Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240257-O/U/HUN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 4. Dezember 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2., gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 16. Juli 2024, E-2/2024/10011182
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 5. Januar 2024 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und Nö- tigung erstatten (Urk. 14/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 16. Juli 2024 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 7). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2024 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1.Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 16. Juli 2024 im Verfahren E-2/2024/10011182 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung etc. anhandzunehmen und durchzuführen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 8), worauf am 9. August 2024 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 10). Nachdem der Staatsan- waltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 13. August 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 11), verzichtete die Staatsanwalt- schaft am 16. August 2024 auf eine Vernehmlassung (Urk. 13). Der Beschwerde- gegner 1 liess mit Eingabe vom 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 15). Innert der mit Verfügung vom 2. September 2024 (Urk. 20) angesetzten Frist liess der Beschwerdeführer keine Replik einreichen. Das Verfah- ren erweist sich damit als spruchreif.
Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II. 1.Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe sich der Veruntreuung und der Nötigung strafbar gemacht, indem er am 29. Juni 2023 das auf den Beschwerdeführer lautende Fahrzeug der Marke Nissan GT-R Nismo von den USA in die Schweiz überführt und hernach dessen Herausgabe an den Beschwerdeführer verweigert habe, um es für sich zu benützen oder in der Zukunft zu verkaufen. Ferner habe er das Fahrzeug als Druckmittel verwendet, um es wegen der angeblich offenen Rechnungsbeträge gegen den Beschwerdeführer zu benutzen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdegegner 1 ausge- führt, dass er das Fahrzeug über seine Firma C._____ Management GmbH für den Beschwerdeführer gekauft habe. Er habe dem Beschwerdeführer auch eine Rech- nung für den Kaufbetrag geschickt, die dieser jedoch nie bezahlt habe. Er habe das Fahrzeug in den USA auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen, weil er selbst nicht in die USA gezogen sei. Sie hätten abgemacht, dass der Beschwerde- gegner 1 das Fahrzeug nach Europa transportieren lasse und der Beschwerdefüh- rer das Fahrzeug zurückbekomme, sobald er die offenen Rechnungen beglichen habe. Da der Beschwerdeführer die Rechnungen nicht bezahlt habe, habe ihm der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug nicht übergeben. Sie hätten abgemacht, dass der Beschwerdeführer ihn für seine jährlichen Dienstleistungen, das Fahrzeug und die Armbanduhren bezahle. Er habe vier Rolexuhren für sich gekauft, welche dem Beschwerdeführer gefallen hätten. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er
die Uhren haben könne, wenn sie ihm so gefallen würden, worauf der Beschwer- deführer alle vier Uhren genommen, aber nur zwei bezahlt habe. Mit elektronischer Eingabe vom 30. April 2024 habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch seine Rechtsvertretung eine Forderungs-/Feststellung- klage vom 25. April 2024 betreffend das Fahrzeug der Marke Nissan GT-R Nismo zukommen lassen. Dabei ergebe bereits ein Vergleich der von der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers anlässlich der Anzeigeerstattung eingereichten Doku- mente mit den vom Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner polizeilichen Befragung eingereichten Dokumenten, dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich "Unordnung" geherrscht habe. Offen- bar bestünden diverse mündliche Abmachungen, die nun nach verschiedenen Par- teistandpunkten anders dargelegt würden. Bezüglich des Fahrzeuges Nissan GT- R Nismo bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 ein Dokument habe einreichen können, gemäss welchem er dieses Fahrzeug durch seine auf ihn lau- tende Firma gekauft habe. Wer nun tatsächlich die Rechte an diesem Fahrzeug erworben habe, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb auch der vorgewor- fene Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt sei, da nicht von klaren Verhältnissen am Fahrzeug ausgegangen werden könne. Das Strafrecht sei als ultima ratio konzipiert, und es solle insbesondere nicht jedes zivilrechtlich allenfalls fragwürdige Verhalten auch strafrechtlich untersucht oder gar sanktioniert werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen, und das Strafrecht solle nur dann und nur dort greifen, wo die Verfehlungen deutlich über einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten oder Rechtsverstösse hinausgehen würden oder wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wiederhergestellt werden könnte. Besondere Aufmerksamkeit sei dort geboten, wo die Gefahr der Instrumentalisierung des Strafrechts zu zivilrechtlichen Zwecken besonders ausge- prägt sei oder wo eine zivilrechtliche Position selbst durch ein erfolgloses Strafver- fahren massgeblich - und aus rein zivilrechtlicher oder zivilprozessualer Sicht un- gebührend - verbessert werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Anzeigeerstatter mit einer Anzeige allein schon dank des strafrechtlichen Gerichtsstandes, der straf- prozessualen Rollenverteilung und den staatlich veranlassten Beweissicherungs- massnahmen einen markanten rechtlichen Vorteil über den Beklagten erlange. In
diesen Konstellationen seien an den Anfangsverdacht entsprechend hohe Anfor- derungen zu stellen (Urk. 7 S. 1 f.). 2.Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe sein Vertrauen missbraucht, indem er das Fahrzeug Nissan GT-R in die Schweiz eingeführt, in eigenen Besitz genom- men, vor dem Beschwerdeführer versteckt und die Herausgabe verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug am 29. Oktober 2015 in D._____, USA, erworben, wo er zu jener Zeit als Profi in der ... gespielt habe. Er habe das Fahr- zeug bezahlt, und er verfüge auch über einen Eigentumsnachweis in Form eines Certificate of Title vom 29. Oktober 2015. Der Beschwerdegegner 1 sei zu jener Zeit als Beauftragter für den Beschwerdeführer tätig gewesen, wobei zwischen ih- nen auch ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe sich insbesondere um administrative Tätigkeiten gekümmert (wie na- mentlich die treuhänderische Verwaltung diverser Einnahmen aus Marketing- und Spielerverträgen und die teilweise Erledigung von persönlichen Besorgungen). Da- bei habe kein schriftlicher Auftrag existiert, sondern die Auftragserteilung sei jeweils mündlich erfolgt. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner 1 auch Uhren und Au- tos des Beschwerdeführers verwahrt. Per Ende der Saison 2019/2020 habe der Beschwerdeführer die amerikanische ... verlassen und zu europäischen Teams ge- wechselt, und der Beschwerdegegner 1 habe ihm angeboten, den Umzug nach Europa zu organisieren (inklusive des Fahrzeuges der Marke Nissan GT-R und eines weiteren Fahrzeuges). Der Beschwerdegegner 1 behaupte, nicht der Beschwerdeführer, sondern er selbst habe das Fahrzeug gekauft, und um diese Aussage zu belegen, habe er anlässlich von dessen polizeilichen Einvernahme einen Kaufvertrag eingereicht, der jedoch weder unterzeichnet sei noch detaillierte Informationen zu den Fahrzeugangaben enthalte. Im Übrigen weise dieser Kaufvertrag Merkmale einer Fälschung auf. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 eine Online-
Vorlage selbständig ausgefüllt und auf diese Weise einen inhaltlich falschen Kauf- vertrag eingereicht habe, mit dem Ziel, die Strafuntersuchung gegen ihn zu been- den. Am 25. April 2024 habe der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen Klage betreffend Forderung/Feststellung eingereicht. Das Rechtsbegehren laute auf Fest- stellung der Eigentumsverhältnisse [bezüglich des Fahrzeuges der Marke Nissan GT-R]. Eine Feststellungklage sei nur notwendig, weil der Beschwerdeführer man- gels Kenntnis des Halters des Fahrzeuges keine Herausgabeklage habe anheben können, da die Haltereigenschaft durch den Beschwerdegegner 1 absichtlich ver- schleiert werde. Der Beschwerdegegner 1 weigere sich, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug her- auszugeben, sofern dieser nicht Fr. 240'000.- dafür bezahle. Der Beschwerdegeg- ner 1 mache die Rückgabe des Fahrzeuges von fingierten und nachdatierten Rech- nungen abhängig. Diese Rechnungen würden den Wert des Fahrzeuges überstei- gen und hätten keine rechtliche Grundlage. Zudem sei aus den Metadaten der Rechnungen ersichtlich, dass es sich dabei nicht um alte Rechnungen handle, son- dern dass diese neu am 4. Januar 2024 erstellt und am gleichen Datum an den Beschwerdeführer verschickt worden seien. Dies lege nahe, dass der einzige Zweck der fingierten Rechnungen sei, den Beschwerdeführer zu einer grundlosen Zahlung zu zwingen und ihn so in seiner Willensfreiheit zu beschränken. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner 1 der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Im Weiteren erfülle die Verweigerung der Rückgabe des Fahrzeuges den objektiven Tatbestand der Veruntreuung. Zudem bestehe bezüglich des vom Beschwerdegeg- ner 1 eingereichten Kaufvertrages der hinreichende Verdacht einer Urkundenfäl- schung (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 In seiner Stellungnahme liess der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen einwen- den, der Beschwerdeführer weigere sich seit Jahren, die erbrachten zahlreichen
Dienstleistungen des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Im Rahmen eines synal- lagmatischen Vertrages (wie des Auftrages) könne eine Partei die eigene Leistung verweigern, wenn die andere Partei den Vertrag nicht erfüllt habe oder die Erfül- lungsbereitschaft fehle. Somit bestehe auch kein hinreichender Tatverdacht einer Veruntreuung oder einer Nötigung. Es obliege weder der Staatsanwaltschaft noch dem Strafrichter, den Bestand der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers oder der Gegenforderungen des Beschwerdegegners 1 zu überprüfen. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien vielmehr vor dem Zivilrichter auszutragen (Urk. 15 S. 2 ff.). 4.Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar
zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO). b)Vorweg sind die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzu- weisen, dass der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht Gegenstand der Strafan- zeige vom 5. Januar 2024 bildete und der Beschwerdeführer auch keine entspre- chende Ergänzung seiner Strafanzeige einreichen liess, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft und dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. c)Den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erhobe- nen Vorwürfen strafrechtlicher Handlungen liegen komplexe und langjährige Ge- schäftsbeziehungen zwischen ihnen zugrunde, die - nach der Darstellung des Be- schwerdeführers - auf jeweils nur mündlich geschlossenen Verträgen beruhen. In einer solchen Konstellation ist im Falle eines Rechtsstreites von einem sehr gros- sen Aufwand und einem entsprechenden Kostenrisiko im Hinblick auf einen Zivil- prozess auszugehen. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte, einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2), und es ist auch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden (sondern der auf solche Fälle spezialisierten Zivilgerichte), über die Zivilforderungen, denen komplexe und lang- jährige Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, rechtsverbindlich zu entscheiden (insbesondere nachdem in derselben Sache bereits eine Zivilklage erhoben wurde). Eine Begleitung des hängigen Zivilprozesses durch ein parallel laufendes Strafverfahren ist weder sachgerecht noch rechtlich angezeigt. Das zuständige Zi- vilgericht wird im Rahmen einer Eigentumsklage auch über ein allfälliges Retenti- onsrecht des Beschwerdegegners 1 (und damit ebenfalls über den Bestand bzw. Nichtbestand der vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Forderungen) zu entscheiden haben. Da die entsprechenden Verträge - nach der Darstellung des Beschwerdeführers - lediglich mündlich abgeschlossen wurden und bezüglich der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (wonach keine offenen Forderun-
gen des Beschwerdegegners 1 mehr existieren würden) im gegenwärtigen Verfah- rensstadium keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (insbesondere fehlt eine Gesamtübersicht über die vom Beschwerdegegner 1 erbrachten Dienstlei- stungen und die bisherigen Geldzahlungen des Beschwerdeführers), besteht zu- mindest vor einer entsprechenden Klärung und dem Erlass eines Zivilurteils kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt der Verweige- rung der Rückgabe des Fahrzeuges keine offenen Geldforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer mehr hatte bzw. dies wusste oder es für möglich hielt. Da- her sind sowohl ein hinreichender Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherungs- absicht des Beschwerdegegners 1 (und damit einer Veruntreuung) als auch ein hinreichender Verdacht einer versuchten Nötigung im gegenwärtigen Verfahrens- stadium zu verneinen. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- zu verrechnen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen von dessen anwaltlicher Vertretung zu entschädigen. Bei den beanzeigten Delikten der Veruntreuung und der Nötigung handelt es sich zwar um Offizialdelikte, jedoch liegt der Beschwerdeerhebung offensichtlich eine zivil- rechtliche Streitigkeit zu Grunde, und der Beschwerdeschrift lässt sich kein öffent- liches Interesse an einer Strafverfolgung entnehmen. Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'800.– verrechnet. 3.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu bezah- len. 4.Schriftliche Mitteilung an: RA MLaw X1._____ und RAin MLaw X2., in dreifacher Ausferti- gung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsur- kunde) RA lic. iur. Y., in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler