Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160144-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter li c. i ur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 11. April 2017
i n Sachen
A._____ Baumanagement AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
3, 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. Mai 2016, A-4/2016/10013919
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 21. April 2016 liess die A._____ Baumanagement AG (Beschwerdeführerin) gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1), C._____ (Beschwerdegegner 2), die D._____ AG (Beschwerdegegneri n 3), E._____ (B e- schwerdegegner 4) und F._____ (Beschwerdegegner 5) Strafanzeige erstatten betreffend (versuchter) Betrug etc. (Urk. 12/1). Am 12. Mai 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 bis 5 ni cht an Hand genommen werde (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 12/3). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und di e Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-3). 2. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 7 = Prot. S. 2 f.; Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2016 die Beschwerdeschrift samt Beilagen den Beschwerdegegnern 1 bis 5 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 4). Während sowohl die Staatsanwaltschaft i n i hrer Vernehm- lassung vom 12. Juli 2016 (Urk. 13) als auch die Beschwerdegegner 3 bis 5 i n ih- rer gemeinsamen Stellungnahme vom 20. Juli 2016 (Urk. 15, Beilagen: Urk. 16/1-4) die Abweisung der Beschwerde beantragten, liessen sich die Be- schwerdegegner 1 und 2 i nnert Fri st ni cht vernehmen (vgl. Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verfügung vom 15. August 2016 wurden die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft sowie diejenige der Beschwerdegegner 3 bis 5 samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 20 = Prot. S. 5). Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 21, 23, Prot. S. 6 f.) mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 25) und wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 den Beschwerde- gegnern 1 bis 5 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik)
innert Frist zugesandt (Urk. 27 = Prot. S. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 so- wie die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 30/1-3). Die Duplik der Beschwerdegegner 3 bis 5 erfolgte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Urk. 28) und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom 26. Oktober 2016 für allfällige Bemerkun- gen innert Frist übermittelt (Urk. 31 = Prot. S. 9). Nachdem sich die Beschwerde- führerin i nnert Fri st ni cht vernehmen li ess (vgl. Urk. 32), ist das Verfahren spruch- reif. 3. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. Der Strafanzeige liegt gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentli chen folgender Sachverhalt zugrunde: Eines ihrer, der Beschwerdeführerin, Projekte sei eine Überbauung in G._____ (Gestaltungsplan "G.") auf zwei i n i hrem Ei gentum stehenden Grundstücken (GB G. Nr. ... [Kataster Nr. 1] und GB G._____ Nr. ... [Ka- taster Nr. 2]; Urk. 12/1 Rz 9). Die B._____ AG sei eine Gläubigerin mit Grund- pfandrechten an den beiden genannten Grundstücken. Die Verbindlichkeiten stammten aus zwei ursprünglich gewährten Darlehen vom 29. Juli 2013 (CHF 2.4 Mio.) und vom 26. September 2013 (CHF 5 Mio.), welche seitens der B._____ AG mit Schreiben vom 21. November 2013 gekündigt worden seien (Urk. 12/1 Rz 11). Seit dieser Kündigung versuche die B._____ AG die Verwertung der Grundstücke im Betreibungsverfahren voranzutreiben (Urk. 12/1 Rz 24), wobei sie beabsichti- ge, die beiden Grundstücke selber zu erwerben. Dies ergebe sich aus ei nem E- Mail vom 22. März 2016, in welchem von Seiten der B._____ AG der Beschwer- deführerin ein konkretes schriftliches Kaufangebot unterbreitet werde (Urk. 12/1 Rz 41 f.).
Am 2. Februar 2015 habe der Gemeinderat der Stadt G._____ dem Gestal- tungsplan "G." und einer Zonenplanänderung zugestimmt und die Baudirek- tion habe die Festsetzungen am 9. Juni 2015 genehmigt. Dagegen habe die D. AG am 17. Juli 2015 rekurriert. Da es sich um den einzigen Rekurs ge- handelt habe, wäre ohne diesen der Gestaltungsplan "G." in Rechtskraft erwachsen, was zu einer massiven Wertsteigerung der beiden erwähnten Grund- stücke geführt hätte (Urk. 12/1 Rz 17 f., 27-29). Es bestehe der Verdacht, es handle sich um einen von der D. AG und i hren Aktionären und Verwaltungsräten E._____ und F._____ im Interesse i hrer Geschäftspartner C._____ und der von diesem beherrschten B._____ AG ei nge- reichten "Stellvertreter-Rekurs", welcher ohne eigenes Rechtsschutzinteresse er- folgt sei. Es gehe einzig darum, den Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsplans "G." zu verzögern und so C. und der B._____ AG den Erwerb der beiden vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke zu ei nem günsti gen Prei s zu ermöglichen (Urk. 2 Rz 7; Urk. 12/1 Rz 43). D urch dieses Verhalten hätten sich die Beschwerdegegner 1 bis 5 des (ver- suchten) Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB), der (versuchten) arglistigen Ver- mögensschädigung (Art. 151 i.V.m. Art. 22 StGB) und der Widerhandlung gegen das UWG i.S.v. Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG schuldig gemacht (Urk. 2 Rz 8; Urk. 12/1 Rz 54 - 77). 2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur i n sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile BGer 6B_929/2015 v. 7.4.2016 Erw. 2.2.1, 6B_897/2015 v. 7.3.2016 Erw. 2.1).
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, das in der Strafanzeige umschriebene Ver- halten der beanzeigten Personen und Firmen entspreche möglicherweise nicht dem üblichen Vorgehen, erfülle jedoch keinen Straftatbestand. Vielmehr handle es sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, welche von den dafür zu- ständigen Instanzen zu beurteilen sei. Daher sei die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen (Urk. 6 S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft sei auf keinen der in der Strafanzeige geltend gemachten Straftatbestände materiell eingegangen und habe keine konkreten Argumente vorgebracht, warum diese nicht erfüllt sei- en. Aufgrund dieser Verletzung der Begründungspflicht sei es ihr, der Beschwer- deführerin, ni cht mögli ch, si ch mi t ei ner Begründung ausei nanderzusetze n und diese zu widerlegen. Für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Be- schwerdegegner 1 bis 5 könne auf die Ausführungen in der Strafanzeige verwie- sen werden (Urk. 2 S. 6 f.). 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die betreffende Behörde mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entschei d wesentli chen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tr agweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmitte- linstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4 m.H.; Urteil BGer 6B_1064/2015 v. 6.9.2016 Erw. 1.2). 4.2 Der Begründung der angefochtenen Verfügung lassen sich ohne weiteres die wesentlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Aus ihren Erwägungen geht hervor, dass selbst bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts ihrer Ansicht nach die beanzeigten Verhaltenweisen der Beschwer-
degegner 1 bis 5 keinen Straftatbestand erfüllten. Damit war für die Beschwerde- führeri n erkennbar, warum eine Untersuchung nicht an die Hand genommen wur- de und dass sie im Falle eines Weiterzugs würde begründen müssen, warum die fraglichen Straftatbestände eben doch erfüllt seien. Dies hat die Beschwerdefüh- reri n denn auch getan, i ndem si e i n i hrer Beschwerde auf i hre Ausführunge n i n der Strafanzeige hinwies. Dass sie die Begründung der Staatsanwaltschaft als falsch erachtet, ändert nichts am Vorliegen einer ausreichenden Begründung im formellen Sinn. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 5.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, arglistig sein und beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits bestehenden Irr- tum bestärken. Dabei kann es sich auch um innere Tatsachen handeln wie bei- spielsweise die Zahlungsbereitschaft (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 222 f.). Weiter verlangt Art. 146 StGB, dass der Getäuschte aufgrund sei nes Irrtums eine Vermögensdisposition vornimmt und dadurch sich oder einen Dritten schä- digt. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmin- dernder Wirkung (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 146 N 8). Dabei muss der vorhandene Irrtum die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte die Vermögensdisposition trifft. Neben dem Kausalzusam- menhang wird überdies ein Motivationszusammenhang zwi schen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung verlangt (Urteil BGer 6B_173/2014 v. 2.7.2015 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 IV 113 Erw. 3.c). Das heisst, der Betroffene muss gerade zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 235; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,
rechtskräftigen Gestaltungsplans ein wesentlich geringerer Ertrag erzielt worden als mit einem rechtskräftigen Gestaltungsplan. Der Umstand, dass das Baure- kursgericht auf den Rekurs eingetreten sei, habe somit für sie, die Beschwerde- führerin, unmittelbare wirtschaftliche Folgen gehabt. Dieser Schaden hätte sich als Vorteil im Vermögen der B._____ AG materialisiert, wenn es ihr gelungen wä- re, die Verwertung der Grundstücke durchzusetzen, da sie diesfalls für den Er- werb weniger Geld hätte aufwenden müssen, als wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig geworden wäre. Zudem sei ihr, der Beschwerdeführerin, durch den rechtsmissbräuchlichen Rekurs ein erheblicher Schaden entstanden in Form der Kosten der Rechtsvertretung vor dem Baurekursgericht und aufgrund der weiter- laufenden Zinsforderungen der Gläubiger (Urk. 12/1 Rz 60-62). 5.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte hi nsichtli ch der Person der Rekurrentin keine Täuschung. Vielmehr war es tatsächlich die D._____ AG, welche den Rekurs einreichte und in jenem Verfahren als Partei auf- trat. Wenn sodann geltend gemacht wird, dass in Tat und Wahrheit und entgegen dem erweckten Anschein die D._____ AG ni cht in eigenem Interesse, sondern im Auftrag und im Interesse der B._____ AG zwecks Hinauszögerns der Rechtskraft des Gestaltungsplans rekurriert habe, verkennt sie, dass der Beweggrund, wel- cher eine Partei veranlasst, Rekurs zu erheben, für die Frage der Rekurslegitima- tion nicht massgebend sei n kann. So muss zwischen den Beweggründen der re- kurrierenden Partei und dem geltend gemachten Interesse kei n Zusammenhang bestehen (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 21 N 21). Gemäss § 338a PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, LS 700.1) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Baurekursgericht erwog hi erzu, die D._____ AG sei vom Gestaltungsplan in eige- nen Interessen betroffen. Sie sei Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 3, deren mi- nimale Distanz zum Gestaltungsplanperimeter ca. 60 m betrage. Die Sichtverbin- dung auf wesentliche Teile der vom Gestaltungsplan vorgesehenen Bebauung, namentlich das Hochhaus, sei gegeben und es sei nicht auszuschliessen, dass
die Liegenschaft der D._____ AG in gewissem Ausmass vom Schattenwurf des Hochhauses betroffen sein werde. Soweit die Festsetzung des Gestaltungsplans angefochten werde, sei die D._____ AG aufgrund der engen räumlichen Bezie- hung zur Rekurserhebung i .S.v. § 338a PBG grundsätzlich legitimiert. Dies gelte auch in Bezug auf die Zonenplanänderung (Urk. 12/2/8 S. 4). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass für das Baurekursgericht für die Bejahung der Rekurslegitimation der D._____ AG allein massgebend war, dass zwischen den beiden fraglichen Grundstücken eine enge räumli che Bezi ehung, namentlich eine Sichtverbindung, bestand und damit die D._____ AG durch den Gestaltungsplan, insbesondere allenfalls durch den Schattenwurf des Hochhau- ses, in ihren eigenen Interessen betroffen ist . Der Beweggrund der D._____ AG, Rekurs zu erheben, mithin die Frage, ob sie dies aus eigenem Interesse oder in demjenigen der B._____ AG tat, war für das Baurekursgericht bei der Prüfung der Rekurslegitimation nicht relevant und damit für die Bejahung der Rekurslegitimati- on nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die D._____ AG im Interesse und im Auf- trag der B._____ AG rekurriert hätte, würde dies ni chts an der engen räumli chen Beziehung der beiden Grundstücke und der damit verbundenen Betroffenheit der D._____ AG in eigenen Interessen ändern, welche für das Baurekursgericht für die Bejahung der Rekurslegitimation massgebend waren. Bereits im Rekursverfahren (vgl. Urk. 12/2/16 S. 3-7) hatte die Beschwerde- führerin geltend gemacht, der Rekurs der D._____ AG sei rechtsmissbräuchlich, da dieser nicht in deren Interesse, sondern stellvertretend für die B._____ AG er- folgt sei (Urk. 12/2/16 S. 3-7). Das Baurekursgericht verneinte die Rechtsmiss- bräuchlichkeit des Rekurses mit der Begründung, dass die D._____ AG vom Ge- staltungsplan in eigenen Interessen betroffen sei und es sich nicht um einen von vornherei n aussichtslosen Rekurs handle. Zudem wies es mit Hinweis auf ent- sprechende Literaturstellen darauf hin, dass aufgrund des Spannungsverhältnis- ses zum Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und zur Rechtswegga- rantie (Art. 29a BV) eine rechtsmissbräuchliche bzw. zweckwidrige Rechtsmit- telerhebung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werde. Als rechtsmiss- bräuchlich gelte beispielsweise eine Prozessführung für welche jeglicher vernünf-
tige Grund fehle (Urk. 12/2/8 S. 4). Wie ausgeführt würde der Umstand, dass die D._____ AG tatsächlich im Auftrag und Interesse der B._____ AG rekurrierte, nichts daran ändern, dass sie durch den Gestaltungsplan in ihren eigenen Inte- ressen betroffen wäre (Schattenwurf), womi t auch der Rekurs ni cht von vornhe- rein aussichtslos erschiene. Unter diesen Umständen liesse sich aber auch nicht sagen, es fehle für die Rekurserhebung jeglicher vernünftige Grund. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Tatsache, über welche gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin getäuscht wurde – i n wessen Interesse die D._____ AG rekurrierte, also den Beweggrund – für das Baurekurs- gericht bei der Frage, ob auf den Rekurs einzutreten sei, nicht massgebend und dami t auch ni cht kausal oder motivierend war. Unter diesen Umständen kann of- fen gelassen werden, ob die D._____ AG tatsächlich nicht aus eigenem Interesse, sondern i m Auftrag und im Interesse der B._____ AG rekurrierte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und das Baurekursgericht darum gewusst hätte, müsste davon ausgegangen werden, dass das Baurekursgericht dennoch auf den Rekurs eingetreten wäre. Damit fehlt es an einem Kausal- und Motivationszu- sammenhang zwischen der angeblichen Täuschung des Baurekursgerichts, dem allfälligen Irrtum und dem Eintreten auf den Rekurs, welches den Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsplans und gemäss den Ausführungen der Beschwer- deführerin auch die damit verbundene Wertsteigerung ihrer Grundstück verzöger- te. 5.5 Fehlt es am Kausal- und Motivationszusammenhang zwischen der angebli- che Täuschung, dem allfälligen Irrtum und der geltend gemachten Vermögens- disposition, fallen die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der arglis- tigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) ausser Betracht. 6.1 Die Beschwerdeführeri n macht sodann unter Hi nwei s auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geltend, indem gegenüber dem Baurekursgericht nicht offen gelegt worden sei, dass die D._____ AG mutmasslich ohne eigenes Interesse im Auftrag der B._____ AG rekurriert habe, liege eine unrichtige bzw. irreführende Angabe über die tatsächlichen Verhältnisse vor. Ferner sei das vermutete Verhalten auch un- lauter i.S.v. Art. 2 UWG. Sämtliche vorliegend beteiligten Gesellschaften seien im
Immobilienbereich tätig und ständen damit im Wettbewerb. Die mutmassliche Vereinbarung zwischen der B._____ AG und der D._____ AG, dass mit dem Re- kurs der B._____ AG ein günstiger Erwerb der Grundstücke im Verwertungsver- fahren ermöglicht werden solle, stelle eine wettbewerbsrelevante Handlung dar. Diese sei unlauter, da sich die D._____ AG zur Verfügung gestellt habe, damit die B._____ AG das Verfahren überhaupt führen könne (Urk. 12/1 Rz 72 - 75). 6.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Art. 23 UWG zählt die strafba- ren Handlungen gegen das UWG abschliessend auf. Strafbar sind somit nur (vor- sätzliche) Verletzungen der Art. 3 bis Art. 6 UWG. Widerhandlungen gegen die Art. 7 und 8 UWG sowie die Generalklausel von Art. 2 UWG werden dagegen nicht unter Strafe gestellt. Die fehlende Strafbewehrung von Art. 2 UWG lässt sich damit erklären, dass Art. 2 UWG dem aus Art. 1 StGB abgeleiteten Be- stimmtheitsgebot nicht genügt (Killias/Gilliéron, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, Basel 2013, Art. 23 N 1; Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkom- mentar UWG, Bern 2010, Art. 23 UWG N 50). Auch wenn somit das von der Beschwerdeführerin behauptete Verhalten der der D._____ AG und der B._____ AG i.S.v. Art. 2 UWG unlauter und widerrecht- lich wäre, wäre es nach dem Gesagten nicht strafbar. 6.3 Unlauter handelt sodann insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäfts- verhältni sse unri chti ge oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Bei einer Anga- be handelt es sich um eine Äusserung in irgendeiner Form, wobei grundsätzlich auch Unterlassungen, namentlich in der Form von Unvollständigkeiten, in Frage kommen (Berger, BSK UWG, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 15 f.). Ein Unter- lassen i st i ndessen nur zu sankti oni eren, wenn ei ne Pfli cht zur Aufklärung aus Vertrag, Gesetz oder Ingerenz besteht (Jung, Handkommentar UWG, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 70; Berger, BSK UWG, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 16). Im Weiteren muss die irreführende Angabe wettbewerbsbezogen sein, was sich
zwar ni cht aus dem Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG selber, jedoch aus der Zwecksetzung des gesamten UWG, welche in Art. 1 und 2 UWG i hren Aus- druck gefunden hat, ergibt (Berger, BSK UWG, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 32). Lauterkeitsrechtlich relevant sind nur solche Verhaltensweisen, die das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen können (Jung, Handkommentar UWG, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 84). Wie in den vorstehenden Erwägungen II.5.4 ausgeführt betrifft die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unrichtige Angabe den Beweggrund, wel- cher die D._____ AG zur Rekurserhebung veranlasste – ei n Auftrag der bzw. eine Vereinbarung mit der B._____ AG. Inwieweit diese angeblich unvollständige An- gabe wettbewerbsrelevant sein soll, ist jedoch nicht erkennbar, zumal sie lediglich gegenüber dem Baurekursgericht und den in jenes Verfahren involvierten Partei- en erfolgte. Auch eine diesbezügliche Aufklärungspflicht aus Vertrag, Gesetz oder Ingerenz besteht nicht. Damit ist auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG eindeutig nicht erfüllt. 7. Da nach dem Gesagten der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sach- verhalt eindeutig unter keinen Straftatbestand fällt, hat die Staatsanwaltschaft ei- ne Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksi chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
Sodann ist die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3, 4 und 5 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Die Beschwerde- gegner 3, 4 und 5 werden im Beschwerdeverfahren durch denselben Anwalt ve r- treten, welcher jeweils gemeinschaftliche Eingaben einreichte. Unter Berücksich- tigung dieses Umstandes sowie angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädi- gung für die Beschwerdegegner 3, 4 und 5 auf je Fr. 600.– (zuzügl. 8% MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Die anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels erheblicher Um- triebe keine Entschädigung zuzusprechen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Si cherhei ts- leistung für allfällige Kosten und Entschädi gungen von Fr. 5'000.– geleistet (Urk. 9). Die ihr auferlegten Kosten und Entschädi gungen sind von der Sicher- heitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherhei tslei stung zurückzu- erstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 UWG ist der vorliegende Beschluss auch der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bi ldung und Forschung mi tzutei len.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 3, 4 und 5 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 648.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigungen werden aus der Kaution be- zogen und den Beschwerdegegnern 3, 4 und 5 von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zu rückerstattet – un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ (zwei fach, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführerin; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vi erfach, für si ch und zuhanden der Be- schwerdegegner 2, 3 und 4; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref A-4/2016/10013919 (gegen Empfangsbestätigung) − die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Schwanengasse 2, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref A-4/2016/10013919 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 11. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer