Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250213-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus und Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 8. April 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2025
Erwägungen: I. 1.B._____ ist Verwalter einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum. In dieser Funktion leitete er am 18. März 2025 eine Stockwerkeigentümerversamm- lung. Die Versammlung fand in den Räumlichkeiten der C._____ AG an der D.-strasse 1 in E. statt. A._____ vertrat an der besagten Ver- sammlung seine Mutter als Stockwerkeigentümerin. Im Laufe der Versamm- lung soll B._____ zu A._____ gesagt haben: "Ich kann Sie auch am Hosen- bund aus meinen Räumlichkeiten rausziehen und rauswerfen". Dieser Satz veranlasste A., gegen B. Strafanzeige wegen Drohung und Nöti- gung zu erstatten. 2.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 trat die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis auf die Strafanzeige nicht ein und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 3/1). 3.A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob bei der III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei betreffend den Vorwurf der Nötigung aufzuheben und zu neuer Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Beiziehung der Untersuchungsakten und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). 4.Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von CHF 1'800.– ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 6 und Urk. 9). 5.B._____ (fortan Beschwerdegegner) liess sich vernehmen, ohne einen expli- ziten Antrag zu stellen (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stel- lungnahme zur Beschwerde (Urk. 12). Dem Beschwerdeführer wurde Gele- genheit gegeben, sich zu der Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äus- sern (Urk. 18). Diese nutzte er (Urk. 20).
II. 1.Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht ausgeführt, weshalb der Tatbestand der Nöti- gung klarerweise nicht erfüllt worden sei. Der Erlass einer Nichtanhandnah- meverfügung komme nur bei klarer Straflosigkeit in Frage. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert, ob ein Nötigungsversuch vorgelegen haben könnte (Urk. 2 S. 10). 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, aber kurz die Überlegun- gen nennen, auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene den Ent- scheid sachgerecht anfechten kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Die Vorinstanz erachtete den Nötigungstatbestand als nicht erfüllt, weil es bei der Äusserung "ich kann Sie auch am Hosenbund aus meinen Räumlichkeiten rausziehen und rauswerfen" an der Erheblichkeit des angedrohten Nachteils mangle (Urk. 3/1 S. 2). Diese Begründung ist zwar kurz, aufgrund des nicht komplexen Sachverhalts aber fraglos ausreichend. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein.
Das Abstellen auf einen objektiven Massstab soll eine Überdehnung des Strafrechts verhindern. Nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber einer anderen Person soll als tatbestandsmässiges Inaussichtstel- len von ernstlichen Nachteilen qualifiziert werden. So sollen Fälle ausge- schlossen werden, in denen ein übermässig empfindliches Opfer durch eine an sich harmlose Androhung eingeschüchtert wird (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: MARCEL A. NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 34). Eine gewisse Individualisierung bei der Beurteilung der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist aber insoweit angezeigt, als es um die Fähigkeit des Betroffenen geht, die Drohung ange- messen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen. Die Berücksichtigung der individuellen Urteilskraft ist namentlich bei Kindern oder älteren, den durch- schnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Personen erfor- derlich (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 35; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, 8. Aufl. 2022, S. 108 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer schilderte das Geschehen in der Strafanzeige im We- sentlichen wie folgt (Urk. 16/1 S. 4-5): Am 18. März 2025 sei in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners in E._____ eine Stockwerkeigentümerversammlung abgehalten worden. Er, der Beschwerdeführer, habe als Vertreter seiner Mutter an der Versammlung teil- genommen. Neben ihm seien 7 weitere Personen als Stockwerkeigentümer oder als deren Begleiter, der Beschwerdegegner als Einzelzeichnungsbe- rechtigter der C._____ AG (Verwalterin der Stockwerkeigentümergemein- schaft) und eine Mitarbeiterin der C._____ AG anwesend gewesen. Zunächst habe der Beschwerdegegner als Sitzungsleiter die Versammlung eröffnet, in- dem er die Anwesenden begrüsst, die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt und sich zum Ablauf der Versammlung geäussert habe. Daraufhin habe er, der Beschwerdeführer, sich mit einem Handzeichen gemeldet und den Blickkontakt mit dem Beschwerdegegner als Sitzungsleiter hergestellt. Er, der Beschwerdeführer, habe erklärt, dass weder die Einberufung der Ver- sammlung noch die Zustellung der Ergänzung der Traktandenliste betreffend
die Anträge der Eigentümer innert Frist erfolgt sei. Daraufhin habe der Be- schwerdegegner genervt "ja, und?" erwidert und nach kurzem Zögern geäus- sert, "ich kann Sie auch am Hosenbund aus meinen Räumlichkeiten rauszie- hen und rauswerfen". Dabei habe der Beschwerdegegner ihn, den Beschwer- deführer, ernst angeschaut und seine Augenbrauen angehoben, als wollte er ihm, dem Beschwerdeführer, drohen. Er, der Beschwerdeführer, habe die dro- hende Aussage mit der Frage erwidert, weshalb er ihm nun drohe, und so- dann den Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Versammlungsteilnehmer nur unter der Voraussetzung aus der Sitzung weg- weisen könne, dass sich diese Person rechtswidrig verhalte. Der Beschwer- degegner sei darauf nicht eingegangen, sondern habe die Sitzung kommen- tarlos weitergeführt (Urk. 16/1 S. 4-5). 4.3 Die Äusserung des Beschwerdegegners, er könne den Beschwerdeführer am Hosenbund packen und hinauswerfen, erfolgte an einer Stockwerkeigentü- merversammlung in Gegenwart weiterer Personen. Die Äusserung war rup- pig. Nach durchschnittlichem Verständnis kann sie aber offensichtlich nicht als ernst gemeint verstanden worden sein. Dies zeigt sich zum einen daran, dass der Beschwerdegegner – nach der Schilderung des Beschwerdeführers – im Anschluss an die zur Anzeige gebrachte Äusserung auf die Erwiderung des Beschwerdeführers überhaupt nicht einging, sondern die Sitzung kom- mentarlos fortsetzte. Zum andern machte der Beschwerdegegner – wiederum gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers – abgesehen von einem ernsten Blick und einer hochgezogenen Augenbraue keinerlei Anstalten, die Drohung wahrzumachen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders schutzbedürftige Person, sondern um einen zur Tatzeit 34- jährigen Mann mit juristischer Ausbildung (MLaw) handelte. Er war von seiner Mutter beauftragt worden, sie an der Stockwerkeigentümerversammlung zu vertreten. Es ist davon auszugehen, dass er dieser Aufgabe gewachsen war. Schliesslich war er auch ohne weiteres in der Lage, dem Beschwerdegegner
entgegenzutreten, indem er ihn auf die Unzulässigkeit eines Sitzungsverwei- ses hinwies. Das Tatbestandselement der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht gegeben. Angesichts der nicht ernst gemeinten Äusserung kann auch nicht auf einen Nötigungsversuch ge- schlossen werden. Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zum Nötigungstatbestand erübrigen sich. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleite- ten Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung". Danach darf die Nicht- anhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer, Urteile 7B_400/2024 vom 20.2.2026 E. 3.2.1; 7B_612/2023 vom 20.11.2025 E. 3.2; 7B_774/2023 vom 15.10.2025 E. 2.2.1). 5.2 Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beschränkt sich auf die unbestritten gebliebene Äusserung des Beschwerdegegners, er könne den Beschwerde- führer am Hosenbund packen und hinauswerfen. Wie dargelegt (E. II/4.3 hier- vor), wurde der Nötigungstatbestand wegen offensichtlich fehlender Ernstlich- keit des angedrohten Nachteils klarerweise nicht erfüllt. Somit ist nicht zu be- anstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erledigte. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, er sei durch die zur Anzeige gebrachte Äusserung in seiner Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) verletzt worden oder die Stockwerkeigentümerversammlung sei nicht rechtskonform durchge- führt worden (vgl. Urk. 20), ist er diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
6.Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Da der Be- schwerdegegner sich nicht anwaltlich vertreten liess und demnach keine An- waltskosten entstanden, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kau- tion wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Ver- rechnungsansprüche zurückerstattet. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ... (gegen Empfangsbestäti- gung) 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti-
mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Schoder