Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190027-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Verfügung und Beschluss vom 24. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Januar 2019, B-5/2015/10026495
Erwägungen: I. 1. Am 27. Juli 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B., C. und D._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1-3) wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB, Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie Pro- zessbetrugs im Sinne Art. 146 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 13/1). Auf entsprechendes Ersuchen übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. August 2015 die Strafun- tersuchung (Urk. 13/5/2). Am 15. Januar 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung an (Urk. 13/6-9). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige auf einen vierten Be- schuldigten, PD Dr. E._____, und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 13/11). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 lehnte die Staatanwaltschaft die Beweisanträge ab (Urk. 13/12). Am selben Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich der Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3/1). 2. Gegen die ihr am 1. Februar 2019 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 13/22) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Einstellungsverfügung der STA See/Oberland vom 29. Ja- nuar 2019 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafun- tersuchung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zugunsten der Beschwerdeführerin." 3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von einstweilen Fr. 7'000.00 (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Befreiung von der Kautionsverpflichtung (Urk. 7). Daraufhin wurden am 5. April 2019 die Unter- suchungsakten beigezogen (Urk. 12). Diese gingen am 9. April 2019 ein (Urk. 14).
mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesent- lichen wie folgt dar: Am tt.mm.2010 verstarb †F._____ (Urk. 13/18/13/1), Vater der Beschwerdegeg- ner 2 und 3 sowie Ex-Mann der Beschwerdegegnerin 1. Am 15. Dezember 2010 verfügte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen u.a., dass den gesetzlichen Erben, d.h. dem Beschwerdegegner 2 und 3, auf Ver- langen die auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern ihre Be- rechtigung nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung von einem gesetzli- chen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftli- che Eingabe an die Einzelrichterin ausdrücklich bestritten werde (Urk. 13/18/13/18). Am selbigen Tag erhielten die Beschwerdeführerin, die Ex-
Lebensgefährtin des Verstorbenen, sowie die Beschwerdegegnerin 1 je eine Vermächtnisanzeige (Urk. 13/18/13/19-20). Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde hierbei u.a. eröffnet, dass sie gemäss Testament vom 7. November 2008 mit Fr. 10 Mio. und gemäss Testament vom 17. März 2010 mit Fr. 15'000.00 mo- natlich bis fünf Jahre nach dem Ableben von †F._____ resp. gemäss Nachtrag vom 27. Juni 2010 mit Fr. 15'000.00 monatlich bis fünf Jahre nach der Trennung von †F._____, d.h. bis zum 15. April 2015, bedacht worden sei (Urk. 13/18/13/20). Am 1. Februar 2011 erliess die Einzelrichterin die Erbbescheinigungen der Be- schwerdegegner 2 und 3, nachdem keine Einsprachen hiergegen erhoben wor- den seien (Urk. 13/18/13/22). Am 6. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Beschwerdegeg- ner 2 und 3 und beantragte im Hauptstandpunkt die Verpflichtung der Beschwer- degegner 2 und 3, ihr Fr. 10 Mio. gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008 einschliesslich Verzugszinsen zu bezahlen (Urk. 13/18/16 S. 2 f.). Mit Replik vom 17. Juli 2015 verlangte sie in der Folge die Auszahlung ledig- lich als Eventualbegehren und beantragte im Hauptstandpunkt die Feststellung, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 das letzte Testament des Erblassers, errich- tet zwischen dem 28. Juni 2010 und 26. Juli 2010, vernichtet, beiseite geschafft und jedenfalls nicht zuhanden des Erbschaftsgerichts eingereicht hätten (Urk. 13/18/16 S. 3 und S. 7). Auf das Feststellungsbegehren trat das Bezirksge- richt Meilen nicht ein. Das Begehren betreffend die Bezahlung von Fr. 10 Mio. wies es ab. Ebenso wurde das Subeventualbegehren, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 15'000.00 gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 17. März 2010 zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 13/18/16 S. 90). Am 26. April 2017 hiess die II. Zi- vilkammer des Obergerichts die Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer 2 (Ausrich- tung eines Vermächtnisses von Fr. 10 Mio.) gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen auf und verpflichtete die Beschwerdegegner 2 und 3, der Beschwerdeführerin Fr. 10 Mio. zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 13/19/7). Das Bundesgericht hob am 8. Januar 2018 das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 26. April 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück (Urk. 13/4/15 = Urk. 13/19/9). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Berufung betreffend Dispositiv-Ziffer
2 ab (Urk. 9/2 = Urk. 13/19/19). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 8). In diesem Kontext stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend folgenden Vorwurf ein: Der Verstorbene soll gemäss Beschwerdeführerin im Zeit- raum vom 27. resp. 28. Juni 2010 bis 26. Juli 2010 (27. Juni 2010 gemäss Straf- anzeige [Urk. 13/1 S. 6]; 28. Juni 2010 gemäss Zivilklage [Urk. 13/18/6 S. 2]) ein (weiteres) Testament errichtet haben, mit welchem er die Beschwerdegegner 1 und 2 auf den Pflichtteil gesetzt, die Beschwerdeführerin als Erbin hinsichtlich der verfügbaren Quote bestimmt und überdies Dr. G._____ und Dr. H._____ mit Ver- mächtnissen bedacht habe. Die Beschwerdegegner sollen dieses letzte Testa- ment des Verstorbenen beiseite geschafft und dem zuständigen Gericht in Meilen vorenthalten resp. nicht eingereicht haben. Hierdurch sei die Befolgung des Wil- lens des Erblassers verhindert und das Bezirksgericht Meilen irregeführt worden. Dies erfülle den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB sowie die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB im Zusammenhang mit der durch Täuschung bewirkten Erlangung der Erbenbescheinigung. Weiter hätten die Beschwerdegegner 2 und 3, unterstützt von der Beschwerdegegnerin 1, durch das Beiseiteschaffen des besagten Testa- ments versucht, das Erbschaftsgericht in Meilen zu täuschen und eine für sie günstigere erbrechtliche Entscheidung zu erlangen, was den Tatbestand des Pro- zessbetruges im Sinne von Art. 146 StGB erfülle (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 13/1 S. 6 und S. 20 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass nach Durchsicht sämtlicher zivilrechtlicher respek- tive erbrechtlicher sowie strafrechtlicher Akten keinerlei Hinweise auf ein im Zeit- raum vom 27. Juni 2010 bis zum Ableben von †F._____ errichtetes Testament vorliegen würden. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, †F._____ habe sie stets maximal begünstigen wollen, begründe keinen hinreichenden Tat- verdacht. Den Beschwerdegegnern könne daher nicht mit anklagegenügender Bestimmtheit nachgewiesen werden, dass sie ein derartiges Testament vernichtet hätten (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin vertritt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft keine einzige konkrete Untersu- chungshandlung vorgenommen habe, wie dies von ihr beantragt worden sei. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wäre es gewesen, eine Strafuntersuchung durch- zuführen und dann zu entscheiden, ob sich ein anklagegenügender Verdacht er- härte. Davon habe sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Untätigkeit und nunmeh- rigen Einstellung vollständig dispensiert, was gegen das Legalitätsprinzip in Ver- bindung mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Verfolgungszwang verstosse. Weiter sei in Zweifelsfällen das Urteil dem Sachgericht zu überlassen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4.1. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass †F._____ kurz vor seinem Verster- ben ein neues Testament erstellt habe, mit welchem u.a. sie als Erbin für die ver- fügbare Quote eingesetzt worden sein soll (E. II. 2.). Es liegen allerdings keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein Testament mit dem von der Beschwerdeführerin be- haupteten Inhalt jemals existierte. Es handelt sich um eine blosse Behauptung. Die Beschwerdeführerin stellte die Behauptung, es existiere ein weiteres Testa- ment, welches sie massgeblich begünstige, erstmals in ihrer Replik vom 17. Juli 2015 im Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Meilen auf (Urk. 13/18/6 S. 2); in ih- rer Klageschrift im Jahr 2011 hatte sie zuvor im Hauptstandpunkt die Auszahlung des Vermächtnisses gemäss Testament vom 7. November 2008 verlangt (Urk. 13/17/4 S. 2). In der Replik erklärte sie, sie gehe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und mithin mit juristischer Gewissheit" davon aus, der Erblas- ser habe ein letztes Testament verfasst, in welchem er sie, die Klägerin [Be- schwerdeführerin], über die Begünstigung gemäss Testament vom 7. November 2008 hinaus finanziell sichergestellt und die Beklagten [Beschwerdegegner 2 und 3] in ihren erbrechtlichen Ansprüchen entsprechend beschränkt habe. In diesem Sinne stellte sie den Antrag, dass das Gericht das Prozessthema zunächst darauf beschränke, zu klären, ob vom Erblasser im Juli 2010 ein Testament in I._____ [Stadt in Frankreich] errichtet und nach seinem Tode von den Beklagten [Be-
schwerdegegner 2 und 3] vernichtet worden sei (Urk. 13/18/6 S. 29). Die Be- schwerdeführerin begründete dies damit, es widerspreche der sehr exakten und auf Ordnung bedachten Einstellung des Verstorbenen vollkommen, dass er ohne explizite neue testamentarische Anordnungen einfach Testamente vernichtet [gemeint ist das Testament von März 2010] und damit eine unklare Situation ge- schaffen hätte, die nicht von seinem Willen geprägt gewesen sei (Urk. 13/18/6 S. 13 und S. 20). Wie das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil festhielt, tätigte die Beschwerdeführerin allerdings keine substantiierten Ausführungen zum mögli- chen Inhalt des besagten Testaments (Urk. 3/18/16 E. III. 7.8 S. 36); sie sprach schlicht von einer massgeblichen Begünstigung ihrerseits (Urk. 13/18/6 S. 20) resp. Besserstellung als "Erbin/Vermächtnisnehmerin" (Urk. 13/18/6 S. 28) resp. "wohl" deutlichen finanziellen Besserstellung (Urk. 13/18/6 S. 33); dies entgegen der konkreten Darstellung in der 10 Tage später erstatteten Strafanzeige, wonach die Söhne auf den Pflichtteil gesetzt worden seien und ihr die verfügbare Quote zugesprochen worden sei (Urk. 13/1 S. 6). Wie die Beschwerdeführerin vom kon- kreten Inhalt des Testaments erfahren haben will, ergibt sich weder aus der Straf- anzeige (Urk. 13/1) noch aus der Beschwerdeschrift (Urk. 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lehnte die Staatsanwaltschaft die Be- weisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht ab (Urk. 13/12). Die von der Be- schwerdeführerin beantragten Einvernahmen sowie die beantragte Hausdurchsu- chung vermögen nichts daran zu ändern, dass die Strafanzeige betreffend die Vernichtung eines die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigenden Testa- ments durch die Beschwerdegegner 1 bis 3 einzig auf einer Mutmassung der Be- schwerdeführerin basiert. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Einstellungsverfügung Bezug auf die von der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 28. Juni 2018 durchgeführten Zeugeneinvernahmen (Urk. 13/19/11-16). Die Beschwerde- führerin wendet hiergegen ein, im Zivil- und Strafprozess gehe es nicht um den- selben Sachverhalt. Beweisgegenstand seien zwei Beweissätze gewesen, die keineswegs zum Gegenstand gehabt hätten, ob vom Verstorbenen – wie in der Strafanzeige vorgebracht – noch weitere spätere testamentarische Anordnungen
getroffen worden seien (Urk. 2 S. 11 f.). Es trifft zu, dass es nicht spezifisch um die Frage ging, ob der Verstorbene – wie in der Strafanzeige geltend gemacht – Ende Juni/Juli 2010 ein weiteres Testament aufsetzte. Thema war zusammenge- fasst, ob †F._____ seinen Testierwillen erklärte, als er im lediglich als Kopie vor- liegenden Dokument von 17. März 2010 samt Nachtrag anordnete, dass dieses Testament alle früheren letztwilligen Verfügungen und Testamente ersetze (Urk. 3/2 S. 2 E. 1 und 2, Urk. 13/19/19 E. III. 1 S. 9). Allerdings können die unter Hin- weis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO und die strafrecht- lichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB getätigten Aussa- gen der Zeugen (Urk. 13/19/11-16) dennoch auch für die Strafuntersuchung her- angezogen werden. 4.2.2. Der Zeuge Dr. med. dent. H._____ sagte am 28. Juni 2018 aus, dass das Testament, welches er [der Verstorbene] im März 2010 geschrieben habe, für ihn das richtige Testament sei. Es sei für ihn das, welches greife (Urk. 13/19/11 S. 6). Der Zeuge erklärte weiter, dass damals die Beziehung zur Beschwerdefüh- rerin vorbei gewesen sei, was bitter für den Verstorbenen gewesen sei. Für den Verstorbenen sei der "Deal" nicht mehr da gewesen. Er habe nicht mehr die Ver- pflichtung gehabt, für die Beschwerdeführerin bis an ihr Lebensende zu sorgen (Urk. 13/19/11 S. 5). Er habe Distanz zu ihr schaffen wollen. Im Spital habe sie z.B. auf seinen Wunsch hin nicht mehr an sein Bett kommen dürfen (Urk. 13/19/11 S. 6). Der Zeuge verbrachte mit dem Verstorbenen Zeit in jenem Zeitraum, als das angebliche letzte Testament hätte errichtet werden sollen; er flog gemeinsam mit dem Verstorbenen Ende Juni 2010 nach Südfrankreich (Urk. 13/19/11 S. 6 und S. 8). Auch wenn Dr. med. dent. H._____ nicht explizit ge- fragt wurde, ob der Verstorbene später noch ein weiteres Testament aufgesetzt habe, ist angesichts dieser Aussagen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht nicht davon auszugehen, dass er bei der Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Aussage tätigen würde, wonach ein weiteres Testament, mit welchem die Beschwerdegeg- ner 2 und 3 auf den Pflichtteil gesetzt worden seien und die Beschwerdeführerin die verfügbare Quote erhalte, existiert habe. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. dent. H._____ – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 2 S. 12) – ausführte "Da wusste ich, da läuft etwas schief" sowie dass der Verstorbene ihm gesagt ha-
be, er sei entspannt, er habe alles geregelt (Urk. 13/19/11 S. 8). Doch weisen die- se Aussagen keinerlei Zusammenhang zu dem beanzeigten Sachverhalt auf. Die Aussagen bezogen sich vielmehr auf den im Zivilprozess relevanten Umstand, dass das Originaltestament von März 2010 nicht gefunden worden war. 4.2.3. Die Aussagen von Dr. med. G._____ weisen in die gleiche Richtung. Er soll den Verstorbenen in den letzten sechs Monaten seines Lebens begleitet ha- ben, in den letzten drei Wochen auf täglicher Basis (Urk. 13/19/12 S. 4). Er führte aus, die Beziehung zur Beschwerdeführerin habe kurz vor der Erkrankung des Verstorbenen aufgehört (Urk. 13/19/12 S. 5). Er erklärte weiter, er habe wieder- holt mit dem Verstorbenen über dessen Ableben gesprochen (Urk. 13/19/12 S. 6). Auf Vorhalt eines Ausdrucks des Testaments vom 17. März 2010 führte er aus, es handle sich um die Regelung, welche der Verstorbene ihm mündlich gesagt habe, als er mit ihm Zeit im Haus verbracht habe. Dies entspreche dem Wunsch des Verstorbenen (Urk. 13/19/12 S. 7). Ursprünglich habe der Verstorbene eine gros- se Summe geben wollen, davon sei er abgerückt (Urk. 13/19/12 S. 8). Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin sowohl in der Replik im Zivilprozess (Urk. 13/18/6 S. 26) als auch in der Strafanzeige (Urk. 13/1 S. 11), der Zeuge Dr. G._____ habe mitbekommen, dass der Verstorbene im Juli 2010 ein Testament geschrieben habe, steht somit im Widerspruch zu dessen Aussagen vor der II. Zivilkammer des Obergerichts. Angesichts dieser Aussagen ist auch nicht er- sichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der Aussage des Zeugen, der Verstor- bene habe ihm gesagt, dass er alles schriftlich hinterlegt habe (Urk. 13/19/12 S. 6), zu ihren Gunsten im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuleiten versucht. Auch wenn der Zeuge nicht explizit gefragt wurde, ob später noch ein Testament erstellt worden sei, mit welchem die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigt worden sei, ist angesichts der getätigten Aussagen nicht davon auszugehen, dass der Zeuge im Strafprozess etwas anderes aussagen würde. 4.2.4. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass die Zeugin J._____ auf die schriftliche "Festlegung" des Verstorbenen im Hinblick auf eine finanzielle Ab- sicherung der Beschwerdeführerin und deren Tochter hingewiesen habe (Urk. 2 S. 12). Es stimmt, dass die Zeugin ausführte, der Verstorbene habe Sorge um die
Beschwerdeführerin gehabt. Er habe eine gute Ausbildung für deren Tochter ge- wollt (Urk. 13/19/14 S. 4). Allerdings erklärte sie auf die Frage, ob ihr bekannt sei, wie der Verstorbene den Nachlass geregelt habe, dass sie nicht sagen könne, wie das genau gewesen sei. Sie habe nie ein Dokument gesehen (Urk. 13/19/14 S. 4). Auf explizite Nachfrage, ob sie etwas Genaueres zu der Beschwerdeführerin und deren Tochter sagen könne, erwiderte sie, nein, sie kenne keine Summen. Er habe nur gesagt, er werde sich um sie kümmern. Das Gespräch sei ungefähr im Juli 2010 gewesen (Urk. 13/19/14 S. 5). Von ihr sind daher keine Aussagen be- treffend ein weiteres Testament, welches die Beschwerdeführerin als Erbin hin- sichtlich der verfügbaren Quote eingesetzt haben soll, zu erwarten. Selbiges gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugin K._____ (Urk. 2 S. 12). Sie brachte zwar vor, dass der Verstorbene ihr gesagt ha- be, er werde der Beschwerdeführerin eine grosse Geldsumme hinterlassen (Urk. 13/19/16 S. 7). Doch soll er ihr dies im Frühjahr 2010 gesagt haben (Urk. 13/19/16 S. 4 und S. 7 [in der Einvernahme sprach die Zeugin versehentlich von 2009, vgl. Urk. 13/19/19 S. 30]). Auch gemäss Testament vom März 2010 mit Nachtrag vom 27. Juni 2010 hinterliess der Verstorbene der Beschwerdeführerin eine grosse Geldsumme. Dementsprechend kann aus der Aussage der Zeugin K._____ kein Rückschluss auf ein angeblich erst Ende Juni/Juli aufgesetztes Tes- tament mit einer Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin gezogen werden. Zudem erklärte die Zeugin generell, nichts von einem Testament von †F._____ zu wissen (Urk. 13/19/16 S. 7). 4.2.5. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen von Dr. L._____ und Dr. M._____ anbelangt (Urk. 2 S. 8), so ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese keinerlei relevante Angaben zum Sachverhalt machen könnten (Urk. 13/12 S. 2). Dr. M._____ soll gemäss der Beschwerdeführerin bestätigen können, dass der Verstorbene die Beschwerdeführerin und deren Tochter über einen spe- ziell eingerichteten Trust "zusätzlich über das testamentarische Vermächtnis hin- aus" finanziell habe absichern wollen (Urk. 2 S. 4, Urk. 13/11 S. 3). Diese Angabe ist zeitlich und inhaltlich gar nicht bzw. wenig substantiiert. Jedenfalls ist daraus kein Zusammenhang zum angeblich vernichteten Testament ersichtlich. Vielmehr
steht die Aussage im Widerspruch zum geltend gemachten Inhalt des Testa- ments, wonach die Beschwerdeführerin als Erbin für die gesamte verfügbare Quote eingesetzt worden sein soll (Urk. 13/1 S. 6). Zum Zweck der beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. L._____ äusserte sich die Beschwerdeführerin we- der gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 13/11) noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 8). Aus der Einvernahme der II. Zivilkammer des Obergerichts von Dr. E._____ ergibt sich, dass der angerufene Zeuge Dr. L._____ bei der Anwaltskanzlei N._____ tätig ist und gemeinsam mit Dr. E._____ den Verstorbenen beim im März 2010 errichteten Testament inklusive Ergänzung von Juni 2010 beraten hatte (Urk. 13/19/13 S. 5 f. und S. 10 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser zweckdienliche Informationen zu einem angeblich spä- ter erstellten Testament liefern könnte. Schliesslich sagte bereits Dr. E._____ aus, nichts darüber zu wissen, was nach dem erstellten Testament vom März 2010 samt Ergänzung im Juni 2010 gewesen sei ("Was nachher noch passierte, weiss ich nicht"; Urk. 13/19/13 S. 14). Er mutmasste lediglich, dass Änderungen des Testaments durch den Verstorbenen in jener Phase, insbesondere zufolge Beein- flussung, möglich gewesen wären (Urk. 13/19/13 S. 13 f.). Somit lehnte die Staatsanwaltschaft diese Einvernahmen zu Recht ab. 4.2.6. Auch eine allfällige Aussage von K._____ zu einer "Aufräumaktion" in der Villa in I._____ (Urk. 2 S. 12) wäre nicht von Relevanz, liesse diese doch kei- ne Rückschlüsse auf die Existenz resp. Vernichtung – geschweige denn auf den Inhalt – des angeblich Ende Juni/Juli erstellten Testaments zu. Ebenso wenig wä- ren Zeugenaussagen von O._____ und P._____ einzig über das Wegschaffen von Unterlagen (Urk. 2 S. 5 und S. 12) bedeutsam, weshalb die Staatsanwalt- schaft zu Recht auf deren Befragung verzichtete. Denn das generelle "Wegschaffen" von Unterlagen würde keinen anklagegenü- genden Hinweis dafür darstellen, dass damit auch ein weiteres Testament, wel- ches die Beschwerdeführerin massgeblich begünstigt haben soll, vernichtet wor- den sein soll. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verstor- bene vorhatte, die Beschwerdeführerin besser zu stellen und seine Söhne, die Beschwerdegegner 2 und 3, auf den Pflichtteil zu setzen. So war im Testament
vom November 2008 noch ein Vermächtnis von 10 Mio. vorgesehen, im Testa- ment vom März 2010 "nur" noch Fr. 15'000.00 pro Monat während fünf Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen und gemäss Nachtrag vom 27. Juni 2010 sogar "nur" längstens bis zum 15. April 2015, nämlich bis fünf Jahre nach der Trennung von der Beschwerdeführerin (Urk. 13/18/13/20). Der Zeuge Dr. E., welcher den Verstorbenen bezüglich des Testaments vom März 2010 samt Nachtrag beraten hatte, erklärte, dass sich die Position der Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe der Zeit verändert habe. Der Verstorbene habe zum Schluss gar überlegt, ob er ihr überhaupt noch etwas geben sollte (Urk. 13/19/13 S. 12). Je länger der Verstorbene von der Beschwerdeführerin getrennt gewesen sei, desto weniger habe er sie bedenken wollen. Dies sei quasi linear gesunken (Urk. 13/19/13 S. 16). Der Umstand, dass im hängigen Zivilprozess Thema ist, ob der Beschwerdeführerin das Vermächtnis gemäss Testament vom 7. November 2008 zusteht, vermag daran nichts zu ändern. 4.2.7. Angesichts des Umstands, dass keinerlei Hinweise auf ein weiteres Testament vorliegen, fehlt es an einem hinreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegner 1 bis 3 betreffend die Vernichtung eines solchen Testaments, was jedoch Voraussetzung für jegliche Zwangsmassnahmen wäre (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dementsprechend lehnte die Staatsanwalt- schaft auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Hausdurchsuchung bei der Anwaltskanzlei N. (Urk. 2 S. 9) zu Recht ab (Urk. 13/12 S. 2 f.). Ohne- hin geht aus den beigezogenen Akten des Zivilprozesses hervor, dass Dr. E._____ namens N._____ am 27. August 2010 diverse Dokumente dem Einzel- richter in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Meilen übermittelte (Urk. 13/17/6/11). Dr. E._____ machte denn auch gegenüber der II. Zivilkammer des Obergerichts geltend, dem Erbschaftsgericht alles Einreichungspflichtige einge- reicht zu haben (Urk. 13/19/13 S. 6). Alle Dokumente, deren Urheber der Verstor- bene gewesen sei oder hätte sein können, habe er eingereicht. Nicht eingereicht habe er demgegenüber anwaltliche Vorschläge, da es sich hierbei nicht um Wil- lensäusserungen des Erblassers handle (Urk. 13/19/13 S. 7). Anhaltspunkte da- für, dass sich in der Anwaltskanzlei N._____ entgegen diesen Angaben ein in Missachtung der Einreichungspflicht gemäss Art. 556 ZGB einbehaltenes Testa-
ment des Verstorbenen finden liesse, mit welchem die Beschwerdeführerin als Erbin für die verfügbare Quote eingesetzt wurde, bestehen nach dem Gesagten nicht. 4.2.8. Ferner verzichtete die Staatsanwaltschaft angesichts des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zu Recht auf die beantragte Befragung der Be- schwerdegegner 1 bis 3 (Urk. 2 S. 8 f.), zumal angesichts der Beweislage von ei- ner Befragung als Beschuldigte keine selbstbelastenden Erkenntnisse zu erwar- ten wären (Urk. 13/12 S. 2). 5. Zusammenfassend erweist sich die verfügte Einstellung der Strafuntersu- chung gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 3 als korrekt. Die Staatsanwalt- schaft hat zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung ohne Abnahme der be- antragten Beweismittel verfügt. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzu- weisen. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie sei mittellos und ihre Beschwerde keineswegs aussichtslos (Urk. 7 S. 4). 2.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Die Bestel- lung eines Rechtsbeistandes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Aus- sichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 136 N 14). 2.3. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage [bezüglich des behaupteten, vernichteten Testa- ments] als aussichtslos erweisen. Dementsprechend ist das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 3. Die Beschwerdegegner hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äus- sern. Ihnen ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist infolge Unterliegens keine Entschädi- gung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 24. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann