Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150010-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Verfügung und Beschluss vom 23. April 2015
in Sachen
A., vertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge B. und C._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2015, C-4/2014/10002085
Erwägungen: I. 1. Am 12. September 2014, ca. 9.55 Uhr, wurde A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Überqueren eines Fussgängerstreifens in ... Zürich (vor der Kreuzung E.-Strasse/F.-Strasse) vom von D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelenkten Personenwagen Audi A4 erfasst und verletzt (Urk. 3/2 S. 1 = Urk. 6/14 S. 1). Die Stadtpolizei Zürich rapportierte in der Folge gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie zudem we- gen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, da der Beschwerdegegner die Unfallört- lichkeit ohne Zustimmung der Polizei für kurze Zeit verlassen habe (Urk. 6/1 S. 1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6/14). Dem Beschwerdeführer wurde die Nichtanhandnahmeverfügung am 7. Januar 2015 zugestellt (Urk. 6/16, Urk. 7). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe von Montag, 19. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 5. Januar 2015 vollumfänglich aufzu- heben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zu untersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner." Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des (Urk. 2 S. 3). 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Be- gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
II. 1. Der Beschwerdeführer verlangte die vollumfängliche Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung, d.h. auch hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (Urk. 2 S. 2). 2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Hierbei ist insbesondere genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft nahm bezüglich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall die Untersuchung nicht an Hand, da dem Beschwerdegegner nicht anzulas- ten sei, für kurze Zeit die Unfallstelle verlassen zu haben, da er umgehend an die Unfallstelle zurückgekehrt sei und seine Kontaktdaten hinterlassen habe, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Flucht nicht erfüllt sei (Urk. 3/2 S. 3). 2.3. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, weshalb er diese Ansicht nicht teilt. Er erklärte einzig, dass das vom Beschwerdegegner nicht bestrittene pflichtwidri- ge Verhalten bei Unfall nicht einfach folgenlos bleiben könne. Wenn die Staats- anwaltschaft der Meinung sei, es handle sich nicht um eine Flucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG, so hätte sie die Übertretung von Art. 92 Abs. 1 SVG der zu- ständigen Behörde zur Ahndung zu überweisen, da der Beschwerdegegner unbe- strittenermassen ohne polizeiliche Einwilligung die Unfallstelle verlassen habe (Urk. 2 S. 7 f.). 2.4. Der Beschwerdeführer setzte sich somit einzig mit der Übertretung gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG auseinander, nicht jedoch mit der Begründung der Staatsan- waltschaft, weshalb ein Vergehen gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG nicht vorliege. Beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erübrigt es sich, diesbezüglich ei- ne Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BSK StPO-Ziegler, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3). Auf die Beschwerde bezüglich der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend einen Verstoss des Beschwerdegegners gegen Art. 92 Abs. 2 SVG ist somit bereits mangels genügender Begründung nicht ein- zutreten, weshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich zur
Beschwerde legitimiert wäre. Nachfolgend ist daher nur zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer zur Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG legitimiert ist. 3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar ver- letzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist , wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21). 3.2. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Das Bundesgericht erachtet bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des Strafgesetzbuches als massgebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber (auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Denn Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden durch die Strafbestim- mungen des Strassenverkehrsgesetzes, wie zum Beispiel die Verletzung der Ver- kehrsregeln oder das Fahren in fahrunfähigem Zustand, bei denen es sich um ab- strakte Gefährdungsdelikte handelt, nur mittelbar geschützt (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1., 3.2. und 4.1.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88 f.). 3.3. Mit Art. 92 Abs. 1 SVG wird die Verletzung von Verhaltenspflichten nach ei- nem Verkehrsunfall unter Strafe gestellt. Bei dieser Strafnorm handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BSK SVG-Unseld, Basel 2014, Art. 92 N 10),
welche gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung individuel- le Rechtsgüter des Verletzten nur mittelbar schützt. Auf die Beschwerde betref- fend einen Verstoss des Beschwerdegegners gegen Art. 92 Abs. 1 SVG ist somit mangels Legitimation nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 92 SVG nicht einzutre- ten ist . Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverlet- zung zur Beschwerde legitimiert ist, da er sich durch das Stellen des Strafantra- ges betreffend Körperverletzung am 12. Dezember 2014 als Privatkläger konstitu- ierte (Urk. 6/3; Art. 118 Abs. 2 StPO). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Si-
cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Dem Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung liegt gemäss Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grun- de: Der Beschwerdegegner soll am 12. September 2014, ca. 9.55 Uhr, seinen Personenwagen Audi A4 auf der E.-Strasse in ... Zürich gelenkt haben und vor der Kreuzung mit der F.-Strasse bei der Lichtsignalanlage mit dem Be- schwerdeführer, welcher auf den Fussgängerstreifen in Richtung G.- Strasse gerannt sei, kollidiert sein. Der Beschwerdeführer habe sich dabei eine Fraktur des linken Unterschenkels zugezogen (Urk. 3/2 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass sich bei der vorliegenden Aktenlage der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die kör- perliche Gesundheit des Beschwerdeführers verletzt, nicht erheben lasse. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgeführt ha- be, sicher zu sein, bei "Orange" über den Fussgängerstreifen gerannt zu sein, da er ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran habe, sein Verhalten möglichst günstig darzustellen. Die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Licht- signalanlage ihm "Grün" angezeigt habe, würden durch die Auskunftspersonen H., I._____ und J._____ bestätigt, weshalb mit einem verurteilenden Er- kenntnis von vornherein nicht zu rechnen sei. Es liessen sich zudem keine Unter- suchungshandlungen erkennen, aus denen neue, strafrechtlich relevante Ergeb-
nisse, welche an der Sachlage etwas zu verändern vermöchten, zu erwarten sei- en (Urk. 3/2 S. 2 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, dass H._____ lediglich telefonisch befragt worden sei. Seine Aussagen seien somit nicht wörtlich, sondern sinngemäss festgehalten. Ausserdem habe er dadurch an der Befragung nicht teilnehmen und keine Ergänzungsfragen stellen können, weshalb seine Verfahrensrechte verletzt worden seien. Die Aussagen von H._____ seien daher kein taugliches Beweismittel und nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdegegners zu stützen. Die Aussagen von I._____ und J._____ seien noch auf der Unfallstelle erhoben worden, weshalb selbiges gelte wie bezüglich der Aussagen von H.. Darüber hinaus sei nicht klar, was I. mit ihrer Aussage, am Anfang sei es noch "Orange" gewesen, und J._____ mit ihrer Aussage, sie wisse nicht genau, ob es noch "Orange" gewesen sei, insbesondere in zeitlicher Hinsicht gemeint hätten. Die formell fehlerhaft er- hobenen und inhaltlich teilweise widersprechenden Aussagen der Auskunftsper- sonen seien nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdegegners zu bestätigen, weshalb die Staatsanwaltschaft die betreffenden Personen unter Wahrung seines Teilnahme- und Fragerechts als Zeugen befragen müsse (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO kann eine Nicht- anhandnahme aufgrund der Feststellungen in der Strafanzeige oder des Polizei- rapports erfolgen; eine formelle Befragung von Auskunftspersonen ist somit nicht zwingend vorgeschrieben. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung darf sich dementsprechend grundsätzlich auf die Aussagen von Auskunftspersonen abstützen, die lediglich telefonisch oder am Unfallort befragt worden sind. Dass der Beschwerdeführer den Befragungen nicht beiwohnen und demzufolge keine Ergänzungsfragen stellen konnte, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht von Belang. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob aufgrund der vor- liegenden Akten eindeutig gesagt werden kann, dass kein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.1. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss somit den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Er- folgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypotheti- schen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wä- re. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besonde- re, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Ver- halten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr rich- tet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2011 vom 29. August 2011, E. 2.3). So haben insbeson- dere sowohl der Motorfahrzeugführer als auch der Fussgänger die Lichtsignale zu beachten (Art. 68 Abs. 1 der Signalisationsverordnung). 5.2. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrau- ensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände da- gegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Der sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten (BSK SVG-Fiolka, a.a.O., Art. 26 N 25). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist jedoch besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und al- ten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbe- nützer nicht richtig verhalten wird. Art. 26 Abs. 2 SVG darf aber nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichts- pflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Kategorien zusammenstösst. Dem Motorfahrzeugführer kann nicht zugemutet werden, bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind, das er nicht sieht
und nicht sehen kann, unbedacht in die Fahrbahn laufen oder fahren könnte, die Geschwindigkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden. Pflichtvergessen handelt nur, wer unbeirrt zufährt, obwohl für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit der gefährdeten Person rechtzeitig erkennbar war resp. gewesen wäre oder wer konkrete Hinweise missachtet, wel- che die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten ankündigen (z.B. Gefahrentafeln; Giger, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 21). 6.1. Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. September 2014 aus, er sei auf der E.-Strasse in Richtung F.- Strasse gefahren. Er sei auf der linken Fahrspur ca. fünf Wagenlängen vor der Lichtsignalanlage mit ca. 30 km/h unterwegs gewesen, als die Ampel von "Oran- ge" auf "Grün" geschaltet habe. Als die Ampel von "Orange" auf "Grün" gewech- selt habe, habe er sein Fahrzeug beschleunigt. Er denke, dass er auf Höhe Fuss- gängerstreifen ca. 30 bis 40 km/h auf dem Tacho gehabt habe. Die Gruppe Ju- gendlicher auf der Verkehrsinsel auf seiner linken Seite habe er gesehen; die sei- en ganz auf der Insel mit genug Abstand zur Strasse gestanden. Auf dem rechten Fahrstreifen seien auch noch Fahrzeuge in dieselbe Richtung gefahren, die etwa auf der gleichen Höhe wie er gewesen seien. Wie aus dem Nichts sei der Be- schwerdeführer von rechts über den Fussgängerstreifen in Richtung Verkehrsin- sel gekommen, auf der die Gruppe bereits gewartet habe. Der Beschwerdeführer sei sehr schnell über den Fussgängerstreifen gerannt und habe die Augen nur auf die Gruppe fixiert gehabt. Er, der Beschwerdegegner, habe keine Chance gehabt ihn zu sehen und der Beschwerdeführer habe ihn, den Beschwerdegegner, auch nicht wahrgenommen. Es sei alles so schnell gegangen, dass er nicht einmal ha- be bremsen können (Urk. 6/4 S. 1 f.). 6.2. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. September 2014 aus, die ganze Schule habe einen "clean-up-day" durchge- führt. Sie seien in mehreren Gruppen unterwegs gewesen. Er sei in der Nähe des K._____ unterwegs gewesen, wobei er sich kurz von seiner Gruppe gelöst habe, um selber noch Sachen aufsuchen zu können. Später sei der für seine Gruppe
verantwortliche Lehrer schon über den besagten Fussgängerstreifen gegangen und habe gerufen zu kommen. Als er das gehört habe, sei er sofort losgerannt. Er sei in die Richtung der Gruppe gerannt. Auf der Strasse sei auf der rechten Spur ein silberfarbenes Auto gestanden. Das schwarze Auto sei nicht dort gestanden, er denke, jener sei ziemlich schnell in die Richtung des Fussgängerstreifen gefah- ren. Als er auf die Ampel zu gerannt sei, habe er gesehen, dass es noch "Orange" gewesen sei, und sei weitergerannt. Da habe ihn schon das Auto erwischt. Dass es "Orange" gewesen sei, habe er ca. 1.5 Meter vor Ende des Trottoirs gesehen. Als er gesehen habe, dass es "Orange" gewesen sei, sei er noch schneller ge- rannt (Urk. 6/5 S. 2 f.). 6.3. H._____ führte am 15. September 2014 anlässlich seiner telefonischen Be- fragung durch die Stadtpolizei Zürich aus, er sei als vorderstes Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen vor der Lichtsignalanlage gestanden, die "Rot" gezeigt habe. Auf der linken Seite, auf der Verkehrsinsel, habe er eine Schülergruppe stehen seien. Als die Lichtsignalanlage für die Fussgänger auf "Orange" und anschlies- send auf "Rot" gewechselt habe, habe die Lichtsignalanlage für die beiden Fahr- streifen auf "Orange" und dann auf "Grün" gewechselt. Bei "Grün" habe er seinen Fuss vom Bremspedal zum Gaspedal gewechselt und sein Fahrzeug habe ange- fangen zu rollen. In jenem Moment sei von rechts kommend der Beschwerdefüh- rer, ohne nach links zu schauen, direkt vor seinem Fahrzeug auf den Fussgän- gerstreifen gerannt. Der Beschwerdeführer sei so schnell gekommen, dass er nicht gesehen habe, wo er hergekommen sei. Da er nur am Rollen gewesen sei, habe er, der Beschwerdeführer, grosses Glück gehabt, dass er ihn nicht "er- wischt" habe. Auf dem linken Fahrstreifen sei von hinten ein schwarzer Perso- nenwagen herangefahren Jener Wagen habe die Lichtsignalanlage ebenfalls bei "Grün" passiert. Der schwarze Personenwagen sei mit angepasster Geschwindig- keit auf die Kreuzung zugefahren und habe ohne ganz anzuhalten die Lichtsig- nalanlage passieren können. Der Beschwerdeführer sei dem Personenwagen di- rekt in die vordere rechte Seite gerannt. Der Beschwerdegegner habe keine Chance gehabt, die Kollision zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei so schnell bei "Rot" über den Fussgängerstreifen gekommen, dass der Lenker diesen nicht
habe sehen können, geschweige denn noch hätte bremsen können (Urk. 6/1 S. 5). 6.4. I._____ führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Stadtpo- lizei Zürich aus, sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer vom Trottoir her auf den Fussgängerstreifen gerannt sei. Sie denke, es sei am Anfang noch "Orange" gewesen, aber als der Beschwerdeführer auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, habe die Ampel "Rot" aufgeleuchtet. Der Beschwerdeführer sei der Letzte gewesen, der noch zu seiner Klasse habe gelangen müssen; sie denke, er sei aus jenem Grund gerannt (Urk. 6/1 S. 6). 6.5. J._____ führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Stadtpo- lizei Zürich aus, sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer sehr schnell auf den Fussgängerstreifen gerannt sei. Sie wisse nicht genau, ob es noch "Orange" gewesen sei, aber als er auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, sei es bereits "Rot" gewesen (Urk. 6/1 S. 6). 6.6. L._____ konnte anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Stadt- polizei Zürich keine Aussagen zum tatrelevanten Sachverhalt machen (Urk. 6/1 S. 6). 7. Aus den aufgeführten Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner seinerseits das Rotlicht missachtet und auf diese Weise die Kollision mit dem Beschwerdeführer verursacht hat. So bestätigte insbesondere der neben dem Beschwerdegegner auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Autolenker H., dass sie beide "Grün" gehabt hätten; er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer bei "Rot" über den Fussgänger- streifen gerannt sei (Urk. 6/1 S. 5). Auch I. und J._____ führten aus, dass es sicher "Rot" gewesen sei, als sich der Beschwerdeführer auf dem Fussgänger- streifen befunden habe (Urk. 6/1 S. 6). Betreffend ihre Ausführungen zur anfängli- chen "Orange-Phase" trifft zwar zu, dass nicht klar ist, ob sie damit das Losren- nen des Beschwerdeführers oder das erste Betreten des Fussgängerstreifens meinten. Doch auch wenn Letzteres der Fall wäre, könnte dies die Aussagen des Beschwerdeführers nicht untermauern resp. die gegenteiligen Ausführungen von
H., die mit denjenigen des Beschwerdegegners in Einklang stehen, nicht entkräften. Denn sowohl die dreizehnjährige I. als auch die zwölfjährige J._____ waren sich anlässlich der Tatbestandsaufnahme nicht sicher, ob die Lichtsignalanlage zu Beginn "Orange" angezeigt hatte (Urk. 6/1 S. 6). Da das Er- innerungsvermögen im Verlaufe der Zeit grundsätzlich abnimmt, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Schülerinnen I._____ und J._____ anlässlich einer formellen Befragung mehrere Monate nach dem Verkehrsunfall mit Sicherheit be- stätigen könnten, dass die Lichtsignalanlage für den Beschwerdeführer zu Beginn "Orange" angezeigt habe, wie es der Beschwerdeführer geltend machte. Dem Beschwerdegegner kann daher aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen wer- den, dass er bei "Rot" die Lichtsignalanlage passierte und den Fussgängerstreifen überfuhr und so die Kollision mit dem Beschwerdeführer verursachte. Weitere Un- tersuchungshandlungen, die neue Erkenntnisse hervorbringen könnten, sind kei- ne ersichtlich. Insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Auskunftspersonen als Zeugen könnte nichts Neues beisteuern. Aus den Ausführungen sämtlicher Auskunftspersonen geht hervor, dass der Be- schwerdeführer – wie es der Beschwerdegegner geltend machte – wie aus dem Nichts auftauchte resp. sehr schnell auf den Fussgängerstreifen zu rannte (siehe E. III. 6.). Der Beschwerdeführer selbst sagte aus, dass er, als er gesehen habe, dass es "Orange" gewesen sei, noch schneller gerannt sei (Urk. 6/5 S. 3). Ge- mäss H._____ musste er dabei zuerst noch dessen Fahrstreifen überqueren, be- vor er auf jenen des Beschwerdegegners gelangte. H._____ war in diesem Zeit- punkt selber bereits am Fahren. Es ist somit nicht nachweisbar, dass der Be- schwerdegegner den vierzehnjährigen Beschwerdeführer hätte sehen müssen, als dieser in Richtung Strasse und über den Streifen rannte, geschweige denn, dass er nun die Kollision noch hätte verhindern können. Auch unter diesem As- pekt kann dem Beschwerdegegner offensichtlich kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen resp. nachgewiesen werden, zumal der neben ihm fahren- de H._____ aussagte, der Beschwerdegegner sei mit angepasster Geschwindig- keit gefahren (Urk. 6/1 S. 5).
Dementsprechend war die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde betreffend den Vor- wurf der fahrlässigen Körperverletzung abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Er begründete sein Gesuch damit, dass er Schüler sei und weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Er bedürfe zur Wahrung seiner Rechte zudem einer Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 8). 2.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslo- sigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 14). 2.3. Da sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten of- fensichtlich als unbegründet erweist und sich somit sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen.
Die Gerichtsgebühr ist jedoch in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf einen stark reduzierten Betrag von Fr. 400.00 festzuset- zen. 3. Der Beschwerdegegner hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äus- sern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter Th. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich sowie zuhanden der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
Zürich, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann