Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110249-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Kosten und Entschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Zürich vom 13. Juli 2011, GE070044
Erwägungen: I. 1. Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bzw. deren Vertretern gründen in einem Auffahrunfall im Jahr 1991 in Italien, in den B., selber wohnhaft in der Schweiz, verwickelt war. Aus einer Adressliste von italienischen Rechtsvertretungen und -beratungen in der Schweiz, die er vom italienischen Ge- neralkonsulat erhalten haben will, wählte B. das "..." in C._____ aus, für das unter anderen Dr. A._____ tätig war, das ihn im Verfahren in Italien im Zu- sammenhang mit besagtem Unfall vertreten sollte. In diesem "..." liess er sich im Hinblick auf die Wahrung von Haftpflichtansprüchen in Italien beraten. Der in Ita- lien angehobene Prozess wurde in der Folge offenbar für ihn - B._____ - ungüns- tig entschieden; er wurde kostenpflichtig. Das war - soweit ersichtlich - im Jahre 2002. Im Jahre 2007 wandte sich B._____ mit Unterstützung des ihn neuerdings beratenden Rechtsvertreters Avvocato Dr. Y., der seit anfangs 2007 seiner- seits in C. gemäss Briefpapier ein "..." betreibt, an die Mailänder Anwalts- kammer. Anderseits beauftragte er seinen neuen Rechtsvertreter unter anderem Dr. A._____ zu schreiben, welch Letzteren der beauftragte Rechtsvertreter Y._____ mehr oder weniger direkt der Unfähigkeit und des Dilettantismus bei der (B.) Vertretung im Prozess betreffend den Auffahrunfall und diverser Unre- gelmässigkeiten wie Anmassung eines Anwaltstitels, Rückbehalt von Klientengel- dern im selben Zusammenhang bezichtigte (vgl. das Schreiben Dr. Y. an Dr. A._____ vom 27. März 2007; Übersetzung in Urk. 10/ 4/2/2). Das führte - so- weit vorliegend relevant - in der Schweiz unter anderem zu zwei Ehrverletzungs- verfahren von Dr. A., einerseits gegen B. und anderseits gegen den - im Namen von B._____ handelnden - Avvocato Dr. Y._____. 2. Die für die Behandlung der beiden Ehrverletzungsklagen zuständige Ein- zelrichterin der 10. Abteilung des Bezirkes Zürich führte die entsprechenden Un- tersuchungen durch und trat schliesslich auf die beiden Anklagen zufolge Eintritts
der absoluten Verjährung mit Verfügungen vom 11. Mai 2011 (GE070037 in Sa- chen Y.) und vom 13. Juli 2011, (GE070044 in Sachen B.) unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Anklägers Dr. A._____ nicht ein. Letztgenannter reichte in beiden Verfahren Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolge ein (UH110175, in Sachen Y., und UH110249, in Sa- chen B.). 3. Das vorliegende Verfahren befasst sich im Weiteren mit der Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren gegen B._____, die mit Eingabe vom 29. August 2011 (Urk. 2) fristgerecht erhoben wurde. Der Be- schwerdeführer stellt die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 13. Juli 2011 (GE070044-L) seien aufzuhe- ben. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer dessen Parteikosten in der Höhe von CHF 15'000.85 (inkl. MwSt.; zuzüglich CHF 464 an Weisungskosten) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." sowie den prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 3): "Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung wurde von der Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 1. September 2011 (Urk. 6, Prot. S. 2) und über den Gegenantrag des Beschwerdegegners vom 14. September 2011 (siehe nach-
folgend) am 19. Oktober 2011 (Urk. 20, Prot. S. 5) entschieden. Darauf ist nicht zurückzukommen. Die Vorinstanz hat am 5. September 2011 auf Vernehmlassung zur Be- schwerde verzichtet (Urk. 9). Der im Beschwerdeverfahren in Sachen gegen B._____ nunmehr als des- sen Rechtsvertreter auftretende Avvocato Y._____ liess sich mit Eingabe vom 14. September 2011 (Urk. 12) zur Beschwerde vernehmen; er stellt die folgenden Anträge (Urk. 12 S. 2): "Die Beschwerde vom 29. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; Dem Beschwerdegegner sei vom Beschwerdeführer ei- ne Entschädigung für seine Auslagen im Umfang von Sfr. 2.000.- zu leisten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Beschwerdeführers." sowie die prozessualen Anträge (Urk. 12 S. 2): "Aufhebung der am 01.09.2011 erteilten aufschieben- den Wirkung; Mangels an schweizerischer Gerichtsbarkeit sei festzu- stellen und zu erklären. Die Ehrverletzungsklage vom 21. August 2007 ist als verspätet zu erklären." Darauf nahm der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2011 (Urk. 21) zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung, wel- che Stellungnahme des Beschwerdeführers wiederum die Eingabe des Vertreters des Beschwerdegegners vom 9. November 2011 (Urk. 24) veranlasste, die die Entgegnung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28. November 2011 (Urk. 32) zur Folge hatte. Letztere ging am 29. November 2011 bei der
Kammer ein und veranlasste ihrerseits eine Entgegnung seitens des Rechtsver- treters des Beschwerdegegners, die am 5. Dezember 2011 (Urk. 34) einging. Soweit sich die Vorbringen in den genannten Eingaben (insbesondere in denjenigen von Avvocato Y.) auf das Thema des vorliegenden Verfahrens - die im angefochtenen Entscheid verfügte Kosten- und Entschädigungsfolge im zu- folge Eintritts der Verjährung eingestellten Verfahren wegen Ehrverletzung des Beschwerdeführers A. gegen den Beschwerdegegner B._____ - befassen und soweit sie weiter entscheidrelevant sind, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. Im Übrigen, nämlich soweit sie auf eine Fortsetzung und Ausweitung des Verfahrens in der Sache und der gegenseitigen Streitereien angelegt sind, soweit sie weitschweifige und irrelevante Ausführungen zum italienischen Recht und dessen Anwendung auf den Sachverhalt der Ehrverletzung etc. enthalten, soweit sie unbeteiligte Dritte betreffen, und soweit sie - was insbesondere auf zahl- und umfangreiche Beilagen zutrifft - in italienischer Sprache abgefasst sind, interessie- ren sie hier nicht. Die neuen und teilweise schlicht unverständlichen, sicher aber verspätet geltend gemachten Vorbringen des Vertreters des Angeschuldigten zu Gerichtsstand und Wahrung der Strafantragsfrist (Urk. 12 "vorbeugende pro- zessuale Einwende...") sind weiter derart wirr und abstrus, dass nicht darauf ein- zu gehen ist. Nämliches gilt für die an diese Vorbringen anschliessende Kritik an der Aktenanlage bzw. der Aktenbezeichnung durch die Gegenpartei in ihren Schriftsätzen und/oder durch die Vorinstanz oder kurz, für nahezu die gesamten weitschweifigen und teils grenzwertigen oder gar ungehörigen Ausführungen von Avvocato Dr. Y._____ in seinen Eingaben. Es bleibt zur Kenntnis zu nehmen, dass er namens des Beschwerdegegners Abweisung der Beschwerde beantragt und jegliches Fehlverhalten, das zur Kostenauflage an den Angeschuldigten B._____ führen könnte, bestreitet. II. 1. Ausgangspunkt für die Kostenregelung im Privatstrafklageverfahren bil- den die Bestimmungen von § 286 ff. StPO/ZH und insbesondere § 293 StPO/ZH,
wonach die unterliegende Partei in der Regel die Kosten zu tragen und die Ge- genpartei zu entschädigen hat und somit der Staat - vorbehältlich hier unstrittig nicht gegebener besonderer Verhältnisse - keine Kosten für Verfahren und Unter- suchung übernimmt. Grundsätzlich kann damit - wird das Verfahren wie vorlie- gend mittels Prozessurteils wegen Eintritts der Verjährung eingestellt - der Anklä- ger, der mit seinem Begehren nicht durchdringt, als Unterliegender betrachtet und daher zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Indessen kann das zu un- billigen Resultaten führen, insbesondere dann, wenn die wahre Ursache der Ge- genstandslosigkeit beim Angeklagten liegt. Die Regelung von § 293 StPO/ZH wird daher nach der Zürcher Praxis auf Prozessurteile lediglich analog angewendet und ausgehend von der Gegenstandslosigkeit geprüft, wer deren Folgen zu tra- gen hat. Die Abweichung von der in § 293 StPO/ZH statuierten Grundregel kann sich auf bestimmte Verfahrenskonstellationen beziehen (bspw. wie hier die Ein- stellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung) oder ihre Begründung in unbilligen Resultaten finden und sich insoweit auf § 293 Satz 2 StPO/ZH stützen. Für die Prüfung wird auf die materielle Beweislastverteilung abgestellt und ein prozessuales Verschulden des Angeschuldigten sowohl im engeren wie im weite- ren Sinne berücksichtigt. Es wird mithin das die Strafuntersuchung auslösende bzw. in die Länge ziehende Verhalten analog der haftungsrechtlichen Prinzipien gewertet und - beispielsweise anhand des Kriteriums der materiellen Beweislast- verteilung - ermittelt, wer das Risiko des Eintritts der absoluten Verjährung zu tra- gen habe. Geprüft wird demnach, ob der Angeklagte sich einerseits die Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens durch die Verletzung rechtlicher Pflichten (z.B. die aus Art. 28 ZGB folgende Pflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht zu ver- letzen) vorwerfen lassen muss, und ob und in welchem Masse er andererseits durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzung zu vertreten und die (Kosten-)Folgen zu tragen hat (zum Ganzen insbes. ZR 104 S. 194, ZR 91/92 Nr. 21; Schmid, in Do- natsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 293 mit Hinweisen). Im Vordergrund bei der Prüfung der Kostenauflage in Ehrverletzungsverfah- ren steht allgemein eine mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der
Grundsatz „neminem laedere“ ist ein allgemeines Rechtsprinzip und findet unter anderem in Art. 28 ZGB eine Konkretisierung. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Eine Kostenauflage infolge Einstellung eines Strafverfahrens we- gen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persön- lichkeitsrecht stützen. Der Vorwurf der zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung beinhaltet noch keine strafrechtliche Missbilligung im Sinne des Vorwurfs einer Ehrverletzung und enthält generell noch keine strafrechtliche Würdigung. Der pri- vatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäss ZGB geht um ein Vielfaches wei- ter als der strafrechtliche Schutz der Ehre, der den (nach aussen wirkenden) Teil- aspekt der Persönlichkeit, nämlich den Anspruch auf soziale Integrität im berufli- chen und gesellschaftlichen Umfeld, das sittliche, berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person abdeckt (Art. 173 ff. StGB; BGE 105 II 163 mit Hinweisen). Gegenstand des Persönlichkeitsschutzes ist darüber hinausgehend die gesamte Persönlichkeit, der um ihrer selbst Willen ein zu schützender Wert zusteht, d.h. der Einzelne als Geisteswesen und in seiner Einmaligkeit, mit der Gesamtheit seiner Anlagen und Tätigkeiten in der ihm eigenen Ausprägung. Die Persönlich- keit umfasst alle Eigenschaften und Werte, die einem Menschen mit Rücksicht auf sein Dasein, seine körperlichen, geistigen und sozialen Kräfte zustehen. Neben dem Schutz vor physischen Beeinträchtigungen gehören der psychische und der soziale Schutzbereich der Persönlichkeit zu den geschützten Rechtsgütern, wobei Ersteres den seelischen, affektiven Aspekt der Persönlichkeit (das Recht auf Ge- fühlswelt und die ungestörte Aufrechterhaltung des seelischen Gleichgewichts) umfasst, Letzteres insbesondere eine harmonische auf Respekt und Vertrauen beruhende Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen im persönlichen und beruflichen Umfeld beinhaltet. Bei der Prüfung der Gründe für eine Kosten- auflage ist stets jedoch darauf zu achten, dass durch die Überbindung von Kosten an einen nicht strafrechtlich verurteilten Angeschuldigten nicht etwa dessen Frei- heitsrechte beeinträchtigt werden. Wo nämlich Freiheitsspielräume des Einzelnen in rechtlicher Hinsicht allein durch das Strafgesetz beschränkt werden, kann nicht
von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten gesprochen werden und ist somit eine Kostenauflage unzulässig. Vorliegend handelt es sich allerdings - obwohl der Prüfung der Kostenauflage derselbe Lebensvorgang wie dem Ehrverletzungsver- fahren zugrunde gelegt wird - nicht um eine Situation, in welcher Freiheitsspiel- räume des Einzelnen ausschliesslich durch das Strafrecht beschränkt würden und eine Kostenauflage daher auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinauslaufen würde (BGE 116 Ia 162 E d/dbb, S. 174). 3. Im eingestellten Verfahren bildete ausschliesslich die Verletzung der Eh- re, des Ansehens bzw. des Rufs des Anklägers durch die an den Ankläger erho- benen Vorwürfe im vom Angeschuldigten unterzeichneten (in Tat und Wahrheit jedoch wohl von seinem heutigen Rechtsvertreter verfassten) Schreiben an die Mailänder Anwaltskammer vom 10. April 2007 (Urk. 10/4/1/2) Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung. Hier im Rahmen der Kostenauflage geht es um - durch das Handeln des Angeschuldigten verursachte - allfällige Verletzungen darüber hinausgehender Aspekte der Persönlichkeit des Anklägers, wie insbe- sondere der Verletzung dessen Anspruchs auf eine harmonische auf Respekt und Vertrauen beruhende Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen im persönlichen und beruflichen Umfeld. Dieser zivilrechtlich begründete Anspruch wurde - wie im Parallelverfahren in Sachen gegen Avvocato Y._____ festzustellen sein wird - durch das dort relevante Schreiben des dortigen Angeschuldigten Y._____ an den Ankläger A._____ vom 27. März 2007 (Urk. 10/4/2/2) klar verletzt (UH110175). Die im besagten Schreiben enthaltenen (unbestrittenen und unbe- streitbaren) Äusserungen an die Adresse des Anklägers "juristische Unfähigkeit", "inkompetente und unglaubliche Prozessführung" sowie die Anschuldigung, dass sich der Ankläger als Rechtsanwalt ausgebe, ohne über eine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen, sind denn auch ohne Weiteres geeignet, das berufli- che Ansehen und damit die Persönlichkeit des Anklägers im oben genannten Sin- ne zu verletzen. Dies einmal abgesehen davon, dass ein in der Schweiz tätiger Rechtsanwalt klaren Berufs- oder Standesregeln unterworfen ist, wie sie in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) aufgestellt werden, und sich die Frage stellt, ob das aus den Akten aufscheinende Gebaren des Vertreters des Beschwerde-
gegners in dieser Sache mit diesen Verhaltensregeln (insbes. lit. a, lit. b, lit. c von Art. 12 BGFA) vereinbar ist, insbesondere nachdem Avvocato Y._____ nach Nie- derlegung des Mandates durch Rechtsanwalt D., der den Beschwerdegeg- ner vor der Vorinstanz vertrat, die Vertretung des Beschwerdegegners in der vor- liegenden Sache (wiederum) übernommen hat. Äusserungen der oben aus dem Schreiben vom 27. März 2007 zitierten Art sind im vorliegend im Vordergrund stehenden, vom Beschwerdegegner B. an die Mailänder Anwaltskammer gerichteten Schreiben vom 10. April 2007 sel- ber so nicht enthalten (Urk. 10/4/2/1). Die beiden (gelb unterlegten) Textpassagen im besagten Schreiben, die der Ankläger als ehrverletzend bezeichnet hat, oder das Schreiben in der Gesamtheit seiner Stossrichtung verstossen angesichts dessen, dass es sich beim beanstandeten Schreiben um eine (Aufsichts-) Be- schwerde gegen die angebliche Tätigkeit oder Untätigkeit unter anderem des An- klägers handelt, nicht mit der für eine Kostenauflage erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit gegen geschriebene oder ungeschriebene gesetzliche Bestimmun- gen (insbes. Art. 28 ZGB; vgl. auch BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). Der im Schrei- ben vom 10. April 2007 enthaltene Verweis auf das Schreiben von Avvocato Y._____ vom 27. März 2007 an den Ankläger Dr. A._____ besagt für sich allein nicht, dass der Beschwerdegegner B._____ effektiv genaue Kenntnis besagter die Grenze des Persönlichkeitsschutzes verletzender Äusserungen (unbestritten) seines Vertreters Y._____ hatte, und dieses klar widerrechtliche Handeln seines Vertreters auch billigte. Solches kann auch nicht aus seinen Aussagen anlässlich seiner Befragung vom 5. November 2009 (Urk. 10/29 S. 1 und 2) geschlossen werden. Dass das Anliegen des Beschwerdegegners, schadlos gehalten zu wer- den für vermeintlich oder wirklich durch eine Fehlberatung oder -behandlung erlit- tene finanzielle Einbussen, allenfalls dem Ansehen des um Schadenersatz Ange- gangenen schaden könnte, ist evident und kaum zu umgehen. Damit steht aber keineswegs fest, dass diese "Schadenszufügung" durch den Beschwerdegegner automatisch gesetzliche Bestimmungen verletzt. Es ist durchaus möglich, ja ge- radezu der Normalfall, dass Schadenersatzforderungen im legal zulässigen Rah- men geltend gemacht werden. Angesichts der gegebenen aktenkundigen Um- stände und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdegegner habe seinen neuen Rechtsvertreter Y._____ damit beauftragt, zwecks Erhaltes von Schadenersatzzahlungen für die (vermeintlich) unangemessene Beratung durch das "..." von Dr. A._____ und den verlorenen Prozess in Italien seinen Kontrahenten A._____ in einer dessen Persönlichkeits- rechte verletzender Art zu kontaktieren. Solches umfasst der Auftrag an einen Anwalt zur Vertretung der Rechte des Klienten normalerweise nicht. Dafür, dass vorliegend von einer diesbezüglichen Ausnahme auszugehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr dürfte sich der Beschwerdeführer wie jeder andere Rechtssuchende darauf verlassen haben, der beauftragte Anwalt werde seine - des Mandanten - Rechte mit legalen Mitteln zu wahren wissen, ohne die Persön- lichkeit oder gar die Ehre anderer zu verletzen und das womöglich noch im Na- men des Mandanten. Aufgrund des bei Eintritt der Verjährung gegebenen Akten- standes ist weiter nicht erwiesen, dass - worauf sich der Ankläger bei seinen Aus- führungen über die Kostenfolge hauptsächlich stützt - der Beschwerdegegner persönlich Kenntnis vom genauen Inhalt der (angeblichen) Beilage 2 zur Eingabe vom 10. April 2007 an die Mailänder Anwaltskammer hatte und diesen billigte, oder dass diese Beilage 2 - das die Persönlichkeitsrechte des bzw. der Empfän- ger verletzende Schreiben von Avvocato Y._____ vom 27. März 2007 - dem Schreiben vom 10. April 2007 des Beschwerdegegners an die Mailänder Anwalts- kammer beigelegt worden ist, was der Beschwerdegegner nicht bestätigen konnte (Urk. 10/29 S. 1 - 2 und S. 5). Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Be- schwerdegegner habe unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten klar widerrechtlich gehandelt bzw. das widerrechtliche Handeln seines Rechtsvertreters gewollt, von diesem gewusst und es gebilligt und dadurch das Ehrverletzungsverfahren veran- lasst. Er hat daher - ohne weitere Prüfung der übrigen Kriterien für eine Kosten- auflage - nicht für die finanziellen Folgen eines Fehlverhaltens seinerseits einzu- stehen. 4. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe die Untersu- chung zusätzlich erschwert und durch seine Verzögerungs- und Verwirrungstak- tik, die keinen Rechtsschutz verdiene, den Eintritt der Verjährung durch Verzöge-
rungstaktik herbeigeführt, was einen immensen Mehraufwand an Kosten verur- sacht habe und weshalb er kostenpflichtig zu erklären sei. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner haben in etwa gleicher- massen von der Möglichkeit, angesetzte Fristen im Rahmen des Zulässigen er- strecken zu lassen, Gebrauch gemacht und ihre Erstreckungsgesuche bewilligt erhalten (Urk. 3 E. 1.1 - 1.5, Protokoll Vorinstanz). Das ist im Hinblick auf eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung oder -erschwerung nicht zu beanstanden. Die Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten gründen sodann in Handlungen bzw. einem Verfahren, das in Italien stattgefunden hat, und weisen damit a priori einen starken Bezug nach Italien auf. Das impliziert - ohne dass da- raus der einen oder der andern Partei oder gar dem Gericht ein Vorwurf gemacht werden könnte - dass auch Beweismittel wie Zeugenbefragungen und Einholung von Auskünften und Akten in bzw. aus Italien beantragt werden, was im Übrigen vom Beschwerdegegner als auch vom Beschwerdeführer gemacht wurde und was - erfahrungsgemäss und wie sich in concreto bestätigt hat - eine zeitintensive Angelegenheit ist. Das vom Beschwerdegegner am 13. Oktober 2010 (Urk. 10/61) gestellte Sistierungsgesuch kann ebenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich be- zeichnet werden, steht ihm die Stellung eines solchen Gesuches doch als pro- zessuales Mittel zur Verfügung. Insgesamt kann weder dem Beschwerdegegner noch dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, er habe durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemach- ten Ehrverletzung zu vertreten (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 3 S. 8 f. E. 3.4). 5. Zusammenfassend ist die Kostenauflage an den Beschwerdegegner unter keinem Titel angebracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Zu Recht ruft der Beschwerdeführer demgegenüber in Erinnerung, dass sowohl er wie der Beschwerdegegner einen Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 5'000.- zur Sicherstellung der Kosten der Übersetzungen und Zeugeneinver- nahmen geleistet haben (Protokoll Vorinstanz S. 16, Urk. 10/54/1 und 2), über das Schicksal desselben zu befinden die Vorinstanz versäumt habe (Urk. 2 S. 18). Über die geleisteten Barvorschüsse wurde in der Zwischenzeit von der Gerichts- kasse abgerechnet und die zu retournierenden (Rest-)Beträge an die Rechtsver-
treter der Parteien zuhanden derselben überwiesen: Dem Vertreter des Be- schwerdegegners wurden die gesamten Fr. 5'000.- zurückbezahlt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde - nach Abzug der von ihm auch gemäss dem vor- liegenden Entscheid zu tragenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 2'640.- (Gerichtsgebühr Fr. 2'500.- und Auslagen der Untersuchung Fr. 140.-) - der verbleibende Restbetrag von Fr. 2'360.- zurückerstattet. Weiterer Handlungsbedarf in dieser Hinsicht besteht mithin nicht mehr. III. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das vorlie- gende Verfahren kostenpflichtig. Er hat zudem den Beschwerdegegner für dessen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art.428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 432 Abs. 2 StPO). Zu entschädigen sind die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Be- schwerdegegners im Beschwerdeverfahren. Nun wurde bereits eingangs (E. I./3 letzter Absatz) ausgeführt, dass die Eingaben des Vertreters des Beschwerde- gegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren sich grösstenteils gar nicht mit dem Beschwerdethema befassen, in der Sache nicht zu hören und/oder nicht nachvollziehbar sind. Derartiger für die Ausübung der Verfahrensrechte des Be- schwerdegegners nicht angemessener Aufwand ist selbst bei grundsätzlichem Obsiegen des Beschwerdegegners nicht entschädigungspflichtig (§ 2 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]; LS 215.3). Die dem Beschwerdegegner auszurichtende, der Bedeutung und dem Umfang der strittigen Sache angemessene Entschädigung bewegt sich mithin am unteren Rand des Rahmens gemäss § 19 Abs. 1 der genannten Verordnung. Sie ist wei- ter im Sinne von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV zu kürzen. Anstelle der vom Beschwerdegegner (für das Beschwerdeverfahren?) beantragten Fr. 2000.-, ist die Entschädigung, die dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren vom Beschwerdeführer zu entrichten ist, auf Fr. 864.- (inkl. 8 % MWSt) festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird festgestellt, dass von der Obergerichtskasse über die von Be- schwerdeführer und Beschwerdegegner bei der Vorinstanz geleistete Kauti- on von je Fr. 5'000.- bereits abgerechnet wurde und dem Vertreter des Be- schwerdeführers der nach Abzug der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'640.- verbleibende Betrag von Fr. 2'360.-, sowie dem Vertreter des Be- schwerdegegners der volle Barvorschuss von Fr. 5'000.- zurückerstattet wurden. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 864.- zu entschädigen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und den Beschwerdeführer, mit Gerichtsurkunde − den Vertreter des Beschwerdegegners im Doppel, für sich und den Beschwerdegegner, mit Gerichtsurkunde − − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − − die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich (ad GE070044) unter Rück- sendung der Akten gegen Empfangsschein
Zürich, 27. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Wälti-Hug