Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180106-O/U/TSA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 1. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 14. März 2018, E-1/2017/10030709
Erwägungen: 1. a) Die Polizei war im Jahr 2016 mit zwei Vorfällen befasst, in welche A._____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau involviert waren, nämlich einem Verkehrs- unfall und dem Verdacht auf Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Geschäfte PO- LIS-G-Nr. 1 und POLIS-G-Nr. 2). Im selben Haus wie der Beschwerdeführer wohnt auch der Polizist B.. Der Beschwerdeführer vermutet, dass dieser über Kenntnisse betreffend die beiden Vorfälle verfügt, obwohl er diese nicht bearbeitet hatte. Er hat den Verdacht, dass verschiedene Polizisten, unter anderem auch B., unrechtmässig Einsicht in die entsprechenden Polizeiakten - insbesondere in die den Verkehrsunfall betref- fenden - genommen haben. In diesem Zusammenhang wandte er sich an ver- schiedene Amtsstellen, so auch den Ombudsmann des Kantons Zürich, und er- stattete sodann bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen Unbe- kannt wegen Amtsmissbrauch (vgl. Urk. 11/1 und 2). Am 15. November 2017 er- folgte eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers als Privat- kläger / Auskunftsperson (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). b) Mit Eingabe vom 2. April 2018 erhob der Beschwerdeführer bei der III. Straf- kammer des Obergerichts "Einsprache" gegen die genannte Nichtanhandnahme- verfügung. Er erklärte sich mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden und er begehrte eine schriftliche Bestätigung der III. Strafkammer, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, aus welcher hervorgehen soll, wer alles in die beiden Polizeiakten Einsicht genommen hat (Urk. 2). Diese "Einsprache" wurde als Beschwerde entgegengenommen. Mit Verfügung vom 6. April 2018 auferlegte der Präsident der III. Strafkammer dem Beschwerde- führer eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.-- (Urk. 5). Der Beschwerdefüh- rer leistete diese Kaution fristgemäss (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 10). Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich in Aussicht gestellt.
re Vorteils-/Benachteiligungsabsicht). Mit Blick auf den Tatbestand der Amtsge- heimnisverletzung mangle es ebenfalls an tatbestandsmässigem Verhalten, zu- mal in der nachbarlichen Schilderung kein Name genannt worden sei. Die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gege- ben (Urk. 3 S. 1 - 3). b) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Formulierung der Staatsanwaltschaft "selbst wenn Einsicht in die Akten genommen worden wäre" bedeute, dass diese Möglichkeit bestehe, also ein mit dem Fall nicht befasster Polizist Einsicht in die Akten genommen haben könnte. Es sei für den Beschwerdeführer und seine Fa- milie unzumutbar, im gleichen Haus und in der gleichen Wohngemeinde zu leben, ohne die Gewissheit zu haben, ob unter anderem B._____ in die beiden Akten seiner Frau Einsicht genommen habe oder nicht. Vom damals protokollaufneh- menden Polizisten C._____ wüssten sie (gemeint offensichtlich der Beschwerde- führer und seine Ehefrau), dass dieser in den Fall "Missbrauch einer Fernmelde- anlage" Einsicht genommen habe, obwohl er nichts mit diesem Fall zu tun gehabt habe. Er habe ihnen auch mitgeteilt, dass es eben möglich sei, dass jeder Polizist Einsicht in alle Akten nehmen könne, auch wenn er mit dem Fall nichts zu tun ha- be. Sein Anliegen sei es, eine schriftliche Bestätigung von der III. Strafkammer, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu erhalten, aus welcher er er- sehen könne, wer alles in die beiden Akten Einsicht genommen habe. Wenn eine solch banale Frage oder Angelegenheit so viel Zeit in Anspruch nehme, könne man davon ausgehen, dass etwas verborgen werde (Urk. 2). 3. Die Staatsanwaltschaft umschreibt die Voraussetzungen der Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung zutreffend. Abgesehen da- von, dass der Beschwerdeführer auf dem Balkon stehend einen Nachbar von ei- nem Verkehrsunfall erzählen hörte, der dem vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau erlittenen ähnelt, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstand des Gesprächs wirklich der besagte Verkehrsunfall war. Der Name des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau fiel, soweit ersichtlich, in diesem Ge- spräch nicht. Von einer Ausübung von Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB durch einen Po- lizeibeamten über die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der beiden Fälle notwendige, insbesondere von einer solchen durch den mit der Sache nicht be-
fassten B._____, ist nichts bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Poli- zeibeamter im Zusammenhang mit den beiden Geschäften die Absicht gehabt habe, sich einen Vorteil welcher Art auch immer zu verschaffen oder dem Be- schwerdeführer oder dessen Ehegattin einen Nachteil zuzufügen, so dass auch offen bleiben kann, ob ein entsprechender Vorteil oder Nachteil unrechtmässig wäre. Auch für eine allfällige Verletzung eines Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB liegen keine Anhaltspunkte vor. Die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung erfolgte demnach zu Recht. Es ist weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der III. Strafkammer, der Frage nachzugehen, welche Polizeibeamten Einsicht in die Polizeiakten zu den beiden den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Vorfällen nehmen konn- ten, solange eine solche Einsichtnahme nicht zu einer strafbaren Handlung führte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Be- schwerdeführer zurückerstattet.
Zürich, 1. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann