Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250079-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025
Erwägungen: I. 1.Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffend Verleumdung nicht an die Hand (Urk. 4). 2.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. März 2025 innert Frist Einsprache [recte: Beschwerde] und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die "Wiederauf- nahme" des Verfahrens; falls notwendig seien Zeugen einzuvernehmen (Urk. 2 S. 2). 3.Innert der mit Verfügung vom 7. März 2025 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfü- gung vom 4. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegeg- nerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsan- waltschaft liess sich am 16. April 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich am 17. April 2025 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen; eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers, eventu- aliter zu Lasten des Staates (Urk. 16 S. 1). Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 24. April 2025 (Urk. 18) liess sich der Beschwerdeführer am 28. April 2025 vernehmen (Urk. 20). 4.Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers und der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen.
II. 1.Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). In einer «Aussage gegen Aussage»-Situation kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 2.Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Verfügung den vor- liegend relevanten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2024 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB erstattet. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe bei der C., in welcher der Beschwerdeführer in der Funktion als stellvertretender Teamleiter gearbeitet habe, ein Praktikum absolviert. Im Rahmen dieses Praktikums habe die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 zu einem Kundentermin in D. begleitet. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber ihrer Vorgesetzten wider besseres Wissen unwahre Behauptungen über den Beschwerdeführer verbreitet. Konkret soll die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss geltend gemacht haben, dass der Beschwer- deführer sie während der Autofahrt zum Kundentermin verbal sexuell belästigt und mit der Hand am Oberschenkel berührt habe. Aufgrund dieser Anschuldigun- gen habe der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der C._____ kündigen müs-
sen (Urk. 4 S. 1). Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann zusammengefasst, den bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 stünden nur die Aussagen des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers gegen- über. Es fehle jedoch an unbeteiligten Tatzeugen oder anderen objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stüt- zen vermöchten. Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Be- schwerdegegnerin 1 die inkriminierten Anschuldigungen einfach erfunden hätte. Mithin seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht ge- geben (Urk. 4 S. 3). 3.Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass die Be- schwerdegegnerin 1 bereits zuvor einen persönlichen Groll gegen ihn gehabt habe. Bereits vor dem angeblichen Vorfall habe es persönliche Konflikte zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 gegeben. Mehrere Zeugen könnten bestäti- gen, dass sie ihn in der Vergangenheit mehrfach vor anderen Mitarbeitern herab- gesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie aus persönlicher Motiva- tion heraus gehandelt habe, um ihm gezielt zu schaden. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe ihre unbewiesenen Anschuldigungen aktiv in der Firma verbreitet – nicht nur an direkte Kollegen, sondern auch an Vorgesetzte und Mitarbeiter aus anderen Filialen. Diese Tatsachen könnten mindestens 20-30 Personen bestäti- gen. Zuvor habe er einen einwandfreien und tadellosen Ruf in der Firma gehabt, was durch mehrere Personen in verschiedenen Filialen bestätigt werden könne. In der Folge sei er von der Firma vor die Wahl gestellt worden, ob er kündige oder gekündigt werde. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich nicht an die geforderten Verschwiegenheitsrichtlinien der Firma gehalten (Urk. 2 S. 1 f.). 4.Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die Beschwerde- gegnerin 1 bestreite nicht, den Beschwerdeführer gegenüber der C._____ bezich- tigt zu haben, ihr sexuelle Avancen gemacht bzw. sie gar sexuell belästigt zu ha- ben. Hingegen mache sie sinngemäss geltend, diese Anschuldigungen würden der Wahrheit entsprechen und sie sei berechtigt gewesen, gegenüber den Vorge- setzten darüber zu berichten. Dass eine junge Stagière, wenn sie von einem deut- lich älteren Vorgesetzen in der geschilderten Weise sexuell belästigt werde, dies
der Arbeitgeberin melde, sei nicht nur verständlich, sondern in einer solchen Kon- stellation heutzutage auch geboten und somit nicht strafbar (Urk. 13 S. 1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 auf der Autofahrt tat- sächlich sexuell belästigt habe oder ob sie diese Anschuldigungen böswillig erfun- den habe, liesse sich auch in einer Strafuntersuchung nicht klären. Es handle sich bei diesem (dem Beschwerdeführer vorgeworfenen) Vorgang um ein klassisches Vieraugendelikt, wobei die Beschwerdegegnerin 1 immerhin unverzüglich nach der Rückkehr von diesem Kundentermin eine Arbeitskollegin ins Vertrauen gezo- gen habe. Überdies seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 auch auf- grund der Art und Weise der Schilderungen keineswegs unglaubhaft. An dieser Beweislage vermöchten auch staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, welche eine Verfahrenseröffnung voraussetzen würden, nichts zu ändern, weshalb zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 habe es bereits schon an einem genügenden An- fangsverdacht gefehlt (Urk. 13 S. 2). 5.Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst geltend machen, die Staatsanwaltschaft müsste für einen Schuldspruch nachwei- sen, dass sie wisse, dass ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Februar 2024 unwahr seien. Sodann seien ihre Aussagen vor dem Hintergrund des Zeitverlaufs als detailliert, umfassend und glaubhaft zu qualifizieren. Es wür- den keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie das am 8. Februar 2024 Vorge- fallene in irgendeiner Form erfunden habe bzw. wissen müsse, dass die Schilde- rung des von ihr Erlebten einem Vorgesetzten und einem auserwählten Kreis von Arbeitskolleginnen falsch sei. Ihr Verhalten – sprich die Erzählung des Erlebten an (ausgewählte) Dritte – sei damit nicht wider besseres Wissen erfolgt und damit im Rahmen von Art. 174 StGB offensichtlich straflos. Im Weiteren habe sie das Er- lebte einzig einem Teil ihrer Arbeitskollegen bzw. Arbeitskolleginnen und ihren di- rekten Vorgesetzten berichtet. Sie habe es nicht aktiv irgendwelchen unbeteiligten Dritten erzählt und/oder das Erlebte bewusst breit streuen wollen. Insofern erüb- rige sich auch die Abnahme von zusätzlichen Beweisen. Falsch sei sodann die Behauptung, sie hege gegenüber dem Beschwerdeführer einen persönlichen Groll. Sie habe bei der C._____ AG ein befristetes Praktikum absolviert und im
Rahmen desselben mit Ausnahme des 8. Februar 2024 keine direkte Zusammen- arbeit mit dem Beschwerdeführer gehabt. Hätte sie effektiv einen Groll gegen den Beschwerdeführer gehabt, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, diesem aus dem Weg zu gehen. Sie hätte sicherlich nicht einen Vorwurf erfunden, welcher später auf sie hätte zurückfallen können (Urk. 16 S. 2). 6.Der Beschwerdeführer macht in der Replik zusammengefasst geltend, es liege zumindest der Straftatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vor, und es sei ein entsprechendes Strafverfahren durchzuführen (Urk. 20 S. 2 f.). 7.1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädi- gen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Ver- dächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet, macht sich, auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB strafbar. Die Aussage muss unwahr sein, die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand. Beweispflichtig sind die Strafverfolgungsbehörden. Neben dem Vorsatz muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 174 N 4 ff.). 7.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Wegen der Be- schränkung des Rechtsschutzgutes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverlet- zung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Ver- halten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die
Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 16, 20 f. m.H.). 8.Die Beschwerdegegnerin 1 schilderte in der delegierten Einvernahme vom 27. Dezember 2024 die Autofahrt zum Kundentermin am 8. Februar 2024 im We- sentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie Fetische habe. Sie habe dies verneint und gesagt, sie sei zu jung dafür. Er meinte, so jung sei sie ja gar nicht. Sie habe zu ihm gesagt, dass er mehr als doppelt so alt sei wie sie. Er habe so getan, als ob er empört sei und habe mit seiner Hand auf ih- ren Oberschenkel getätschelt. Weiter habe er gesagt, sie sei doch sicher kitzelig. Er habe dann in ihren Oberschenkel kneifen wollen, weil da ja viele Leute kitzelig seien. Sie habe seine Hand weggeschoben und versucht, ihre Beine wegzubewe- gen. Da sie nicht viel Platz gehabt habe und die Beine nicht gut habe bewegen können, habe sie den Sitz nach hinten verschieben wollen. Weiter habe er sie ge- fragt, ob sie Single sei. Er habe sie bezüglich ihres Ex-Freundes ausgefragt und welche Eigenschaften man haben müsse, um sie zu erobern. Sie habe kurz und knapp gesagt, dass ihr Ehrlichkeit wichtig sei, und sei nicht weiter darauf einge- gangen. Ferner habe er sie gefragt, ob sie Onlyfans habe. Er habe auch Onlyfans gehabt und dann wieder gelöscht. Sie solle es doch auch runterladen und einen Account erstellen, sie würde sicherlich viel Geld damit verdienen. Sie seien dann bei der Kundin angekommen. Er habe ihr dann ein Video mit Bildern gezeigt, auf welchen er halbnackt mit einem Badetuch bekleidet posiert habe. Als sie gesehen habe, was es für ein Video gewesen sei, sei sie ausgestiegen. Er habe sich das Video fertig angeschaut und sei dann auch ausgestiegen (Urk. 11/5/1 S. 6). Auf der Rückfahrt habe er sie "Baby" bzw. "Babe" genannt. Im Weiteren habe er ge- sagt, dass es langweilig sei, nur einen Geschlechtspartner zu haben und sich zu binden. Sodann habe er gesagt, wenn in einer Beziehung gestritten werde, müsse es in Sex enden. Und wenn sie jetzt Streit hätten, müsste er sie jetzt abknutschen oder stehen lassen. Er habe sie über das Wochenende ausgefragt. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie mit zwei Freunden ausgegangen sei. Er habe gesagt, dass es keine Freundschaften mit Kollegen geben würde und dass jeder sie attraktiv finden würde wegen ihres "Big Bootie". Er habe weiter gesagt, dass es bei Mann und Frau keine Freundschaft gebe. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit einem
Freund in den Ferien gewesen sei und ein Zimmer geteilt habe. Er habe gesagt, der Arme, wenn sie zusammen gewesen wären, hätten sie das Bett vollgemacht. An diesem Punkt habe sie nicht mehr gewusst, was sie sagen solle, habe sich ab- gedreht und zum Fenster hinausgeschaut. Ein paar Minuten später seien sie beim Parkhaus angekommen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm essen gehen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie bereits abgemacht habe. Beim Zurücklaufen zum Büro sei er so nahe neben ihr gegangen, dass sich ihre Schultern berührt hätten. Sie habe versucht, dies zu vermeiden und sei immer schneller gegangen, was er dann auch getan habe (Urk. 11/5/1 S. 7). Als sie im Büro zurück gewesen sei, sei sie aufgelöst und mit der Situation über- fordert gewesen. Sie sei dann zu einer Kollegin von der Abteilung "..." gegangen und habe es ihr erzählt. Dies sei direkt, als sie ins Büro gekommen sei, gewesen, bevor sie zu den anderen gegangen sei, mit welchen sie abgemacht habe. Sie habe dann auch ihnen erzählt, was geschehen sei. Sie hätten besprochen, wie sie vorgehen sollten. Es gebe interne Richtlinien, wonach man solche Vorfälle melden solle, wenn man davon erfahre oder diese einem selbst widerfahren wür- den. Sie habe mit ihrer direkten Vorgesetzten, E., und F. einen Ter- min abgemacht am darauffolgenden Dienstag und ihnen den Vorfall geschildert (Urk. 11/5/1 S. 7). Diese hätten sich dann entschlossen, es den Generalagenten G., Vorgesetzter des Beschwerdeführers, und H., ihrem Vorgesetzter zu melden. Diese hätten entschieden, sich an das Investigation Office zu wenden. Sie habe sich am Dienstag telefonisch auch mit einer Person des HR besprochen. Diese sei zum Schluss gekommen, dass sie zum Investigation Office gehen soll (Urk. 11/5/1 S. 8). 9.Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Be- schwerdegegnerin 1. Diese habe ihm etwas unterstellt, was nie vorgefallen sei. Sie behaupte, dass anlässlich der Autofahrt Wörter gefallen seien, die für sie be- lästigend gewesen seien (Urk. 11/6 S. 4). 10. Die von der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer erhobe- nen Anschuldigungen sind grundsätzlich geeignet, ehrverletzend zu sein. Die Be- schwerdegegnerin 1 räumt ein, Kolleginnen und ihrer Vorgesetzten von verbalen
und körperlichen sexuellen Annäherungen durch den Beschwerdeführer erzählt zu haben. Sie macht jedoch geltend, es habe sich tatsächlich so zugetragen. Es steht Aussage gegen Aussage. Direkte Zeugen, die Aussagen zum Vorgefallenen machen könnten, gibt es keine. Die Beschwerdegegnerin 1 hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, was auf der fraglichen Autofahrt geschehen sein soll. Objektive Hinweise, die auf die Unwahrheit des Vorgefallenen hindeuten würden, liegen keine vor. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die Beschwerdegegnerin 1 bereits vor dem angeblichen Vorfall einen Groll gegen ihn gehabt habe, es zu Konflikten zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei und mehrere Zeugen bestätigen könnten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn in der Vergangenheit mehrfach vor anderen Mitarbeitern herabgesetzt habe (Urk. 2 S. 1). Selbst wenn dies zutreffen sollte, was die Beschwerdegegnerin 1 in Abrede stellt (vgl. Urk. 11/5/1 S. 5, Urk. 16 S. 3), kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die Beschwerde- gegnerin 1 die Unwahrheit gesagt hat. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Autofahrt die Unwahr- heit gesagt hat. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Um- stände von vornherein unwahrscheinlich. Betreffend üble Nachrede ist festzuhal- ten, dass dieser Straftatbestand nicht in Frage kommt, weil es vorliegend darum geht, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Anschuldigungen gegen den Beschwer- deführer wider besseres Wissen erhoben hat. Für eine üble Nachrede besteht so- mit kein Raum. 11. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 12. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf den Eventualantrag der Be- schwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 16 S. 1 und S. 3) ist daher nicht weiter einzugehen. III. 1.Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und
Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 2.Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat der Beschwerdefüh- rer die obsiegende anwaltlich verteidigte Beschwerdegegnerin 1 für ihre im Be- schwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 liess keine Honorarnote einreichen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters ist die Entschädigung (inkl. Barauslagen) auf Fr. 600.–, inklusive 8,1 % MwSt., fest- zusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 600.– zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der Gerichtskasse aus der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 20 in Kopie (per Ge- richtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 20 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri