Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210307-O/U/HAT>HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 5. Oktober 2021, B-5/2021/10034024
Erwägungen: I. 1. Am 2. Oktober 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe sich als Mitarbeiterin der Ge- meindeverwaltung C._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht (Urk. 6/1-2). Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Oktober 2021 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe in der Anzeige Bezug auf einen Brief vom 2. Oktober 2021 an die Gemeindeverwaltung C._____ genommen. In diesem Brief habe er ge- schrieben, dass er bereits am 21. Juli 2021 per E-Mail der Gemeindemitarbeiterin mitgeteilt habe, dass sie die Post an die ihnen bekannte Adresse senden und die Foltermethode gegen seine Person unterlassen sollen. Sodann werde er der Ein- ladung keine Folge leisten, da diese deutlich zu spät respektive ungünstig sei. In- wiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben soll, sei aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie dem
seiner Anzeige beigelegten Schreiben der Gemeinde C._____ "Einladung zur Vorsprache" vom 29. September 2021 nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer offensichtlich Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz von der Gemeinde beziehe, stehe es dieser bzw. deren Mitarbeitern im Rahmen ihrer in diesem Zusammen- hang zu erfüllenden Aufgabe nach wie vor jederzeit offen, einen Leistungsbezü- ger postalisch zu kontaktieren (Urk. 3). 2.2 Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsver- dacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 2.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Es ist weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ein Hinweis auf einen Miss- brauch der Amtsgewalt ersichtlich. Es fehlt an einem hinreichenden Anfangsver- dacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung eröffnet hat. 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Be- schwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.--
festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz bezieht (Urk. 3), ist die Gerichts- gebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad B-5/2021/10034024, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2021/10034024, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen