Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210415-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 31. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 17. Dezember 2021, D-2/2021/10016643
Erwägungen: I. 1. Am 12. Mai 2021 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung und Sa- chentziehung einreichen (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht anhand (Urk. 4). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 17. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Unbekannt gemäss Strafanzeige vom 12. Mai 2021 anhand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7,7 % MwSt. zulas- ten der Staatskasse." 3. Innert der mit Verfügung vom 4. Januar 2022 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 6, Urk. 7). Mit Ver- fügung vom 14. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. Januar 2022 auf Vernehmlassung (Urk. 9). II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der ange- fochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Liegenschaft der Beschwer- deführerin an der B.-strasse ... in ... Zürich sei im Januar 2013 umgebaut bzw. saniert worden. Aus diesem Grund habe die Mehrheit der Möbel und Wert- gegenstände anderweitig untergebracht werden müssen, wobei sich D. um die Organisation gekümmert habe. Es handle sich dabei um rund 36 Gegenstän- de – mehrheitlich Möbelstücke und Kunstgegenstände – mit einem Gesamtwert von ca. Fr. 1.1 Mio. Beim Umbau der Liegenschaft sei die C._____ AG involviert
gewesen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht mehr genau, ob sich die C._____ AG oder D._____ im Rahmen des Umbaus um die Abholung der Wertgegenstän- de zur Einlagerung gekümmert habe. Fakt sei, dass die Möbel und Wertgegen- stände seit der Abholung nicht mehr auffindbar seien. Da sich die Gegenstände nicht in Luft aufgelöst haben könnten, müssten diese irgendwo zwischen Abho- lung und Lagerung bzw. Rückführung behändigt worden sein. Die Beschwerde- führerin sei jedoch sicher, dass D._____ wisse, wo sich diese befänden. Dadurch solle sich die – gemäss Strafanzeige unbekannte – Täterschaft der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB oder der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB strafbar gemacht haben (Urk. 4 S. 1 f.). Im Weiteren erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, angesichts der dargelegten Ausführungen in der Strafanzeige handle es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin, D., der C. AG und/oder einem allfälligen Aufbewahrer. Anzumerken sei, dass es sich bei D._____ um den von der Beschwerdeführerin getrennt lebenden Ehe- mann handle. Abklärungen hätten ergeben, dass zwischen der Beschwerdeführe- rin und D._____ seit dem Jahr 2003 ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Zürich pendent sei. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei der Hauptstreit- punkt im Verfahren. Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige selber aus- geführt, es sei nicht auszuschliessen, dass D._____ im Rahmen der scheidungs- rechtlichen Auseinandersetzung die Vermögenswerte behändigt habe. Es sei deshalb – bei anzunehmenden strittigen Eigentumsverhältnissen an den fragli- chen Gegenständen – davon auszugehen, dass im Rahmen des Scheidungsver- fahrens zivilrechtlich geprüft werde, wer welche Ansprüche gemäss dem anzu- wendenden Güterrecht habe und wie das gemeinsame Eigentum aufzuteilen sei. Somit liege eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor, der entweder mittels einer zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Herausgabeklage oder aber im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu begegnen sei. Hinreichend konkrete Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wel- ches unter einen der angezeigten Straftatbestände zu subsumieren wäre, seien nicht ersichtlich. Folglich sei keiner der angezeigten Tatbestände erfüllt, weshalb
auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2). 2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es handle sich vorliegend nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Vielmehr habe sie im Rahmen der Anzeige klar und unmissverständlich dargelegt, dass ihr Eigentum verschwunden sei und sie nicht wisse, wer den Gewahrsam gebrochen habe und nunmehr über ihr Eigentum ver- füge. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Sachverhalt nicht erstellt. Insbe- sondere sei nicht dargelegt, ob z. B. D._____ involviert sei, ob er allenfalls einen Dritten begünstige oder wer ihr den Besitz und das Eigentum vorenthalte (Urk. 2 S. 3). Fakt sei, dass die im Rahmen der Strafanzeige erwähnten Gegenstände entfernt und nicht mehr in ihr Eigentum bzw. in ihren Gewahrsam retourniert wor- den seien. Es sei somit sehr wohl von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen. Sie sei Eigentümerin der erwähnten Wertgegenstände, die im Zu- sammenhang mit der Renovation der Liegenschaft offensichtlich entwendet und nicht zurückgebracht worden seien und sie wisse nicht, wer die Gegenstände be- händigt habe. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Haltung könne es sich auch nicht um eine (reine) Zivilsache handeln, da sie nicht wisse, wer die Gegenstände ganz offensichtlich widerrechtlich behändigt habe bzw. ihr entziehe (Urk. 2 S. 4). Selbst wenn die Gegenstände von D._____ entwendet und nicht mehr zurückge- bracht worden seien, schliesse dies eine strafbare Handlung nicht aus. Sie (die Beschwerdeführerin) sei Eigentümerin der Gegenstände, womit sich auch ihr Ehemann strafbar machen könne (Urk. 2 S. 5). Ausser dass sie in einem langjäh- rigen Ehestreit mit D._____ sei, habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Hintergrün- de dargelegt, weshalb es sich nicht um eine strafbare Handlung handeln soll bzw. weshalb eine solche ausgeschlossen sei. Selbst wenn es sich um güterrechtlich relevante Gegenstände handeln würde, auf welche D._____ Anspruch erheben könnte, so würde dies vorliegend nichts zur Sache tun. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass Dritttäter sich widerrechtlich bedient hätten bzw. die chaotischen Zu- stände auf der Baustelle widerrechtlich zwecks Bereicherungsabsicht von Dritten ausgenutzt worden sei. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass D._____ z. B.
Dritte begünstige, sofern er in irgendeiner Weise in diese Angelegenheit involviert sei (Urk. 2 S. 6). 3. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. III. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtan- handnahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b.). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. Unklar ist vorliegend sowohl, wer die Aufbewahrung der fraglichen Gegen- stände organisiert bzw. den Auftrag dazu erteilt hat als auch, wer den Auftrag ausgeführt hat. In der Strafanzeige führte die Beschwerdeführerin einerseits aus, D._____ habe die Unterbringung ihrer Möbel und Wertgegenstände organisiert (Urk. 10/1 S. 4). Anderseits brachte sie vor, sie wisse nicht mehr, ob sich die C._____ AG oder D._____ um die Abholung der Wertgegenstände zur Einlage- rung gekümmert habe. Da sie den Abhol- und Lagerungsauftrag nicht selber getä- tigt habe, könne sie keine Korrespondenz vorweisen (Urk. 10/1 S. 6). Sie wisse nicht, ob die C._____ AG selber die Möbel und Wertgegenstände in Empfang ge- nommen und eingelagert habe oder ob Dritte durch die C._____ AG oder durch D._____ für die Abholung und Einlagerung beauftragt worden seien (Urk. 10/1
S. 7). Die Beschwerdeführerin macht mithin keine näheren Angaben zu den Um- ständen der Einlagerung der Möbel bzw. bringt vor, keine näheren Angaben ma- chen zu können. So ergibt sich aus ihren Ausführungen weder, wann genau die Gegenstände abgeholt wurden, noch von wem und auch nicht wann sie hätten zurückgebracht werden sollen. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 18. Juli 2016 bei der C._____ AG nach den verschwundenen Gegenständen. Diese antwortete am 21. Juli 2016 per E-Mail, sie solle sich an ihren Mann wenden (Urk. 10/2/3). An- haltspunkte dafür, dass jemand von der C._____ AG oder einer anderen Unter- nehmung, welche die Gegenstände allenfalls abgeholt hat, die fraglichen Gegen- stände in strafrechtlich relevanter Weise der Beschwerdeführerin entzogen hätte bzw. vorenthalten würde, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerde- führerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Sie selber bringt vor, sie sei si- cher, dass D._____ wisse, wo sich diese Gegenstände befänden (Urk. 10/1 S. 3). Sollte D._____ die Gegenstände behändigt haben, ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 beim Bezirks- gericht Zürich seit 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und D._____ ein Scheidungsverfahren pendent ist, in welchem die güterrechtliche Auseinanderset- zung strittig ist (Urk. 10/4). Dass die fraglichen Gegenstände in ihrem Eigentum stehen würden und ihr Ehemann kein Anrecht auf diese hat, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr handelt es sich bei ihrem diesbezüglichen Vorbringen um eine reine Behauptung. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht darauf geschlossen werden, wem die Gegenstände tatsächlich gehören. Mithin bestehen derzeit keine Hinwei- se darauf, dass D._____ – oder sonst jemand – die fraglichen Gegenstände un- rechtmässig behändigt hätte. Es ist im Übrigen nicht Sache der Untersuchungs- behörde, eine in einem Scheidungsverfahren strittige güterrechtliche Auseinan- dersetzung vorzunehmen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für ein strafrecht- lich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit den eingelagerten bzw. nicht
mehr auffindbaren Gegenständen ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat die Straf- untersuchung somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Eine spätere Eröff- nung einer Untersuchung ist möglich, wenn die Vor aussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates. 2. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 31. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri