Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160145-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur. A. Mei er und li c. i ur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 24. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. Mai 2016, D-4/2015/10034659
Erwägungen: I. 1. Am 2. Oktober 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und Unbekannt wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater StGB (Urk. 14/1). Am 12. Mai 2016 verfügte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 14/10). 2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht ge- gen die ihr am 20. Mai 2016 zugestellte Verfügung (Urk. 3 im Anhang) Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3 f.): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Mai 2016 (ref. D-4/2015/10034659) sei aufzuheben und es sei die Strafsache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zurückzuweisen; 2. die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flugha- fen, sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ und unbekannt zu eröffnen und zweckdienliche Beweise zu erheben zwecks Ermittlung derjenigen Personen, welche beim Entscheid und der Durchführung der Observation der Privatklägerin sowie der Auswertung der Ermittlungsergebnisse mitgewirkt haben, ein- schliesslich der Abklärung der Tatbeiträge der in die Observation der Privatklägerin involvierten Personen; dabei sei die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstel- le Flughafen, insbesondere anzuweisen: - die vom Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Februar 2016 mehrfach erwähnten (voll- ständigen) Akten betreffend die Observation der Privatkläge- rin von der C._____ AG, der D._____ AG und der E._____ AG beizuziehen; - durch Befragung der Entscheidungsträger bei der C._____ AG (namentli ch auch von F.), der D. AG und der E._____ AG di e i n den Entschei d und i n di e Ausführung der Observation der Privatklägerin sowie in die Auswertung der Ermittlungsergebnisse involvierten Personen ausfindig zu machen;
II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zi chten i st, verfügt si e di e Ni chtanhandna hme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mi t Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherei n aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt si nd. Ebenso i st kei ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Ei ne Ni chtanhandna hme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zü- rich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
Observation fehle und die Observation – da nicht objektiv geboten – unverhält- nismässig gewesen sei (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft erwiderte zusammengefasst, dass BGE 118 IV 41 nicht massgebend sei, da in jenem Fall der Hausbewohner unmittelbar vor der Haustüre gestanden sei. Vorliegend seien Aufnahmen der Beschwerdeführerin gemacht worden, als sie den Briefkasten, welcher vom Hauseingang entfernt und unmittelbar beim Strassenrand stehe, bedient habe (Urk. 13 S. 1 ff.). 3.4. Der Beschwerdegegner 1 entgegnete in seiner Stellungnahme im Wesentli- chen, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei, eventualiter eindeutig ein Rechtfertigungsgrund vorliege. BGE 137 I 327 sei einschlägig, zumal dieser nicht in Widerspruch zu BGE 118 IV 41 stehe. Als die Beschwerdeführerin die Post aus dem Briefkasten genommen habe, sei sie auf der Strasse gestanden, das Öffnen des Briefkastens und das Herausnahmen und Sichten der Post hätten sich daher im öffentlichen Bereich ereignet. Der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar in einem an ein Wohnhaus angrenzenden Bereich. Auch beim Schwimmbad H._____ handle es sich um einen öffentlichen Bereich. Wer an einem heissen Sommertag ein öffentliches gut besuchtes Schwimmbad aufsuche, begebe sich in die Öffentlichkeit und verzichte dabei auf Privatsphäre. Es handle sich ohnehi n nicht um Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich seien. Ein Aufnahmeverbot durch die Badeanstalt sei irrelevant. Die Videoaufnahmen über die Einkäufe der Beschwerdeführerin würden ebenfalls nicht den Straftatbestand erfüllen. Alle gefilmten Tatsachen seien für jede beliebi- ge, zufällig anwesende Person wahrnehmbar gewesen. Weder habe sich die Be- schwerdeführerin im geschützten (erweiterten) Hausfriedensbruchbereich befun- den noch weise das gefilmte Verhalten einen besonderen persönlichen Gehalt auf. Darüber hinaus liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor. Die Observation sei rechtmässig gewesen, gemäss BGE 135 I 169, bestätigt in BGE 137 I 327, bilde Art. 43 ATSG eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage. Es hätten auch konkrete Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden hervorgerufen hätten. Die Observation habe des Weiteren nur wenige Tage gedauert und nur gewöhnliche
Alltagsverrichtungen in der Öffentlichkeit betroffen und sei dementsprechend ver- hältnismässig gewesen (Urk. 20 S. 4 ff.). 3.5. Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrer Replik im Wesentlichen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 18. Oktober 2016 klargestellt habe, dass eine heimliche Observation im sozialversicherungsrechtli- chen Bereich einen unzulässigen Verstoss gegen den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz der Privatsphäre darstelle, da es an einer hi nrei chend präzi sen rechtli chen Grundlage fehle, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne. Was die Erfüllung des Straftatbestandes anbelange, bestünden heikle Abgrenzungsfragen, was alles noch zur unmittelbaren Umgebung eines Hauses gehöre, der Briefkas- ten stehe insbesondere noch auf ihrem Grundstück. Das Bundesgericht habe bis- lang die Frage offen gelassen, ob der Straftatbestand auch im öffentlichen Raum erfüllt werden könne, wenn es um eine Ablichtung mit besonderem persönlichen Gehalt, namentlich im Badeanzug, gehe. Die Kriterien gemäss BGE 118 IV 41 seien bei BGE 137 I 327 falsch angewendet worden; das konkret aufgenommene Verhalten sowie die Einsehbarkeit spielten gemäss BGE 118 IV 41 keine Rolle. Der Leitentscheid der einschlägigen Fachabteilung habe Vorrang. Des Weiteren ergänzte sie, dass die Aufnahmen unterwegs beim Einkaufen nicht Gegenstand der Beschwerde seien (Urk. 30 S. 5 ff.). 3.6. In der Duplik brachte der Beschwerdegegner 1 ergänzend vor, dass jeder bei zufälliger Anwesenheit die aufgenommenen Sequenzen hätte wahrnehmen können. Dennoch ein strafbares Verhalten anzunehmen, würde eine Verletzung von Art. 1 StGB darstellen. Auch wenn der Entscheid des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Frage der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 179 quater StGB, es bestünde einzig künftig kein Raum mehr für einen strafbe- freienden Rechtfertigungsgrund. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er sich noch darauf berufen könne, da das ihm vorgeworfene Verhalten vor dem be- sagten Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen sei (Urk. 41 S. 4 ff.).
4.1. Gemäss Art. 179 quater StGB macht sich wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt sowie wer eine derartige Aufnahme aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht. Schutzobjekt von Art. 179 quater StGB si nd Tatsachen, die den Geheimbereich eines Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Der Geheimbereich ist der Kern der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvor- gänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Willen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten Menschen teilen will, wie z.B. sexuelle Verhaltensweisen und körperliche Leiden. Demgegenüber umfasst der Privatbe- reich diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe ver- bundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbei- ten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann (D o- natsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179 quater N 1 f.; Trechsel/Lieber, i n: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 179 quater
N 3 f.; BSK StGB II- von Ins/Wyder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 179 quater N 7 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin wurde in drei unterschiedlichen Situationen aufge- nommen: beim Einkaufen, im Schwimmbad sowie beim Holen der Post im Brief- kasten. Hinsichtlich der Aufnahmen des Einkaufs erklärte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben zu haben (Urk. 30 S. 23 N 103), weshalb diese nicht Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bilden. Hi nsi chtli ch der moni erten Aufnahmen im Schwimmbad und beim Briefkasten kann ohne weiteres festgehalten werden, dass diese nicht aus dem Geheimbe- reich der Beschwerdeführerin stammen; derartiges machte sie auch nicht geltend.
Demnach ist nachstehend zu prüfen, ob sie unter den Begriff der nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsachen aus dem Privatbereich fallen. 4.3. Aufnahmen beim Holen der Post im Briefkasten Es werden nicht alle Tatsachen aus dem Privatbereich strafrechtlich vor der Beobachtung oder Aufnahme mittels eines Aufnahmegeräts geschützt, sondern nur die nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen. Das Bundesgericht unter- scheidet zwischen einem geschützten Privatbereich im engeren Sinn und dem ungeschützte n pri vat-öffentlichen Bereich. Zum Privatbereich im engeren Si nne gehört ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Zum Privatbereich gehört allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ni cht nur, was si ch im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelba- rer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu ho- len, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewoh- ner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen. Das Bundesgericht stellt nicht allein darauf ab, ob für die Beobachtung oder das Aufnehmen ei n physi sches Hi nderni s überwunden werden muss, sondern si eht eine Verletzung der Privatsphäre schon darin, wenn die Aufnahme durch Über- wi ndung einer rechtli ch-moralischen Schranke erfolgt ist. Als rechtlich- moralisches Hi ndernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein aner- kannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung des Betroffenen ni cht überschritten wird (BGE 118 IV 41 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2). In diesem Sinne wurde in BGE 137 I 327 E. 6 ent- schieden, dass bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehba- ren Bereich gefilmt wird, angenommen werden darf, sie habe insoweit auf ei nen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öf- fentlichkeit ausgesetzt (E. 6.1). Videoaufnahmen einer versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Hausarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon
zeigen, verstossen daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ni cht ge- gen Art. 179 quater StGB. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin vor ihrem Einfamilienhaus beim Briefkasten aufgenommen. Der Briefkasten befindet sich jedoch nicht direkt beim Hauseingang, sondern ein Stück entfernt an der Strasse. Um zum Bri efkasten zu gelangen, musste die Beschwerdeführerin eine Treppe mit mehreren Stufen hin- untergehen und anschliessend auf die Strasse stehen, um die Post aus dem Briefkasten zu nehmen (vgl. Urk. 14/2/4 S. 6 und S. 10). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 118 IV 41 ergibt sich nicht, dass jedes Aufsuchen eines Briefkastens in den Schutz der Privatsphäre fällt. Vielmehr ging es in besagtem Bundesgerichtsentscheid darum, dass der Be- rei ch unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses unter den Schutz fällt, da diese Fläche von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. aner- kannt wird (BGE 118 IV 41 E. 4e). In jenem Bundesgerichtsentscheid ging es um die Aufnahme eines Menschen, der direkt vor der geöffneten Türe seines Hauses stand, wobei eine weitere Türe im Inneren des Hauses und ein Teil der Wand des Hausganges sichtbar waren (BGE 118 IV 41 E. 3a). In ei nem weiteren Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2014 ist die Rede vom nahen Eingangsbe- reich eines Einfamilienhauses, in welchem die Privatsphäre geschützt sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3). Ein mehrere Meter vom Einfami li enhaus entfernter Bri efkasten kann ni cht als nah resp. unmit- telbar vor der Haustür gelegen bezeichnet werden und wi rd auch ni cht faktisch als Teil des Hauses selbst angesehen, auch wenn sich dieser auf demselben Grund- stück wie das Haus befindet. Die Aufnahmen stammen somit – auch gemäss BGE 118 IV 41 – von einem Ort ausserhalb der geschützten Privatsphäre. Zur Er- stellung der Videoaufnahmen musste weder ein physisches noch ein moralisch- rechtliches Hindernis überwunden werden. D urch Verlassen des unmittelbaren Bereichs des Hauses zur alltäglichen Leerung des weiter entfernt gelegenen Briefkastens in einem für jedermann einsehbaren Bereich hat die Beschwerdefüh- rerin den geschützten Bereich verlassen und dementsprechend auf i hre Pr i-
vatsphäre verzichtet. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass es sich um eine Quartierstrasse handelt, wo die Einfamilienhäuser gemäss Beschwerdeführerin durch Bepflanzung gegenseitig voneinander abgegrenzt sind (Urk. 30 S. 20). Dementsprechend wurde durch besagte Aufnahmen der objektive Tatbestand von Art. 179 quater StGB nicht erfüllt. 4.4. Aufnahmen i m Schwimmbad Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin (teilweise) nur mit einem Bade- anzug resp. Bikini bekleidet im Schwimmbad befand, war ohne weiteres jeder- mann zugängli ch, der sich ebenfalls im öffentlichen Schwimmbad aufhi elt, sei dies als Gast oder als Angestellter. Die Beschwerdeführerin macht jedoch zusammen- gefasst geltend, ihr Erscheinungsbild im Badeanzug sei persönlicher Natur und falle daher dennoch unter den Schutz von Art. 179 quater StGB (E. II. 3 .2). Der Be- schwerdegegner 1 stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sie sich freiwillig im öffentlichen Raum im Badeanzug präsentiert habe (E. II. 3 .4). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 118 IV 41 und erklärt, die Frage, ob der Schutz gemäss Art. 179 quater StGB beim Tragen eines Badeanzugs bestehe, sei bislang vom Bundesgericht offen gelassen worden (Urk. 2 S. 8 N 7). In BGE 118 IV 41 ist Folgendes festgehalten: "Im Privatbereich i.e.S. si nd grundsätzli ch alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsachen von der Beobachtung und der Aufnahme mit einem Aufnahmegerät nach Art. 179 quater StGB geschützt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Ver- halten um ei n solches mi t einem besonderen persönlichen Gehalt, wie unordentli- che Kleidung, Badetenue, Liebesszene, Gesichtszüge der Trauer oder derglei- chen, handelt. Solche Kriterien können allenfalls bei Vorgängen, die im privatöf- fentli chen Berei ch stattfinden, von Bedeutung sein" (BGE 118 IV 41 E. 4f S. 50 f.). Das Bundesgericht hat damit nicht erläutert, ob das Tragen eines Badeanzuges in der Öffentlichkeit unter den Schutz von Art. 179 quater StGB fällt oder nicht. Es hat sich im Jahre 1992 in jenem Fall mit dieser Thematik auch ni cht ausei nanderset- zen müssen, sondern nur nebenbei erwähnt, dass dies "allenfalls" relevant sein könnte. Von Ins/Wyder erklären in diesem Zusammenhang ohne nähere Ausei- nandersetzung mit dem Thema lediglich, ein weitgehender Begriff der Privatsphä-
re lasse sich als Schutz gegen die aggressiven Boulevard- und Sensationsmedien rechtfertigen (BSK StGB II- von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179 quater N 12), zuvor führ- ten sie jedoch im Widerspruch dazu an, dass der Schutz betreffend unter die Ge- heimsphäre fallende Aktivitäten entfalle, sobald sie sich im allgemein Zugängli- chen abspielen würden (BSK StGB II- von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179 quater N 9). Gemäss Schubarth sind lediglich höchstpersönliche Verhaltensweisen in der Öf- fentlichkeit geschützt, wenn der Betroffene nicht ausweichen kann, wie z.B. die Trauer an einem Grab (Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bern 1984, Art. 179 quater N 12). Donatsch vertritt die Auffassung, dass Vorgänge an ohne weiteres jedermann zugänglichen Stellen auch dann kei nen Schutz ge- niessen, wenn sie von ihrem Gehalt her geheimer oder privater Natur sind. Do- natsch geht jedoch davon aus, dass an sich öffentlich zugängliche Plätze, die verborgen sind, auch dem Privatbereich zuzuordnen sind, weil und soweit dort be- fi ndliche Leute nur beobachtet werden könnten, wenn sich jemand versteckt hält oder anschleicht (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 411 f.; Donatsch, OFK-StGB, a.a.O., Art. 179 quater N 4). Andere stellen hi nge- gen darauf ab, ob das betroffene Verhalten, wie z.B. bei einem Liebespaar je nach dem Grad seiner Intimitäten, schon der Geheimsphäre zugeordnet werden kann (siehe Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 S. 277). Trechsel/Lieber schliessen den Schutz privaten Verhaltens in der Öffentlichkeit, wie Schmusen auf einer Parkbank, vom Schutz von Art. 179 quater StGB, ohne Vorbehalte aus (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 179 quater N 4). Aus diesen Lehrmeinungen sowie der Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, es handle sich vorliegend nicht um eine eindeutig zu beant- wortende Rechtsfrage. Vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin weder an einem geheimen versteckten Platz noch hätte sie nicht die Möglichkeit gehabt, von ihrem Vorhaben abzulassen noch liegt eine besonders persönlichkeitsträchti- ge Szene vor. Die Beschwerdeführerin betrat freiwillig das öffentliche Schwimmbad und zeigte sich dort sowohl auf der Wiese als auch im Schwimmbecken mit einem Bikini be- kleidet (Urk. 14/2/4 S. 14 ff.). Wie bereits gesagt, war sie somit den Blicken sämt- licher Gäste und Angestellten ausgesetzt. Damit hat sie den Schutz ihrer Pri-
vatsphäre aufgegeben. Im heutigen Zeitalter, im Jahr 2017 und somit 25 Jahre nach der Nebenbemerkung in BGE 118 IV 41 kann ni cht mehr gesagt werden, dass das Tragen eines Badeanzuges resp. Bikinis eine besonders persönlich- keitsbeeinträchtigende Szene darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein alltägli- ches Erschei nungsbi ld. Es wird heutzutage in der Schweiz auch als normal ange- sehen, wenn sich Frauen in bauchfreien Tops oder kurzen Tops mit Spaghettiträ- gern und kurzen Shorts i m öffentlichen Raum bewegen. Zudem ist zu bedenken, dass in besagtem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bundesgerichts- entscheid auch unordentliche Kleidung Erwähnung fand, resp. unter den Begriff des Verhaltens mit besonderem persönlichen Gehalt subsumiert wurde, was heutzutage mit Sicherheit keinen besonderen Schutz in der Öffentlichkeit verdient. Ein solcher Nebensatz in einem Entscheid aus dem Jahre 1992 kann ni cht dazu führen, dass die Rechtslage nicht als eindeutig angesehen werden kann. Das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Foto- und Fi lmverbot in Badeanstalten (Urk. 2 S. 8) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um die Hausordnung der Badeanstalt, deren Nichtei nhaltung die Wegwei- sung aus der Badeanstalt sowie ein Zutrittsverbot nach si ch zi ehen kann (vgl. Ba- deordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich [Urk. 14/9/6 im Anhang, insb. Ziffer 6 und Ziffer 13]), jedoch keine Auswirkungen auf den Umfang der Strafbarkeit gemäss Art. 179 quater StGB zeitigt. Schliesslich würde von besagtem Verbot auch eine angezogene Person an der Kasse erfasst (vgl. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich [Urk. 14/9/6 im Anhang Ziffer 6]), weshalb hieraus keine Rückschlüsse auf die Strafbarkeit gemäss Art. 179 quater
StGB gezogen werden können. Der von Art. 179 quater StGB bezweckte Schutz des Geheim- und Privatbereichs lässt sich jedenfalls nicht durch das Tragen von Ba- dekleidung oder sonst auffallender Kleidung auf den öffentlichen Raum ausdeh- nen, wozu grundsätzlich auch öffentliche Sport- oder Badeanlagen gehören. Ebenso wenig wird der Tatbestand von Art. 179 quater StGB aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (Nr. 61838/10; Urk. 46) auf den öffentlichen Raum ausgedehnt. Ob mit entspre- chenden Aufnahmen allenfalls Art. 8 EMRK oder zivile Persönlichkeitsrechte kon- kret verletzt werden, ist vorliegend ni cht zu entschei den. Der Gerichtshof hatte im
betreffenden Urteil zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – u. a. – Art. 179 quater StGB gemäss Standpunkt der Schweizer Regierung Schutz gegen den Missbrauch geheimer Überwachungsmassnahmen durch – vom Staat beauf- tragte – Dritte biete. Er äusserte sich aber nicht zur strafrechtlichen Tragweite des genannten Straftatbestandes, namentlich zur Frage der Abgrenzung von privatem und öffentli chem Raum geschweige denn zum Grundsatz nulla poena si ne lege stricta. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Zweck der Aufnahme, vorliegend die Observation der Beschwerdeführerin zu Handen einer Versicherungsanstalt, ni cht zu ei ner anderen Interpretation resp. Erweiterung des Straftatbestandes von Art. 179 quater StGB führen kann, ist doch der Zweck der Aufnahme kein Tatbe- standsmerkmal und kann dieser nicht dazu führen, dass aus einer alltäglichen Begebenheit eine besonders schützenswerte und strafrechtlich relevante Tatsa- che wird. Die Aufnahmen der Beschwerdeführerin im Badeanzug in der Badeanstalt fallen somit nicht unter den objektiven Tatbestand von Art. 179 quater StGB. 5. Da weder die Aufnahmen des Briefkastenleerens noch die Aufnahmen im Schwimmbad den Tatbestand von Art. 179 quater StGB erfüllen, erübrigen sich Aus- führungen zu einem allfälligen Rechtfertigungsgrund. Zusammenfassend erfolgte die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 4'500.00 (Urk. 7 und Urk. 26) zu verrechnen. 2. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Be- schwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (An- wGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Bemessung sind die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b - d AnwGebV). Richtet sich die Ge- bühr nach Zeitaufwand beläuft sich die Gebühr in der Regel auf Fr. 150.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Angesichts des notwendigen Zeitaufwands des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 (insbesondere für die Stellung- nahme [Urk. 20] sowie die Duplik [Urk. 41]), sowie des Umstands, dass der Fall einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'050.00, zzgl. 8 % MwSt., (entsprechend 15 Stunden à Fr. 270.00) als angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 teilweise aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'374.00 zu bezahlen, unter Abzug eines Be- trages von Fr. 3'000.00, der dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X., zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 24. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann