Criminal costs upheld after drug use before driving

UH110210Obergericht07.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A._____’s complaint against the prosecutor’s cost order. It held that her admitted cocaine consumption and the positive drug test provided sufficient, unlawful and culpable conduct to justify opening and pursuing the criminal investigation, even though the later toxicology result did not show impaired fitness to drive. The court also refused to revisit the separate, unappealed order specifying the amount of costs. No costs were imposed for the cantonal appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 423 and Art. 426 StPO; cost allocation after discontinuance of proceedings; an accused person may be charged investigation costs if, by a clearly established and unlawful breach of a legal duty, she caused the opening or continuation of the proceedings. Such an allocation is compatible with the presumption of innocence only where it is not based on an attribution of criminal guilt, but on civil-law-like fault in the sense of an analogue application of Art. 41 OR principles (consid. 6). For the factual basis of the cost order, reliance must be placed on undisputed or clearly proven circumstances. A later, unchallenged order quantifying the costs cannot be reviewed again in the complaint against the initial allocation (consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110210-O/U

Verfügung vom 7. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenauflage

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1.7.2011, F-4/2011/3348

Erwägungen: Sachverhalt, Prozessuales 1. Am 29. Mai 2011 geriet A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eine Po- lizeikontrolle (Urk. 11/1/1). Es wurde ein Drogen Vortest erhoben, der positiv aus- fiel. Gleichzeitig räumte die Beschwerdeführerin ein, "2-3 Linien " Kokain ge- schnupft zu haben. Es wurde in der Folge eine Blut- und Urinprobe angeordnet (Urk. 11/1/2). Die toxikologische Blutauswertung bestätigte einen Kokainkonsum (Alkohol befand sich nicht im Blut). Trotz dieses Befundes wies das Blut aber kei- ne Substanzen auf, bzw. nicht in einer Konzentration, die die Fahreignung tan- gierte (Urk. 11/1/5). 2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und überwies die Akten zur Ahndung allfälliger Übertretungen an das zuständige Stadtrichter- amt Zürich. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt mit der Begrün- dung, sie habe das Verfahren schuldhaft verursacht, indem sie vor der Fahrt Dro- gen eingenommen habe (Urk. 3 = Urk. 11/1/6). 3. Die Staatsanwaltschaft versäumte es allerdings, diese Kosten auch zu bezif- fern. Diese Bezifferung erfolgte in einer Nachtragsverfügung vom 12. August 2011 (Urk. 7). Die Festsetzung der Kosten wurde der Beschwerdeführerin am 27. Au- gust 2011 (Urk. 12) unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) eröffnet. Dagegen ging kein Rechtsmittel ein. 4. Gegen die ursprüngliche Kostenauflage (Rz 2) wandte sich die Beschwerdefüh- rerin am 23. Juli 2011 mit einer Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerich- tes. Sie gab an, die Einstellungsverfügung am 13. Juli 2011 erhalten zu haben (Urk. 2). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich nichts Abweichendes ent- nehmen, sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Sinngemäss macht sie geltend, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Eingabe an die Beschwerdeinstanz

gerichtet ist und nicht an die verfügende Staatsanwaltschaft, ist davon auszuge- hen, die Beschwerdeführerin habe damit auch ein Rechtsmittel erheben wollen. 5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann von der Einho- lung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Erwägungen 6. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisheri- ge Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Be- gründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011 und 6B_998/2010). In tatsächlicher Hin- sicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).

  1. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass ein Drogenschnelltest bei der Beschwerdeführerin auf Cannabis und Kokain positiv angesprochen hat (Urk. 11/1/2 S. 2). Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Kokainkonsum einge- räumt (a.a.O. S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzug unter- wegs war, waren die Strafbehören gehalten, ein Verfahren zu eröffnen und die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mittels toxikologischer Untersuchung der erhobenen Blutprobe anzuordnen. Diese wies die Einnahme von Kokain nach (Urk. 11/1/5). Der Umgang mit dieser Droge ist verboten (vgl. Art. 2 BetmG). Die Beschwerdeführerin hat den grundsätzlichen Drogenkonsum wie ausgeführt auch eingeräumt. Damit hat sie aber - im Unterschied zum in BGE 119 Ia 332 behan- delten Sachverhalt - aufgrund einer verbotenen und somit widerrechtlichen Hand- lung Anlass zur Untersuchung der Fahrfähigkeit gegeben. Zwar wurden letztlich lediglich Abbauprodukte der Droge festgestellt und die Fahreignung war dadurch nicht tangiert, das Ergebnis des Vortests verlangte aber eine Auswertung. In Be- achtung der erläuterten Rechtsprechung und unter Würdigung der konkreten Um- stände verstiess die Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie der Beschwerdeführerin die Kosten für das Strafverfahren auferlegte. 8. Die in Rechnung gestellten Kosten wurden mit einer gesonderten Verfügung spezifiziert. Diese Festsetzung im konkreten Umfang blieb unangefochten, sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht erneut überprüft werden. 9. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 10. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der grundsätzlichen Kosten- auflage nicht wusste, mit welchen Kosten sie zu rechnen hatte, weil die Kosten- bezifferung in jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, rechtfertigt es sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (ge- gen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Schlagwörter

criminal costspresumption of innocencediscontinuancedrug usecausationinvestigation costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had to bear the costs of the discontinued criminal investigation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Her admitted cocaine use and the positive drug test gave authorities lawful cause to open and pursue the investigation, so the cost order did not violate the presumption of innocence.

Extrahierte Begründung

Costs may be imposed after discontinuance if the accused, in a civil-law sense, clearly violated a legal duty and thereby caused the proceedings. The uncontroverted drug use and positive test justified the investigation, even though later toxicology did not show impairment.

Kernrechtsfrage

Whether costs could be reviewed again in this appeal despite a separate unchallenged cost quantification order.

Extrahierter Entscheid

No. The later order specifying the amount was not appealed and could not be reconsidered in this proceeding.

Extrahierte Begründung

Only the original cost allocation was challenged; the quantified amount had become final.

Kernrechtsfrage

Whether appeal costs should be charged for the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed because the appellant did not know the amount of costs when the original order was issued.

Extrahierte Begründung

Given the missing prior quantification, it was appropriate to waive appeal costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.