Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250532-O/U Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2025
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 12. August 2025 erstattete der Beschwerdeführer, A., bei der Kantons- polizei Zürich schriftlich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, B., betreffend Beschimpfung und stellte einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/1/3/ 1). Er wirft diesem zusammengefasst vor, dieser habe ihn am 9. August 2025, um etwa 14.45 Uhr, im Spazierhof 2 des Gefängnisses Winterthur, während eines Tischfussball-Spiels als «Pädophilen» bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Novem- ber 2025, bis zum 21. November 2025 eine Sicherheit von Fr. 1200.– zu leisten. Sie drohte ihm an, dass der Strafantrag sonst als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht anhand genommen werde (Urk. 7/1/3/2). Nachdem bis zum 30. No- vember 2025 bei der Staatsanwaltschaft keine Zahlung eingegangen war, verfügte sie, dass eine Untersuchung nicht an die Hand genommen wird (Urk. 4 = Urk. 7/2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. De- zember 2025 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2; Urk. 7/4 = Urk. 8). Er beantragt de- ren Aufhebung und sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. 3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezo- gen (Urk. 6 f.). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Nichtanhandnahme 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit nicht geleistet habe und deshalb sein Strafantrag als zurückgezogen gelte (Urk. 4). Der Beschwerdeführer bringt dage- gen vor, der Staatsanwaltschaft sei klar gewesen, dass er sich in Untersuchungs- haft befinde und entsprechend keine finanziellen Mittel habe. Sie habe seine ver- fassungsmässigen Rechte – die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV – beschnit- ten und den Zugang zu einer rechtlichen Überprüfung verwehrt (Urk. 2).
Leistung der Sicherheit als auch eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7/1/3/2). Der Be- schwerdeführer bestreitet den Erhalt der Kautionierungsverfügung nicht. Er bringt lediglich vor, die Sicherheit aufgrund seiner finanziellen Situation nicht leisten zu können, was der Staatsanwaltschaft klar gewesen sei (Urk. 2). Soweit er hiermit geltend machen will, dass die Staatsanwaltschaft ihn in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht hätte kautionieren dürfen, hätte er die Kautionierungsverfügung und nicht erst die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten müs- sen, was er jedoch nicht getan hat. Soweit es ihm alleine um die fehlenden Mittel für die Sicherheit geht, hätte er die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der Kautionie- rungsverfügung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Sicherheitsleistung ersuchen müssen. Auch das hat er nicht getan. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheit ohne Reaktion verstreichen liess. Demnach trat die – ausdrücklich auch angedrohte – gesetzliche Folge des Rückzugs seines Strafantrags ein, den er nicht erneut stellen kann. Dadurch fehlt es definitiv an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags, so dass keine Untersuchung eröffnet werden kann. Die an- gefochtene Verfügung ist rechtmässig und die Beschwerde somit abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 verbunden mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wäre abzuweisen. Die Bewilligung dieses Gesuchs hinge davon ab, dass der Beschwer- deführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage oder die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, da sich die Beschwerde – wie dargelegt – von vornherein als unbe- gründet erweist.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler