Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110266-O/U
Verfügung vom 20. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung/Genugtuung
Beschwerde gegen die Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24.2.2011, C-1/2010/5967
Erwägungen: 1. Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifen- schäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabo- tage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwie- sen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt: "Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Be- schwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen." 3. Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und an- gedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 20. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz