Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110234-O/U
Verfügung vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten und Entschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21.6.2011, B-3/2011/106
Erwägungen: 1. Am 21. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dabei dem Beschuldigten (A.) auferlegt (Urk. 5). Dage- gen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. August 2011 Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1): "Es sei der Beschuldigte von den Verfahrenskosten freizusprechen. Eventualier Antrag: Dem Beschuldigten sei eine entsprechende Unkostenentschädigung zuzu- sprechen und in die die offizielle Überwachung zu bewilligen im Sinne als Beweismittel. Neueste Lärmaktion eben heute den 14. August 2011." 2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem im Hauptantrag ihrer Vernehmlassung entge- gen, auf die Beschwerde sei - zufolge verspäteter Einreichung - nicht einzutreten (Urk. 9). 3. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPO-Riedo, Art. 91 N 68). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zu- stellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer ein- geschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Im vorliegenden Fall wurde die Einstellungsverfügung nach Darstellung der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2011 per A-Post und gegen Empfangsschein an die vom Beschwerdeführer genannte Postfachadresse in Z._____ zugestellt (vgl. Urk. 11/17/1). Nachdem kein Empfangsschein zurückgekommen war, wurde die Zustellung per Einschreiben wiederholt, erneut an die Postfachadresse, die der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) als sein Zustelldo- mizil bezeichnete (Urk. 11/17/4). Die Sendung wurde am 13. Juli 2011 ins Post- fach avisiert (a.a.O.). Am 29. Juli 2011 traf die Sendung mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" wieder bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 11/17/6). Damit gilt nach der zi tierten Bestimmung die Einstellungsverfügung als per 20. Juli 2011 zugestellt, so fern der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste. 5. Der Beschwerdeführer wusste um das laufende Strafverfahren. Nicht nur, weil er zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen hatte (Urk. 11/7), sondern vor allem auch deshalb, weil er selber in diesem Verfahren eine Beschwerde ge- gen eine Verfahrenshandlung eingereicht hatte (Verfahren UH110005; vgl. Urk. 11/9/6). Damit erweist sich die Einstellungsverfügung als per 20. Juli 2011 zuge- stellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 2. August 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abän- derbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). 6. Damit erweist sich die am 15. August 2011 erhobene Beschwerde als verspä- tet. Es kann darauf nicht eingetreten werden. 7. Die nachträgliche - ausdrücklich als 3. Zustellung bezeichnete - Zustellung an die vom Beschwerdeführer als unzuverlässig umschriebene (Urk. 14/1 S. 1) Woh- nadresse war für die Fristauslösung ohne Bedeutung und sollte nur die faktische Kenntnisnahme des Beschwerdeführers ermöglichen. 8. Wieweit diese - eindeutige - gesetzliche Regelung im Einzelfall sachgerecht ist, ist vom Gericht nicht zu überprüfen. Vorliegend sei immerhin erwähnt, dass dem Beschwerdeführer bereits der Entscheid in der in der gleichen Sache erhobenen Beschwerde UH110005 (versandt am 18. Juni 2011) nicht zugestellt werden konnte (vgl. der dem Beschwerdeführer bekannte E-Mailverkehr mit der Gerichts- schreiberin Frau ...; Urk. 23). Wenn er also dartut, er habe nur ein paar Tage Fe- rien bezogen (Urk. 14/1 S. 2) so versteht er den Begriff "ein paar" deutlich weiter als allgemein üblich. Über einen Monat konnte ihm faktisch die (eingeschriebene) Post nicht zugestellt werden. Das hat er unter den gegebenen Umständen in je- dem Fall selber zu vertreten. 9. Zur Erteilung einer Überwachungsbewilligung (vgl. Eventualantrag) ist die Be- schwerdeinstanz nicht zuständig.
Zürich, 31. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz