Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250373-O/U/AEP Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 12. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. August 2025
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 9. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) insbe- sondere wegen falscher Anschuldigung. Er wirft dieser vor, sie habe im Zusam- menhang mit einem Vorfall vom November 2024 an der C.-strasse ... in D. (wo die beiden Stockwerkeigentümer wohnhaft sind) einen Strafantrag gegen ihn wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gestellt, obwohl sie gewusst habe, dass er an be- sagter Liegenschaft das Türschloss nicht verleimt und im Eingangsbereich keine Kamera installiert habe (Urk. 17/1; vgl. auch Urk. 3/1 [= Urk. 17/4] E. 1 f.). 2. Mit Verfügung vom 28. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 3/1). Gleichentags nahm sie eine Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ebenfalls nicht an Hand (Urk. 3/2). 3. Mit Eingabe vom 8./10. September 2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzei- tig (Urk. 19 = Urk. 17/6) Beschwerde gegen die die Beschwerdegegnerin betref- fende Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte (sinngemäss), es sei diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerin zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). 4. Nach Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch den Beschwerdefüh- rer innert erstreckter Frist (Urk. 5; Urk. 9; Urk. 12) wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft zur (freige- stellten) Stellungnahme innert angesetzter Frist übermittelt und die Staatsanwalt- schaft um Einreichen der Akten ersucht (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf eine Stellungnahme (Urk. 16) und reichte die Akten ein (Urk. 17). Die Be-
schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 3. November 2025 rechtzeitig (Urk. 14) Stellung, ohne Anträge zu stellen (Urk. 20). Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Replik innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 22). Innert Frist ging keine Replik ein (vgl. auch unten E. II.1). Am 4./5. No- vember 2025 reichte E._____ (ein weiterer Stockwerkeigentümer) eine Eingabe zu den Akten (Urk. 24), die daraufhin dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt wurde (Urk. 26; Urk. 27). Am 25. November und 9./10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Schreiben (inkl. Beilagen) ein (Urk. 28 und 29; Urk. 31 und 32). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Eingabe von E._____ (Urk. 24) erfolgte unaufgefordert. Er ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb seine Eingabe unbeachtlich ist. Die Ein- gaben des Beschwerdeführers vom 25. November und 9./10. Dezember 2025, die sich gemäss dem jeweiligen Betreff auf das (unbeachtliche) Schreiben von E._____ beziehen (Urk. 28 und Urk. 31 inkl. Beilagen), sind damit ebenfalls nicht zu beachten. Im Übrigen sind sie ausserhalb der Replikfrist erfolgt (vgl. Urk. 23, wonach die fristansetzende Präsidialverfügung [Urk. 22] beim Beschwerdeführer am 14. November 2025 einging und die angesetzte 10-tägige Frist somit am 24. November 2025 endete; Art. 90 und Art. 91 StPO), weshalb sie auch nicht als Replik(en) entgegenzunehmen sind. 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess- voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit abso- luter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285
E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.). 2.2. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Straftat be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvor- satz aus. Zudem bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nicht- schuldigen herbeizuführen, wobei in dieser Hinsicht Eventualabsicht genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3; je m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2024 logisch habe darlegen können, weshalb sie zum Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags gegen den Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass dieser in der besagten Liegenschaft das Türschloss verleimt und eine Kamera im Eingangsbereich aufgestellt habe. Deshalb könne ihr kein strafrecht- lich relevantes Verhalten vorgeworfen werden (Urk. 3/1 E. 4).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen ähnlicher Delikte verurteilt wor- den bzw. sie hätten sich jeweils aussergerichtlich geeinigt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in diesem Fall eine straf- bare Handlung begangen habe (Urk. 2 Ziff. 1). Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, wobei er insbesondere ausführt, der angefochte- nen Verfügung fehle es an einer hinreichenden Begründung, und es sei nicht aus- reichend geprüft worden, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung be- stehe (Urk. 2 Ziff. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, die Behauptungen des Be- schwerdeführers seien falsch. Sie bringt sinngemäss vor, ihre Vermutung, dass dieser eine strafbare Handlung begangen haben könnte, habe sie aufgrund seiner grossen Nervosität, als sie erschienen sei, und seiner Aussage, wonach er sie auf der Kamera gesehen habe, geäussert (Urk. 20). 4. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Nichtanhand- nahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stützt und die Staatsanwaltschaft der Auf- fassung ist, dass der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht erfüllt sei, weshalb der Beschwerdegegnerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorge- worfen werden könne (vgl. Urk. 3/1 E. 4 bzw. S. 2 unten). Damit hat die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme hinreichend begründet. Sie hat kurz die Überle- gungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Damit konnte sich der Beschwerdeführer ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen entsprechend anfechten (vgl. BGE 139 IV 179 [Pra 2013 Nr. 74] E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.2; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Da sich die Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stützt bzw. die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, dass der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht erfüllt sei, erhellt auch nicht, weshalb sie sich mit dem öffentli- chen Interesse an einer Strafverfolgung hätte auseinandersetzen müssen. Der
Sachverhalt ist denn auch nicht vergleichbar mit Fällen, in denen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der schwerwiegenden Folgen eines Ereig- nisses die Durchführung einer Untersuchung grundsätzlich notwendig ist (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3: namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann). Die Gehörsverletzungsrüge ist unbegründet. Ohnehin müsste eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, und es wäre von einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzusehen, da sich der Beschwerdeführer in diesem Be- schwerdeverfahren ausführlich äussern konnte und die Beschwerdeinstanz um- fassende Prüfungsbefugnis besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 5. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegeg- nerin den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB erfüllt haben könnte. Ihre Ausführungen gegenüber der Polizei, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer der Sachbeschädigung und/oder der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar gemacht haben könnte (Urk. 17/2/3 S. 1 ff. Fragen 3 ff.), erscheinen plausibel. Konkrete Hinweise auf ein Handeln wider besseres Wissen bestehen nicht. Wie erwähnt, reicht Even- tualvorsatz in dieser Hinsicht nicht aus. Die unbelegte Behauptung des Beschwer- deführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin bereits mehrfach strafbar ge- macht habe, was dafür spreche, dass sie erneut eine Straftat begangen habe, überzeugt nicht. Wie erwähnt, reichen blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Auch aus dem Umstand, dass letztlich keine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer wegen Sachbeschädigung bzw. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte anhand genommen wurde (Urk. 3/2), lässt sich nicht ableiten, dass die Strafanzeige bzw. der Strafantrag der Beschwerde- gegnerin gegen ihn wider besseres Wissen erfolgt wäre. Selbst wenn sich die Vorwürfe gegenüber einer beschuldigten Person schliesslich als unbegründet er-
weisen, ist die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung nicht notwendig mit einer fal- schen Anschuldigung gleichzusetzen. Andernfalls wäre jede letztlich erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig, was nicht sein kann (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3 in fine; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1). 6. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 12) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist ihm die Kau- tion – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren und vorbehaltlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten. 7.2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerdegegne- rin keine Anträge gestellt hat (vgl. Urk. 20) und ihr keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten
Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird ihm diese nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad ... (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad ..., unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon