Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170190-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Beschluss vom 26. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 8. Juni 2017, A-5/2016/10036114
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter des am tt.mm.2001 verstorbe- nen E.. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstattete die Beschwerdeführe- rin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vor dem Hintergrund einer erbrecht- li chen Ausei nandersetzung Strafanzeige gegen ihren Onkel B., ihre Stief- mutter C._____ sowie ihre Schwester D._____ (Beschwerdegegner 1-3; Urk. 12/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 8. Juni 2017 nicht an die Hand (Urk. 12/1/3 = Urk. 5). 2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 rechtzeitig mit Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.– leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (Urk. 6, 8); auf Aufforderung des Gerichts reichte sie sodann ein Ver- zei chni s i hrer Beilagen zur Beschwerde nach (vgl. Urk. 3). Von der Staatsanwalt- schaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 11; Urk. 12/1-3). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzich- ten. II. 1. In der Ni chtanhandna hme ver f üg ung erwog die Staatsanwaltschaft zusam- mengefasst, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 2012 und 2015 diverse Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegner 1-3 eingereicht. Mit der er- neuten Anzeige werfe sie ihnen den Gebrauch einer Falschbeurkundung, Urkun- denunterdrückung und Diebstahl eines Gemäldes "...", Betrug, versuchten Dieb- stahl der Lebensversicherungssumme und Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe seien jedoch die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Un- tersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung ni cht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
cherung mit Begünstigungen für ihre sechs Enkel (darunter die Beschwerdeführe- rin und die Beschwerdegegnerin 3) hinterlassen habe, welche auch zur Auszah- lung gekommen sei, und dass die Söhne E._____ und B._____ in einer Abtre- tungserklärung auf die bis anhin für sie vorgesehene Hälfte der Lebensversiche- rung zugunsten ihrer Kinder verzichteten (vgl. Urk. 12/1/1 S. 2). Bei der Lebensversicherung scheint es sich um eine in Frankreich abgeschlosse- ne Versicherung "Lionvie Accumulation" gehandelt zu haben (Urk. 3/44). Mangels näherer Angaben zu den konkreten Umständen des Abschlusses der Versiche- rung und der Begünstigungen, den Versicherungsbedingungen sowie zu dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht kann nicht beurteilt werden, ob F._____ bei der Begünstigung ihrer Enkel eine Verfügung von Todes wegen ge- troffen hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann eine Lebensver- sicherung einem Begünstigten zumi ndest nach Schwei zer Recht auch unter Le- benden zugewendet werden (vgl. dazu etwa Art. 76 ff. VVG), mit dem Ergebnis, dass die Versicherungsansprüche ni cht i n den Nachlass fallen. Zwar ist es dies- falls möglich, dass die Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Be- rechnung allfälliger Pflichtteile zu berücksichtigen ist und sie der Herabsetzung unterli egt. Glei chwohl handelt es si ch ni cht um eine Verfügung von Todes wegen (vgl. etwa Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Züri ch 2016, S. 274 ff.). Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im erwähnten Dokument vom 9. Februar 2011 tatsächlich eine Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Umso weniger liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-3, soweit sie sich in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin auf diese Urkunde berufen haben sollten, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, können sich in diesem Zusammenhang erbrechtliche Fragen in Bezug auf das zu teilende Vermögen stellen; einen strafrechtlich relevanten Anfangsver- dacht begründet es indes ni cht. 3.2. Im Zusammenhang mit einem Gemälde "...", das zum Pariser Nachlass ge- hört haben soll, machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr ein zur Vereinbarung zwischen E._____ und B._____ vom 29. Mai 2011 gehörender An-
nex vorenthalten, in dem vermutungsweise auch dieses Gemälde aufgeführt sei. Die Vori nstanz hielt diesbezüglich fest, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung sei bereits Gegenstand der Untersuchung 2015/2892 gewesen und könne dem Grundsatz "ne bis in idem" folgend nicht erneut geprüft werden, während ein all- fälliger Diebstahl des Bildes, das sich in Paris befunden habe, nicht der schweize- rischen Strafhoheit unterläge (Urk. 5 S. 3 f.). In der Beschwerde hält die Be- schwerdeführerin an ihrem Vorwurf sinngemäss fest. Sie legt in der Folge "zu ih- rer weiteren Begründung" eine Zusammenfassung der Geschehnisse von 2011 bis 2017 dar, um "im Gesamtkontext insbesondere den inneren Willen des Erb- lassers" aufzuzeigen (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhand- nahme einer Untersuchung im Zusammenhang mit der erwähnten Urkunde und dem Gemälde "..." setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Vori nstanz in diesem Punkt fehlerhaft vorgegangen sein soll. 3.3. Die Beschwerdeschrift enthält in den Seiten 2-14 eine ausführliche Chrono- logie der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Ehe- schliessung der Beschwerdegegnerin 2 und des Erblassers im Jahr 2000 und en- dend mit einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Horgen am 12. September 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin offenbar eine Vereinbarung be- treffend Erbteilung unterzeichnete und si ch di e Einreichung einer Strafanzeige vorbehielt (Urk. 2 S. 13). Zwar legt die Beschwerdeführerin damit den Sachverhalt aus ihrer Perspektive ausführlich dar. Sie unterlässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Erw ä- gungen in der angefochtenen Verfügung zum Thema Betrug (Urk. 5 S. 4 ff.), zum Thema versuchter Diebstahl einer Lebensversicherungssumme (Urk. 5 S. 6 f.) und zum Thema Unterschri ftenfä lsc hung (Urk. 5 S. 7 f.) und legt nicht dar, inwie- fern der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO eine Rechtsverlet- zung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Un- angemessenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Mangel kann in den betreffenden Erwägungen der Vori nstanz denn auch nicht ausgemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet.
− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-3; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen. D i e Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 26. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch