Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250414-O/U/TRU Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 22. September 2025
Erwägungen: I. 1. Am 5. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. Strafanzeige gegen seinen Bruder B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und dessen Ehefrau C._____. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte daraufhin am 4. Juli 2025 wegen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz bzw. Über- tretung desselben, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Urk. 15/1). Am 22. September 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Akten betreffend den Beschwerdegegner an das Statthalteramt des Bezirks Horgen zur weiteren Veranlassung in Bezug auf eine allfällige Übertretung des Gewässerschutzgesetzes (Urk. 15/17). Am selben Tag verfügte sie mit separaten Nichtanhandnahmeverfügungen gegenüber dem Be- schwerdegegner und dessen Ehefrau die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Die Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigte diese am 29. September 2025 (Urk. 6 und Urk. 15/10). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit ei- ner einzigen Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 8. Oktober 2025) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Das vorliegende Beschwerdeverfahren befasst sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschwerde- gegner. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichte er – wie in der Beschwerdeschrift angekündigt – weitere Unterlagen nach (Urk. 7, Urk. 8/1-4). Gemäss aktenkundigem Empfangsschein (Urk. 15/16) erfolgte die Nachreichung innert der Rechtsmittelfrist. 3. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit von Fr. 1'000.– (Urk. 10, Urk. 13). Hierauf wurden die Untersuchungsakten beigezogen; diese gingen am 2. Dezember 2025 in elektronischer Form ein (Urk. 14, Urk. 15). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Ein- holung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
gen Tatobjekt, weshalb offengelassen werden könne, ob der Beschwerdegegner die Grenze tatsächlich übertreten habe oder nicht sowie auch, ob er hierzu gege- benenfalls einen Vorsatz gehabt hätte (Urk. 6 S. 2 f.). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in einen unmittelbar zu einem Hause ge- hörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lü- ckenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). 2.3.2. Beim Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner handelt es sich – wie gesagt – um Brüder. Sie wohnen nebeneinander an der Adresse D._____ 1 und 2 in E._____. Dem Beschwerdegegner gehört das Grundstück 3, dem Beschwerde- führer u.a. das Grundstück 4 (vgl. Urk. 15/2/6 S. 23). Auf dem Grundstück 3 des Beschwerdegegners steht hinter dem Haus ein Pool. Der Bereich um den Pool grenzt an drei Seiten an das Grundstück 4 des Beschwerdeführers. Gemäss dem Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegner während der Poolreinigung sein Grundstück 4 unrechtmässig betreten haben. Auf den Fotos, welche der Be- schwerdeführer zum Beweis des Hausfriedensbruchs zu den Akten gereicht hatte (Urk. 15/2/4), hat er mit einem Rotstift markiert, wo seines Erachtens der Grenz- verlauf zwischen den beiden Grundstücken sein sollte, als Beweis dafür, dass sein Bruder, der Beschwerdegegner, diese Grenze während der Poolreinigung passiert habe. Eine Umfriedung, die der Beschwerdegegner überwunden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner erklärte denn auch damit im Ein- klang, den weiter entfernten "Zaun" – welcher auch auf Fotos ersichtlich ist (Urk. 15/2/6 S. 19), aber offenbar gemäss Beschwerdeführer nicht dem Grenzver-
lauf entspricht (vgl. offenbar neu erstellte Abgrenzung durch den Beschwerdefüh- rer per 6. Juni 2025: Urk. 15/2/6 S. 20) – nicht überwunden zu haben (Urk. 15/5 S. 6 F/A 46). Die Staatsanwaltschaft verfügte folglich zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung betreffend Hausfriedensbruch. Es ist nicht an den Strafverfolgungsbehörden die zivilrechtliche Streitigkeit betreffend den Grenzver- lauf der Grundstücke zu klären. Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob es sich beim angesprochenen, zu Unrecht betretenen Land überhaupt um einen an das Haus des Beschwerdeführers anschliessenden Garten handelt oder nicht vielmehr um eine Wiese (vgl. Urk. 15/2/6 S. 22), welche nicht an das Haus an- grenzt und damit ohnehin nicht von Art. 186 StGB erfasst wäre. 3. 3.1. Ausserdem legt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zur Last, dass er auf seinem Grundstück als Sichtschutz eine Bambushecke mit 40 Pflan- zen im Wert von Fr. 918.– angepflanzt habe, worauf der Beschwerdegegner mit seiner Ehefrau ca. eine Woche später am 4. Juni 2025 die Pflanzen dieser frisch- gepflanzten Bambushecke ausgegraben und weggetragen habe (Urk. 6 S. 2). 3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung bezüglich des Tatbestands der Sachbeschädigung im Wesentlichen da- mit, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass die von ihm gepflanz- ten und wieder ausgegrabenen Pflanzen durch die Auspflanzung Schaden ge- nommen hätten und an diesen kein nachweisbarer Schaden entstanden sei. Der Grenzverlauf zwischen dem Grundstücksanteil, welcher unter dem Nutzungsrecht des Beschwerdegegners stehe, und demjenigen, welcher ausschliesslich im Ei- gentum und der Nutzung des Beschwerdeführers stehe, sei umstritten und auch durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt. Angesichts dessen sei kein straf- rechtlich relevantes Verhalten, insbesondere auch keine Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Vorsatz, erkennbar. Es bestünden vielmehr Unklarheiten über den Grenzverlauf des Nutzungsrechts des Beschwerdegegners, welche ge- klärt werden müssten. Hierbei handle es sich um eine zivilrechtliche Thematik ohne ersichtliche strafrechtliche Relevanz (Urk. 6 S. 3).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen Sachbeschädigung straf- bar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gartenanlagen und Pflanzen jeglicher Art kommen hierbei als Tatobjekt in Betracht (BSK StGB- Weissenberger, a.a.O., Art. 144 N 5). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zer- stört. Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 144 N 81). 3.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass auch diesbezüglich eine zivilrechtliche Streitigkeit im Vordergrund steht. Eigentümer des gesamten Gartens auf dem Grundstück 4 ist der Beschwerdeführer. Gemäss Erbteilungsvertrag gewährt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner allerdings ein Nutzungsrecht für einen Teil der Gartenfläche auf dem Grundstück 4 (Urk. 15/2/6 S. 7). Der Grenzverlauf des im Erbvertrag festgehaltenen Nutzungsrechts ist dabei zwischen den Parteien umstritten (Urk. 15/5 S. 2 ff. F/A 7, F/A 18 und F/A 24, Urk. 15/6 S. 2 f. F/A 18 und F/A 20). Der Erbvertrag hält einerseits fest, das Nutzungsrecht gelte für die halbe Gartenfläche, andererseits verweist er auf eine gelbe Markierung in einem ange- hängten Plan, wobei die gelb markierte Fläche kleiner ist als die Hälfte des Gar- tens (Urk. 15/2/6 S. 7 und S. 9). Einen massstabgetreuen Plan der gelb markier- ten Fläche besitzen die Parteien nicht (Urk. 15/5 S. 3 F/A 21, Urk. 15/6 S. 3 F/A 23). 3.3.3. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich der polizeilichen Befragung zunächst auf den Standpunkt, er habe die 40 Pflanzen auf seinem Grundstücks- anteil eingepflanzt (Urk. 15/6 S. 1 F/A 7) und korrigierte dies hernach dahinge- hend, dass wohl ein kleiner Teil der Pflanzen auf dem Teil des Beschwerdegeg- ners gestanden sei (Urk. 15/6 S. 3 F/A 20). In seiner Beschwerde machte er wie- derum geltend, alle Pflanzen seien auf seinem Grundstücksanteil gestanden (Urk. 2). Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, die Pflanzen hätten sich auf dem Gebiet, an welchem ihm das Nutzungsrecht zukomme, befunden (Urk. 15/5 S. 2
F/A 7 und F/A 13). Auf den aktenkundigen Fotos ist ersichtlich, dass auch bezüg- lich dieses Gartenstücks zum Deliktszeitpunkt keine Umfriedung bestand. Auch diesbezüglich zeichnete der Beschwerdeführer die seines Erachtens korrekte Grenzziehung schlicht mit einem Rotstift auf einem Foto ein (Urk. 15/2/3 S. 4 und Urk. 4/4; vgl. auch Urk. 3C-D, Urk. 4/2-3, Urk. 4/7). Zusätzlich markierten die Par- teien ihre jeweilige Ansicht betreffend den Grenzverlauf mit Pfosten (Urk. 15/2/3 S. 6; vgl. hierzu Urk. 15/6 S. 3 F/A 20-22). 3.3.4. Der Beschwerdegegner brachte vor, die Pflanzen nicht ausgerissen, son- dern ausgepflanzt zu haben (Urk. 15/5 S. 2 F/A 8), und dies auch erst nachdem die seinem Bruder durch ihn angesetzte Frist zur Entfernung der Pflanzen abge- laufen gewesen sei (Urk. 15/5 S. 2 F/A 7). Er habe die Pflanzen in Töpfe und ge- eignete Gefässe gestellt und über die Grenze auf den Gartenteil des Beschwerde- führers gestellt (Urk. 15/5 S. 2 F/A 8 ff.). Seine Darstellung hat er mit Fotos, ge- mäss welchen sich die Pflanzen in Töpfen befinden, untermauert (Urk. 15/2/6 S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass selbst der Beschwerde- führer nicht geltend machte, seine Pflanzen hätten beim Ausgraben Schaden ge- nommen (vgl. Urk. 15/6 S. 2 F/A 17). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens brachte er nichts Derartiges vor. 3.3.5. Angesichts dieser Umstände hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners erkennbar ist. Die nachträglich veranlasste Vermessung des Grundstücks (Urk. 8/1-4) ver- mag hieran nichts zu ändern. Auch betreffend den Tatbestand der Sachbeschädi- gung verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Mangels Umfriedung entfiele im Übrigen auch bezüglich die- ses Sachverhaltsabschnitts eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs. Es ist nicht an den Strafverfolgungsbehörden die zivilrechtliche Streitigkeit bezüglich des Umfangs des mit Erbvertrag festgelegten Nutzungsrechts des Beschwerde- gegners zu klären. 4. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. hierzu vorstehend E. I.5).
III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner musste sich nicht vernehmen lassen; es besteht dementsprechend kein Entschä- digungsanspruch. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. 3.Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann