Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240173-O/U/BEE Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 29. November 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2024
Erwägungen: I. 1. Am 27. August 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsan- waltschaft Thurgau für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität Strafan- zeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin), Rechtsvertreterin ihres Mannes un- ter anderem im Scheidungsverfahren mit der Beschwerdeführer, wegen «Gehil- fenschaft/Anstiftung, Prozessbetrug und Irreführung der Rechtspflege und weite- ren Delikten» (Urk. 7/1). 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit Verfügung vom 12. September 2023 übernommen hatte (Urk. 7/7/3), nahm sie die Untersuchung mit Verfügung vom 26. März 2024 nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 7/8). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 7/10; Urk. 4) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte in der Sache, es sei die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Am 19. Juli 2024 reichte sie unaufgefordert eine weitere Stellung- nahme ein, mit der sie neue Beweismittel einreichte und die Bereinigung der Un- tersuchungsakten beantragte (Urk. 13). 4. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält jedoch über weite Strecken nur schwer verständliche und wenig nachvollziehbare Ausführungen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 396 Abs. 1 StPO aber gerade noch. Nachfolgend werden deshalb die erhobenen Vor- würfe gegenüber der Beschwerdegegnerin geprüft, soweit sie sich aus den vorlie- genden Akten eruieren lassen und einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. So- weit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist dar- auf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen ge- richteten Beschwerde sein können. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen ei- nes Verfahrens betreffend Aufruf und Kraftloserklärung eines Schuldbriefs. Dieses Verfahren war nicht Gegenstand der Anzeige (Urk. 2 S. 4–5; Urk. 7/1). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Straftaten von weiteren Personen, wie ihren Ex-Mann C., betreffend Verletzungen des Be- rufsgeheimnisses oder Vorwürfe gegenüber der KESB der Bezirke Winterthur-An- delfingen (KESB) bzw. deren Mitarbeitende (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 13 vgl. Urk. 7/1). 3. Ebenso kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bereinigung der Un- tersuchungsakten (Urk. 13 S. 1) nicht eingetreten werden, zumal ihr aus dem mo- nierten Aktenstück kein Nachteil erwächst. Es handelt sich hierbei um ein Gesuch um Beizug von Akten an das Bezirksgericht Winterthur, welches teilweise eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte D. betrifft (Urk. 7/5/1). Die diesbe- züglich beantragten Akten wurden aber nicht zu den Untersuchungsakten genom- men, sondern lediglich die – für die Untersuchung relevanten – Akten betreffend das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/5/2–4). Auf den prozessualen Antrag ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese in der Anzeige vorgebrachte Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin betrifft. III. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie habe in Zivilverfahren – namentlich im Scheidungsverfahren mit ihrem Ex-Mann C._____ – wahrheitswidrige Eingaben und Rechtsschriften verfasst. Dadurch habe sie das Gericht getäuscht und in die Irre geführt. Diesbezüglich gelte, dass Art. 304 StGB nur (Straf-)Anzeigen bei Behörden beschlägt und der Tatbestand damit von vor- herein nicht erfüllt sei. Zum Vorwurf des Prozessbetrugs hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwer- degegnerin habe als Rechtsvertreterin von C._____ Einsicht in alle Prozessakten sowie die dazugehörigen Beizugsakten in Verfahren ihres Klienten gehabt. Dazu gehörten naturgemäss auch Akten, welche die medizinischen Belange betreffen, sofern sie in den entsprechenden Verfahren wesentlich gewesen und Aktenbe- standteil geworden seien. Weiter dürften Prozessbeteiligte, welche vollumfänglich Akteneinsicht in ein Verfahren haben, solche rechtens erlangten Akten auch an eine Rechtsvertreterin in einem anderen Verfahren weiterleiten. Insofern sei eine Rechtsvertreterin berechtigt, sich auf solche Akten abzustützen, auch wenn dies der Gegenpartei nicht gefalle und sich dies für die Gegenpartei nachteilig auswir- ken könne. Eine arglistige Täuschung der Gerichte sei darin jedenfalls nicht zu er- kennen (Urk. 5). 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ge- gen die Nichtanhandnahme betreffend den geltend gemachten Prozessbetrug. Hinsichtlich der übrigen angezeigten Delikte finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen (Urk. 2).
3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme betreffend Betrug vorbringt, vermag – soweit verständlich – nicht zu überzeugen. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin Gesundheitsdaten der Be- schwerdeführerin in Form eines Entscheides der KESB vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/2/22) missbraucht habe, um sie in verschiedenen Verfahren vor dem Be- zirksgericht Winterthur und bei der KESB zu benachteiligen. Diese Gesundheits- daten im genannten Entscheid betreffend psychiatrische Diagnosen der Be- schwerdeführerin seien zudem nachweislich falsch (Urk. 2 S. 1–4). 3.2. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es dem beanzeigten Verhalten an einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB fehle (Urk. 5 S. 5–6). Wenn die Beschwerdeführerin eine arglistige Täu- schung im Verweis auf die im Entscheid der KESB vom 23. Januar 2018 ge- nannte Diagnose «Borderline» stützen will (Urk. 2 S. 2–3; Urk. 7/1 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der genannte Entscheid der KESB hält fest, dass ge- mäss der behandelnden Ärztin E._____ u. a. die Diagnosen «ADHD des Erwach- senenalters», «komplexe Trauma-Folgestörung im Sinne eines DESNOS» und «Borderline-Persönlichkeitsorganisations-Niveau» bestünden (Urk. 7/2/22 S. 3). Gestützt auf diesen Arztbericht sowie Rapporte der Kantonspolizei Zürich, der Stadtpolizei Zürich und eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur, errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung für die Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/22). Ein Verweis auf diesen oder das Vorbringen dieses Entscheides bei Gerichten oder Behörden, um Zweifel an der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin geltend zu machen, kann nicht als Täuschungshandlung über deren Gesundheitszustand qualifiziert wer- den. Das entspricht gerade den darin festgestellten Tatsachen. Dies gilt selbst, wenn sich die Tatsachen im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, wie dies die Beschwerdeführerin mit dem wenig überzeugenden Verweis auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17 Oktober 2019 (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/4) gel- tend machen will.
3.3. Es fehlt dem beanzeigten Verhalten der Beschwerdegegnerin somit von vor- herein am Tatbestandselement der Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. III.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführe- rin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihr ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass querulato- rische Beschwerden unzulässig sind und auf diese nicht eingetreten wird (Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vor- behalten.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ... (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ..., unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner