Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230134-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 20. November 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 20)
Erwägungen: 1.1 Am 6. Dezember 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Be- schimpfung (Urk. 12/D20/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 11). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw C._____ erlassen worden. Die- ser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht-
anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw C._____ die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 3. In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdegegner 1, ih r Nachbar, habe sie mehrfach beschimpft, in- dem er sie geduzt habe. Zudem habe er sie zwei Mal fotografiert. Beides habe der Beschwerdegegner 1 getan, obschon die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen (Urk. 12/D20/1). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage,
ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 5. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, die Handlungen, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegeg- ner 1 vorwe rfe, seien nicht vom Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfasst. Eine Beschimpfung könne einerseits durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits durch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Verletzten oder gegenüber Dritten er- folgen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien da- mit nicht gegeben (Urk. 4). 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei klar, dass der Beschwerdegegner 1 sie beleidigen wolle, indem er sie trotz ihrer Auf- forderung, sie zu siezen und von ihr fernzubleiben, weiterhin duze. Da der Be- schwerdegegner 1 im Kanton Aargau geboren sei, sei er der Ansicht, dass Frau- en nur Objekte ohne Wert seien. Damit sei das Duzen offensichtlich als Beleidi- gung gemeint. Er verletze die Ehre der Beschwerdeführerin absichtlich und wolle sie beleidigen (Urk. 2 S. 5 [nicht nummeriert]). 6.2 Zunächst ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Wie darge- legt machte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige u. a. geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sie ohne ihre Einwilligung fotografiert. Die Staatsanwalt- schaft ging darauf in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein. Die Beschwerde- führerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zum Vorwurf, der Beschwer-
degegner 1 habe sie ohne ihre Einwilligung fotografiert (vgl. Urk. 2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in Be- zug auf das Fotografieren ohne Einwilligung erheben möchte und in diesem Punkt mit der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden ist. 6.3 Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jeman- den in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er- fasst werden somit u. a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Wert- urteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (R IKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 und N 4 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Werturteile ist objektiv erfor- derlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "dem Schimpf und der Schande" preisgibt (D ONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung elementarer An- standsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, a. a. O., S. 413; TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 177 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss (W OHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 173 StGB). 6.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 wie ausgeführt vor, er habe sie geduzt, obschon sie ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Nach dem unter obiger Ziffer Ausgeführten kann ein Duzen indes keine ehrverletzende Äusserung darstellen. Mit einem Duzen werden keine Werturteile formuliert. Letzt- lich verletzt ein Duzen lediglich Anstandsregeln; insbesondere wenn das Duzen gegen den Willen der Adressatin erfolgt. Strafrechtlich relevant kann es allerdings nicht sein. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, sollte der Beschwerdegeg-
ner 1 – wie es ihm die Beschwerdeführerin unterstellt – Frauen als Objekte ohne Wert betrachten und sie aus diesem Grund duzen. 6.5 Zusammenfassend liegt betreffend das Duzen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufz u- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 11) zu beziehen. 7.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher