwiefern er nach dem Abhandenkommen der Brille konkret in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Im Gegenteil habe er aus- geführt, dass er danach seinen gewohnten Spaziergang mit den Hunden fortge- setzt habe (auch ohne Brille). Darüber hinaus habe er die Geschehnisse kurze Zeit später vor der Liegenschaft C._____ detailliert schildern können, weshalb die geltend gemachte Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht allzu gravierend gewesen sein könne. Somit ziele der Vorwurf der Nötigung bereits aus objektiven Gründen ins Leere und scheine an den Haaren herbeigezogen. Da die Be- schwerdegegnerin 1 zudem den Grad der Sehschwäche des Beschwerdeführers nicht gekannt habe und nicht habe kennen können, könne ihr auch nicht nachge- wiesen werden, dass sie die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Wegnahme seiner Brille habe beeinträchtigen wollen.
Die Anzeige des Beschwerdeführers sei als mutwillig und wider Treu und Glauben zu bezeichnen, da er und sein Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2014 durch den Staatsanwalt ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass bezüglich des Vorwurfs der Sachentziehung die Strafantragsfrist längst abgelaufen und der Vorwurf der Nötigung klar nicht gegeben sei. Es er- scheine als geradezu trölerisch, in einem seit mehr als einem Jahr dauernden Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung plötzlich weitere Tatvorwürfe zur Anzeige zu bringen, welche seit Beginn der Untersuchung bekannt gewesen seien. Da dies als fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführer zur Kostentragung zu verpflichten (Urk. 6 S. 1 ff.).
schwerdeführer die Brille vom Kopf genommen und diese weggeworfen, damit er sie nicht weiter habe verfolgen können. Somit könne ihr Vorsatz nachgewiesen werden. Sie habe ihn in seiner Handlungsfreiheit einschränken und ihn daran hin- dern wollen, sie zu verfolgen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Ausdehnung des Untersu- chungsverfahrens beantragen lassen. Ein solcher Antrag könne grundsätzlich je- derzeit gestellt werden. Es könne dem Beschwerdeführer somit weder ein Säum- nis noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorgeworfen werden. Beim Straf- tatbestand der Nötigung handle es sich um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwalt- schaft habe spätestens seit der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. Januar 2014 Kenntnis von der Nötigungsabsicht gehabt und hätte somit be- reits dann die Untersuchung ausdehnen müssen. Der Beschwerdeführer habe hingegen erst im Mai 2014 von den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 erfah- ren, denn er habe das entsprechende Einvernahmeprotokoll erst am 15. Mai 2014 per Telefax erhalten (und somit wenige Tage vor der Konfrontationseinvernahme vom 26. Mai 2014). Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers umgehend die Ausdehnung der Untersu- chung thematisiert, worauf ihm lediglich mündlich mitgeteilt worden sei, dass dies nicht gemacht werde. Sein Antrag sei weder protokolliert worden noch habe er ei- ne ausführliche Begründung erhalten. Dem Beschwerdeführer könne somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Antrag erneut und ausführlich be- gründet gestellt habe. Insbesondere habe es sich bei diesem Antrag nicht um ein Säumnis oder um eine fehlerhafte Verfahrenshandlung gehandelt. Es werde auch bestritten, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe nicht am Beginn der Straf- untersuchung zur Anzeige gebracht habe. Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2012 habe er ausgeführt, dass ihm die Beschwer- degegnerin 1 die Brille weggenommen habe. Die Auferlegung der Kosten der Ver- fügung vom 10. Juni 2014 sei somit rechtswidrig (Urk. 2 S. 3 ff.).
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, wie vom Beschwerdeführer offenbar anerkannt worden sei, könne kein Verfahren betreffend Sachentziehung geführt werden, da die diesbezügliche Strafantragsfrist längst abgelaufen sei. Es gehe nicht an, diesen Lebenssachverhalt plötzlich unter einen anderen Straftatbestand zu "quetschen", nur damit der Mangel der verpassten Antragsfrist geheilt werden könne (Urk. 14 S. 2 f.).
Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich
keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu un- terlassen oder zu dulden. Das Bundesgericht begrenzt die (wegen ihrer Unbe- stimmtheit mit Blick auf Art. 1 StGB problematische) Generalklausel "durch ande- re Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit" durch die Voraussetzung, dass die Einwirkung auf das Opfer das üblicherweise geduldete Mass der Beeinträchtigung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten muss, wie es für die vom Gesetz aus- drücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Grund- sätzlich ist deshalb die Generalklausel restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 305, 129 IV 264). Nach seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung ging der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nicht sofort nach Hause, sondern hoffte, unterwegs jemanden zu tref- fen und dieser Person vom Erlebten zu berichten. Dabei bewegte er sich in seiner gewohnten Umgebung, in welcher er sich auch ohne Brille einigermassen zu rechtfand. Wird einer Person eine Brille weggenommen und kann sie sich danach auch ohne Brille einigermassen in ihrer gewohnten Umgebung zurechtfinden, so ist die Wegnahme der Brille - angesichts der vom Bundesgericht geforderten rest- riktiven Auslegung der in Art. 181 StGB enthaltenen Generalklausel - nicht als ei- ne Einwirkung auf das Opfer zu qualifizieren, welche das üblicherweise geduldete
Mass der Beeinträchtigung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es liegt somit kein hinreichender Verdacht einer Nötigung vor, wes- halb die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die entsprechende Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. b) Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen un- geachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bei dieser Verursacherhaftung ist nicht auf den Ausgang des Verfahrens für die betreffende Person abzustellen. Auf ein Obsiegen oder Un- terliegen kommt es mithin nicht an. Art. 417 StPO ist als eine "Kann-Bestimmung" konzipiert. Der Strafbehörde steht es daher frei, von einer Kostenauflage an einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als recht und billig erscheint (BSK StPO-Domeisen, Art. 417 N 2 ff.). Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer in zutreffender Weise darlegen, dass ihm im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht der Vorwurf der Säumnis im Sinne von Art. 93 StPO gemacht werden kann. Angesichts der vom Bundesgericht geforderten restriktiven Auslegung der in Art. 181 StGB enthaltenen Generalklausel besteht bei der Anwendung dieser Be- stimmung ein gewisser Interpretationsspielraum. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der Begründung des vorliegenden Entscheides - in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - von keinem hinreichenden Ver- dacht einer Nötigung ausgegangen wird, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf Ausdehnung der Strafuntersuchung um eine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO - wie oben ausgeführt - nicht auf den Ausgang des Verfahrens für die betreffende Person abzustellen ist. Der Argumen- tation der Staatsanwaltschaft (wonach es nicht angehe, den vorliegenden Le- benssachverhalt unter den Straftatbestand der Nötigung zu "quetschen", nur da-
mit der Mangel der verpassten Antragsfrist [bezüglich des Straftatbestandes der Sachentziehung] geheilt werden könne) ist aus dem Grund nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer von Anfang an - d.h. bereits in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2014 - hatte beantragen lassen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafuntersuchung sei auf die Tat- bestände der Sachentziehung und Nötigung auszudehnen (Urk. 20/16/21). Somit hat er sich nicht erst nachträglich auf die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung berufen, um den Mangel der verpassten Antragsfrist zu heilen. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juni 2014 auf die Staatskasse zu nehmen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschwerdeführer zu 50 %. Dement- sprechend sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 50 % aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren ist ihm eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen; somit ist er für die Aufwendun- gen für den von ihm beauftragten Rechtsvertreter mit Fr. 400.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
"2 . Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und zu 50 % dem Beschwerdeführer auferlegt; dieser Anteil wird von der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 3'000. – bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten - an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 432.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X., im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − RAin lic. iur. Y., im Doppel, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 1(per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) − das Obergericht, II. Strafkammer, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 20] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 28. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler