Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150015-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 29. Juni 2015
i n Sachen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2015, B- 6/2014/10008662
Erwägungen: I. Am 1. Dezember 2014 um 8.20 Uhr teilte die Leitung der Hundepension B._____ i n ... der Flur- und Umweltpolizei der Stadt Winterthur telefonisch mit, es sei um ca. 6.50 Uhr beim Abfallcontainer der Hundepension ein angeleinter Hund sowie eine Tasche mit Hundefutter und Impfausweis gefunden worden (Urk. 9/1 S. 2 und S. 4). Gleichentags um ca. 19.00 Uhr meldete sich A._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) zunächst bei der Hundepension und anschliessend bei der Stadtpolizei Winterthur und erklärte, Halter des betreffenden, nicht mit ei- nem Mikrochip gekennzeichneten Hundes zu sein (Urk. 9/1 S. 5). In der Folge er- öffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 2) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Ver- gehens gegen das Tierschutzgesetz etc. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 stell- te sie das Verfahren wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG ein und überwies die Akten dem Stadtrichteramt Win- terthur zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 9/7) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwer- degegnerin 2 in Aufhebung der Einstellungsverfügung anzuweisen, die Strafun- tersuchung fortzusetzen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Gleichzeitig reichte sie ihre Untersuchungsakten (Urk. 9) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess die ihm angesetzte Frist (vgl. Urk. 12) ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. März 2015 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 13). Am 16. März 2015 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 14). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde diese Replik den Beschwer- degegnern zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 16). Die Beschwerdegeg- nerin 2 verzichtete am 24. März 2015 auf Duplik (Urk. 17). Der Beschwerdegeg-
ner 1 holte die per Einschreiben versandte Verfügung innert Frist bei der Post nicht ab (Urk. 19). Aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Verfügung als am 30. März 2015 zugestellt. Innert Frist ging keine Duplik des Beschwerdegeg- ners 1 ein.
II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungs- verfügung zusammengefasst aus, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei nicht derart schwer zu gewichten, dass es dem Straftatbestand des Aussetzens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TschG entspreche. So habe der Beschwerde- gegner 1 glaubhaft erklärt, er sei mit seinem Hund am Abend vor dem Vorfall von sei ner Freundi n nach einem heftigen Streit aus deren Wohnung gewiesen wor- den, habe die Nacht zusammen mit dem Hund in seinem Auto verbracht und morgens um 5.00 Uhr keine andere Lösung gewusst, als den Hund bei der betref- fenden Hundepension anzubinden, da er den Hund nicht zur Arbeit habe mitneh- men können. Dabei sei er davon ausgegangen, dass sich die Leute der Hunde- pension um das Tier kümmern werden; auch habe er vorgehabt, sich bei der Hundepension zu melden (Urk. 5). b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vor, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Hund kurzerhand bei der Hundepension zurückgelassen, ohne für eine Betreuung zu sorgen oder diese sicherzustellen. Dabei habe er den Hund definitiv nicht mehr gewollt und somit mit Entledigungsabsicht bzw. mit dem Willen, das Tier loszuwerden gehandelt. Even- tualiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 stelle eine Vernachlässigung oder Missachtung der Würde in anderer Wei- se im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 2 weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG klar nicht erfüllt sei. So habe der Beschwerdegegner 1 nicht die Absicht gehabt, sich seines Hun-
des zu entledigen. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass sich die Mitarbeiter der Hundepension um seinen Hund kümmern werden. Auch habe er sich gleichen- tags bei der Hundepension gemeldet (Urk. 8). d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik dazu geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sich nur bei der Hundepension gemeldet, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Den Hund habe er aber nicht wieder zu sich nehmen wollen. Sein Vorgehen zeige klar, dass er den Hund am betreffenden Morgen endgültig loswerden wollte. Seine Behauptung, er habe nicht die Absicht gehabt, sich des Hundes zu entledigen, sei deshalb eine reine Schutzbehaup- tung. Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, dass der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG nicht zusätzlich verlange, dass der Tierhalter dem Tier etwas Schlechtes antun wolle (Urk. 14). 2. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abge- schlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mi ttlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi gung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren ei nzustellen i st (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn si ch ei n Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrschei nli chkei t mi t ei nem Frei spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Si nn und Zweck von Art. 319 StPO
ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch ni cht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mi t Hi nwei sen) auch nach neuer Schwei zeri scher StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zwei- feln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gel- ten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Schmid, Hand- buch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Es stellte sich der Beschwerdegegnerin 2 somit die Frage, ob eine Verurtei- lung wahrschei nli cher erschei nt als ei n Frei spruch. 3. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb ge- haltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Beim Aussetzen wird das Tier aus der bisherigen Obhut entlassen, ohne es einer anderen Obhut zu übergeben. Das Tier wird aus seinem geschützten Um-
feld an einen Ort gebracht, wo eine erhöhte Möglichkeit besteht, dass es in sei- nem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. In subjektiver Hinsicht wird ver- langt, dass das Verhalten der verantwortlichen Person von der Absicht getragen ist, sich des Tieres zu entledigen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zü- rich/Basel/Genf 2011, S. 154 f.). b) Der Beschwerdegegner 1 liess seinen Hund am Montag, 1. Dezember 2014, um ca. 5.00 Uhr bei der Hundepension angeleint zurück, ohne Kontakt zu einem Mitarbeiter des Heimes aufzunehmen. Damit entliess er das Tier aus sei- ner bisherigen Obhut, ohne Gewissheit darüber zu haben, dass es in eine andere Obhut kommt. Mit seinem Verhalten setzte er sich dem Verdacht aus, den Tatbe- stand im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erfüllt zu haben. Der Umstand, dass der Hund ca. 2 Stunden später von der Tochter der Pensionsleiterin aufge- funden und anschliessend versorgt wurde (Urk. 9/1 S. 4), er in der Zwischenzeit nicht ohne weiteres grosse physischen oder emotionalen Belastungen hat erfah- ren müssen, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist - entgegen der sinnge- mässen Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2) - die Be- einträchtigung des Wohlergehens des Tieres gemäss Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. e. TSchG nicht Tatbestandsmerkmal. Vielmehr soll mit dieser Strafbestimmung verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthi n und kostenlos i hrer Verantwor- tung für das betroffene Lebewesen entledigen können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 8) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der subjektive Tatbestand klar nicht erfüllt ist. Trotz der unklaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 bei der Polizei (vgl. Urk. 9/2 Antworten 13, 21 und 22) weisen die gesamten Umstände darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Hund am betreffenden Morgen mit der Absicht zurückgelassen hat, si ch zumin- dest bis auf Wei teres ni cht mehr um i hn zu kümmern. Wenn er gegen Abend sei- ne Meinung änderte, vermag dies an der Erfüllung des Tatbestandes beim Zu- rücklassen des Hundes nichts zu ändern. c) Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Aussetzens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erscheint somit zumindest wahrscheinlich. Deshalb
erweist sich die Einstellung des Verfahrens als nicht gerechtfertigt. Die angefoch- tene Verfügung i st i n Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überwei sungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2015 (B -6/2014/10008662) aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/U nter la nd zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unter land, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten B-6/2014/10008662 [Urk.9] (gegen Empfangsbestäti- gung)
Züri ch, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi