Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230327-O/U/AEP Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 23. April 2024 in Sachen 1.A., 2.B., Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2., gegen 1.C., 2.Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 24. August 2023, A-6/2023/10006058
Erwägungen: I. 1. Am 6. Februar 2023 stellten A._____ und B._____ (Beschwerdeführer und Be- schwerdeführerin) Strafantrag gegen C._____ (Beschwerdegegner) und dessen Lebenspartner wegen eines Verdachts auf unbefugtes Aufnehmen von Gesprä- chen (Art. 179 ter StGB), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte (Art. 179 quater StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und allen weiteren in Frage kommenden Delikte (Urk. 3/2). Die Staatsanwaltschaft Limmat- tal / Albis nahm mit Verfügung vom 24. August 2023 eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 5). 2. Dagegen liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 innert Frist (vgl. Urk. 33/14) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 24. August 2023 der Vorinstanz im Verfahren Nr. A-6/2023/[1]0006058 aufzuheben. 2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verdachts auf (i) unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB, (ii) Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Sinne von Art. 179 quarter StGB, sowie (iii) Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB an die Hand zu nehmen und durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» 3. Am 25. September 2023 liessen die Beschwerdeführer die fehlende Anwalts- vollmacht des Beschwerdeführers 2 (Urk. 10 f.) sowie die verlangten Übersetzun- gen der ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Beilagen zur Beschwer- de (Urk. 15 ff.) nachreichen. Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskau- tion von CHF 2800.– bezahlten diese innert erstreckter Frist mit Valutadatum 30. Oktober 2023 (Urk. 27). 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. November 2023 auf eine Vernehm- lassung zur Beschwerde (Urk. 32). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 liess der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung nehmen und deren Abweisung be-
antragen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 liessen die Beschwerdefüh- rer unter Festhaltung an ihren Anträgen replizieren (Urk. 59). Von der Fortsetzung des Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Verfahrensausgang abgesehen. 5. Zufolge Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amtet ein am Entscheid beteiligter Richter in anderer Funktion als angekündigt. 6. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 7. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet nur den Beschwer- degegner als Beschuldigten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen den ebenfalls beanzeigten Lebenspartner des Beschwerdegegners richtet, ist dar- auf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzugehen. II. 1. Dem Beschwerdegegner wird in der Strafanzeige vorgeworfen, am 28. Novem- ber 2022 um ca. 11.00 Uhr D._____ 1 [Adresse] in E._____ bei den Beschwerde- führern (Mieter des Beschwerdegegners) nach vorgängiger Absprache erschie- nen zu sein und dabei den Garten mit dem Gärtner zusammen unbefugt betreten zu haben. Dem Beschwerdegegner wird ferner vorgeworfen, er habe das darauf- folgende Gespräch mit den beiden Beschwerdeführern mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und gefilmt (vgl. Urk. 5 Erw. 1 und Urk. 3/2). 2. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung aus, aus den Akten wie auch aus den Aussagen der Beteiligten lasse sich betreffend Hausfriedensbruch kein Tatverdacht erkennen, zumal der Beschwerde- gegner den Garten mit dem Gärtner nach vorgängiger Anmeldung betreten habe, was der Eigentümerschaft unter diesen Umständen möglich gewesen sei. Betref- fend den Vorwurf des Aufnehmens bzw. Filmens des Gesprächs lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor. Weder hätten die Beschwerdeführer eine Aufnahme-App oder dergleichen erkennen können, noch hätten sie im Nach-
hinein eine Aufnahme hören oder sehen können. Auch habe der Beschwerdegeg- ner das Mobiltelefon nicht in der Weise auf die Beschwerdeführer gerichtet, die eine Aufnahme vermuten lasse, zumal sich die Kamera in der Brusttasche befun- den und damit keine Videoaufnahme möglich gewesen sei. Damit könne dem Be- schwerdegegner in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden (Urk. 5 Erw. 5). 3. 3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, gemäss Art. 186 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, gemäss Art. 179 bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.3. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht je- dermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines an- dern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf ei- nen Bildträger aufnimmt, wird, auf Antrag, gemäss Art. 179 quater StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4. Die Beschwerdeführer lassen in Bezug auf den beanzeigten Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) zusammengefasst im Wesentlichen geltend machen, der Be- schwerdegegner habe entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch als Ei- gentümer der Liegenschaft kein Recht gehabt, den Garten ohne Einverständnis der Beschwerdeführer zu betreten; dafür hätte er den Rechtsweg beschreiten müssen (Urk. 2 Rz. 25 f.). Ob ein Einverständnis der Beschwerdeführer vorgele- gen habe, habe die Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt bzw. falls sie Abklärungen
getätigt habe, hätte sie sich in der angefochtenen Verfügung damit auseinander- setzen müssen; dadurch sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden. Angesichts der sich im damaligen Zeitpunkt zuspitzenden Eskalation der Parteien hätte der Beschwerdegegner davon ausgehen müssen, dass ein (implizi- tes) Hausverbot ausgesprochen worden sei. Von einer Einwilligung sei deshalb nicht auszugehen. Sollte die Staatsanwaltschaft nicht vollständig überzeugt gewe- sen sein, dass der Beschwerdegegner ohne Einverständnis den Garten des Mie- tobjekts betreten habe, hätte sie den Gärtner als Zeugen diesbezüglich befragen können und müssen (Urk. 2 Rz. 28 ff.). In Bezug auf das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) lassen die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentli- chen vorbringen, die Begründung der Staatsanwaltschaft vermöge in keiner Weise zu überzeugen. So seien in der heutigen Zeit Mikrofone in Mobiltelefonen so gut, dass diese für eine Aufnahme nicht aus der Tasche genommen werden müssten. Daneben habe die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen überzeu- gend dargelegt, weshalb der Beschwerdegegner mutmasslich das Gespräch im Garten aufgenommen habe: «Dabei konnte ich sehen, wie [der Beschwerdegegner] sein Handy in seine Brusttasche vom Hemd gesteckt hat. Dabei schaute das Mikrofon oben aus der Tasche. Die Kamera war verdeckt. Er hat dann mehrfach runter geschaut auf die Tasche, um zu sehen, ob das Mikrophon noch frei ist. Ich sagte das meinem Mann und wollte nicht, dass er so weiter spricht.» Demnach gebe es sehr wohl Indizien, welche für eine unberechtigte Aufnahme durch den Beschwerdegegner sprechen würden. Namentlich, dass dieser mehr- fach runter auf die Tasche seines Mobiltelefons geschaut habe. Dies lasse vermu- ten, dass er habe sicherstellen wollen, dass die Aufnahme tatsächlich laufe (Urk. 2 Rz. 44 ff.). 5. Der Beschwerdegegner liess zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs zusammen- gefasst im Wesentlichen vorbringen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (um zur Haustüre der Beschwerdeführer zu gelangen, müsse man zuerst die Treppe bis zum Gartentor und dann den Weg durch den Garten rund um das Haus herum
nehmen) könne ein Hausfriedensbruch nur begangen werden, wenn ein explizites Hausverbot ausgesprochen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren sei der Termin mit dem Gärtner mit den Beschwerdeführern vereinbart worden. Schliesslich habe die Vertreterin der Beschwerdeführer am 28. Novem- ber 2022, 11.23 Uhr, per E-Mail dem Vertreter des Beschwerdegegners mitgeteilt: «Ihr Mandant hat jedoch die Mängelbehebung im Keller angesprochen. Ent- sprechend wären sie bereit, Ihren Klienten lediglich in das Keller Gebäude rein gehen zu lassen.» Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführer einverstanden gewesen seien, dass der Beschwerdegegner das Haus und den Garten habe betreten dürfen (Urk. 43 Rz. 7–11). Die Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens eines Gesprächs stellten schliesslich reine Vermutungen dar, die durch nichts genaueres belegt würden und die auch bei weiteren Untersuchungen nicht bewiesen werden könnten. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem von den Beschwerdeführern selber einge- reichten Überwachungsvideo (Urk. 3/17) der Beschwerdegegner eine Jacke mit Schal trage, womit die Ausführungen betreffend die Brusttasche seines Hemdes frei erfunden seien. Sollten die Beschwerdeführer die Jacke mit dem Hemd ver- wechselt haben, sei darauf hinzuweisen, dass die Brusttasche der Jacke ziemlich gross sei. Es wäre daher gar nicht möglich gewesen, in einer solchen Tasche das Mobiltelefon so zu platzieren, dass ein Teil davon oben rausgeschaut hätte (Urk. 43 Rz. 15–17). 6. 6.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2023 führte der Be- schwerdegegner aus, er sei der Eigentümer der Liegenschaft D._____ 1 in E._____ und der Vermieter der beiden Beschwerdeführer gewesen. Nach vorgän- giger Anmeldung und zusätzlich vor Ort ausdrücklich abgegebenem Einverständ- nis der Beschwerdeführerin seien er und der Gärtner in den Garten gegangen und hätten den Umfang der zu erledigenden Gartenarbeiten besprochen. Hernach hätten sie das Grundstück verlassen und auf der Strasse gewartet. Beim darauf- folgenden Gespräch auf der Strasse mit den Beschwerdeführern habe er einen
Telefonanruf erhalten. Er habe das Mobiltelefon aus seiner Brusttasche genom- men und den Anruf weggedrückt. Danach habe er das Mobiltelefon wieder in die Brusttasche gesteckt. Die Beschwerdeführerin sei links von ihm gestanden, sei sodann an ihm vorbei und habe zum Beschwerdeführer gesagt, er – der Be- schwerdegegner – nehme das Gespräch auf, was er dann sofort richtiggestellt habe (Urk. 33/4). 6.2. Die Beschwerdeführerin führte am 28. April 2023 bei der Kantonspolizei Zü- rich aus, es sei abgemacht gewesen, dass der Gärtner am 28. November 2022 komme, um Gartenarbeiten zu erledigen. Es sei aber nie die Rede davon gewe- sen, dass der Beschwerdegegner auch erscheine. Der Beschwerdegegner sei mit dessen Freund und dem Gärtner in den Garten und über beide Etagen um das Haus gegangen. Der Beschwerdegegner habe dabei dem Gärtner mitgeteilt, wel- che Arbeiten zu erledigen seien. Danach habe er zusammen mit dessen Freund das Areal über die Treppe verlassen und habe auf der Strasse vor dem Haus ge- wartet. Beim darauffolgenden Gespräch mit den beiden Beschwerdeführern habe der Beschwerdegegner etwas auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons gedrückt und dieses anschliessend in seine Brusttasche gesteckt. Was er genau gemacht habe, habe sie nicht gesehen. Das Mikrofon des Mobiltelefons habe sodann oben aus der Brusttasche geschaut, die Kamera sei verdeckt gewesen. Er habe mehr- fach runtergeschaut um zu kontrollieren, ob das Mikrofon noch frei sei. Sie habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Sie habe zwar keine Aufnahmen gesehen oder gehört, die Bewegungen hätten aber darauf hingedeutet (Urk. 33/5). 6.3. Der Beschwerdeführer sagte bei der polizeilichen Befragung vom 8. Mai 2023 aus, er und seine Ehefrau seien bis zum 27. April 2023 Mieter beim Beschwerde- gegner gewesen. Der Anwalt des Beschwerdegegners habe am 25. November 2022 mitgeteilt, dass der Gärtner am 28. November 2022 vorbeikommen werde. Eigentlich hätten die Gartenarbeiten bereits im September oder Oktober 2022 durchgeführt werden müssen. Dies hätten sie jedoch nicht gewollt, da sie abwe- send gewesen seien und dies dem Beschwerdegegner so mitgeteilt hätten. Der Termin vom 28. November 2022 sei nur für den Gärtner vereinbart gewesen. Sie seien sehr überrascht gewesen, als der Beschwerdegegner selbst auch vor Ort
erschienen sei. Der Beschwerdegegner, dessen Freund und der Gärtner seien in den Garten gegangen und hätten dort eine Runde gedreht. Dies sei ohne sein Einverständnis passiert. In der Folge habe er vom Beschwerdegegner wissen wollen, weshalb er selbst da sei und nicht nur der Gärtner. Bei diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie der Beschwerdegegner die Szene aufgenommen habe, was sie ihm daraufhin mitgeteilt habe. Er selber habe nur gesehen, wie der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon in die Brusttasche ge- steckt habe. Aufnahmen von der Szene habe er weder gehört noch gesehen (Urk. 33/6). 6.4. Entgegen den Schilderungen in der Strafanzeige führte die Beschwerdeführe- rin anlässlich ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. April 2023 nicht aus, dass der Beschwerdegegner den Garten trotz eines explizit geäusser- ten Verbotes betreten hätte. Sie schilderte im Gegenteil, dass der Beschwerde- gegner zusammen mit dem Gärtner anwesend gewesen sei, um mit diesem die notwendigen Gartenarbeiten zu besprechen; der Termin sei vorgängig abgespro- chen gewesen (Urk. 33/5, Antworten auf Fragen 9–12). Vor dem Hintergrund, dass die anstehenden Gartenarbeiten im Interesse der Beschwerdeführer gewe- sen waren und der Termin mit diesen explizit abgesprochen war, ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdegegner von einem impliziten Hausverbot hätte aus- gehen müssen. Im Gegenteil durfte er davon ausgehen, dass die Beschwerdefüh- rer damit einverstanden waren, dass er den Gärtner an jenem Termin vor Ort für die durchzuführenden Arbeiten instruiere, womit er von einer Einwilligung ausge- hen durfte. Zudem hatte die Vertreterin der Beschwerdeführer just während des Vorfalles den Vertreter des Beschwerdegegners per E-Mail darüber informiert, dass die Beschwerdeführer damit einverstanden seien, dass der Beschwerdegeg- ner im Kellergebäude Reparaturarbeiten ausführe (Urk. 44/4). Um in das Kellerge- bäude zu gelangen, musste der Beschwerdegegner zwingend den Garten der Be- schwerdeführer betreten. Auch deshalb durfte der Beschwerdegegner von einer Einwilligung ausgehen und geht wie erwähnt sogar eine explizite Einwilligung be- treffend das Betreten des Kellers durch die E-Mail der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführer hervor. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin persönlich diese explizite Einwilligung vor Ort ebenfalls gegeben hatte. Entspre-
chend liessen sich auch aus der beantragten Befragung des Gärtners keine rele- vanten Erkenntnisse gewinnen, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht geltend machte, der Gärtner habe das Gespräch mit dem Beschwerdegegner mitverfolgt und könne bestätigten, dass sie keine Einwilligung erteilt bzw. ein Verbot ausge- sprochen hätte. Schliesslich gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, das erste explizite Einverständnis der Beschwerdeführerin habe er von ihr erhalten, als der Gärtner noch gar nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 33/4, Antwort auf Frage 9). Zu- sammenfassend sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwer- degegner damit hätte rechnen müssen, dass er den Garten der Beschwerdeführer ohne deren Einwilligung betreten würde. Dass die Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner aufgefordert hätten, den Garten zu verlassen, bringen diese schliesslich nicht vor. Ohnehin verweilte der Beschwerdegegner offenbar nicht länger als nötig im Garten und wartete anschliessend ausserhalb des Grund- stücks auf die Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf Art. 257h Abs. 2 OR hinzuweisen. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu Recht ver- neint. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Diese waren offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, die Nichtanhandnahmeverfügung adäquat anzufechten. Was die Beschwerdeführer in Bezug auf das unbefugte Aufnehmen von Gesprä- chen im Sinne von Art. 179 ter StGB und die Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater StGB vorbringen, ver- mag sodann ebenfalls nicht zu verfangen. Zum einen will weder die Beschwerde- führerin noch der Beschwerdeführer selber gesehen haben, dass der Beschwer- degegner das Gespräch aufgezeichnet habe, noch dass eine Aufzeichnung davon existiere. Die Beschwerdeführerin will einzig und alleine gesehen haben, wie der Beschwerdegegner sein Mobiltelefon in seine Brusttasche vom Hemd gesteckt habe, wobei das Mikrofon oben aus der Tasche geschaut habe. Daraus und aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in der Folge mehrfach auf diese Brusttasche geschaut hätte, lässt sich – entgegen den Beschwerdeführern – in keiner Weise ableiten, dass der Beschwerdegegner das Gespräch heimlich auf-
gezeichnet hätte. Weder wäre nachvollziehbar, wie er mit einem Blick auf die Brusttasche hätte erkennen können, ob eine Aufnahme noch läuft, wie die Be- schwerdeführerin insinuiert, noch hätte es eine Rolle gespielt, ob das Mikrofon verdeckt gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin doch selber ausführen las- sen, dass in der heutigen Zeit Mikrofone in Mobiltelefonen so gut seien, dass diese für eine Aufnahme nicht aus der Tasche genommen werden müssten. Die Erklärung des Beschwerdegegners, wonach er einen eingehenden Anruf abge- lehnt habe, vermag auf der anderen Seite ohne Weiteres zu überzeugen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner, wie er zu Recht vorbrachte, an jenem Tag eine dicke Jacke mit Schal getragen hatte und kein Hemd, wie die Beschwerde- führerin behauptete (vgl. Urk. 3/17). So oder anders ist aber schliesslich auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, wes- halb der Beschwerdegegner dieses Gespräch hätte aufzeichnen sollen. Es er- schliesst sich zudem nicht, welche Vorteile er gegebenenfalls aus einer solchen Aufnahme für sich ziehen oder welche Nachteile er damit den Beschwerdeführern zufügen könnte. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.5. Nach dem Dargelegten sind keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Be- schwerdegegners in Bezug auf die beanzeigten Delikte des unbefugten Aufneh- mens von Gesprächen (Art. 179 ter StGB), der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) und des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) erkennbar. Andere Tatbestände, welche das Verhalten des Beschwerdegegners erfüllt haben könnte, wurden von den anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführern weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung sowie die Schwierigkeit des Falles und der Zeitaufwand des Gerichts zu berücksichtigen
(vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 1200.– festzusetzen. 2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer zuzusprechen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Er machte keine Ausführungen zur Höhe des anwaltlichen Aufwandes. Die Entschä- digung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§§ 2, 3 und 19 Anw- GebV). Insgesamt erweist sich eine Entschädigung des Beschwerdegegners für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von CHF 1400.– zzgl. 7,7 % MwSt. als angemessen, mithin ist er mit CHF 1507.80 zu entschädigen. 3. Die Gerichtsgebühr und die Prozessentschädigung des Beschwerdegegners sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution den Beschwerdeführern – unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche – zu- rückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200.– und den Beschwerde- führern auferlegt. 3.Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von CHF 1507.80 zugespro- chen. 4.Die Gerichtsgebühr sowie die Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) werden von der geleisteten Kaution bezogen; im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern – unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungs- ansprüche – zurückerstattet. 5.Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Vertreter des Beschwerdegegners, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 59, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichts- urkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad A-6/2023/10006058 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad A-6/2023/10006058 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 33; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6.Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann