Late objection against penal order confirmed

UH110288Obergericht09.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich cantonal appellate criminal chamber dismissed A._____’s complaint against the district court’s refusal to enter into his objection against a penal order. It held that the penal order had been validly served on his then counsel on 9 June 2011, so the 10-day objection period expired on 20 June 2011. The defendant’s later withdrawal of the mandate in July 2011 could not revive the expired deadline. No ground for restitution of the objection period existed. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 354 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 2 und 90 StPO; Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl bei anwaltlicher Vertretung; Rechtswirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger und fehlende Gerichtsferien im Strafverfahren. Ist die beschuldigte Person im Zeitpunkt der Zustellung vertreten, so erfolgt die Mitteilung rechtsgültig an den Rechtsbeistand; die Einsprachefrist beginnt am Folgetag zu laufen und endet ohne Berücksichtigung von Gerichtsferien am zehnten Tag. Ein nach Fristablauf erklärter Mandatsentzug vermag die bereits abgelaufene Frist nicht zu beeinflussen; bei fehlender rechtzeitiger Einsprache besteht grundsätzlich kein Raum für Fristwiederherstellung (vgl. Erw. 6–7).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110288-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 9. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011, GB110052-L

Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen verschiedener Delikte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 20. Januar 2011, sowie einer Busse von Fr. 2'200.– bestraft. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Urk. 6 S. 2). Auf das darauf durch den Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Begehren um gerichtliche Beurteilung trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vo- rinstanz) nicht ein. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache nicht innert Frist erfolgt sei (Verfügung vom 23. August 2011; Urk. 6). 2.1 Hiergegen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2011 eine Beschwerde anhängig und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolgen (Urk. 2). 2.2 Mit Eingabe vom 17. September 2011 stellte der Beschwerdeführer "ergän- zend zur Beschwerde vom 16. September 2011 ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist" (Urk. 4). 3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 17. Oktober 2011 wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern. In den Erwägungen der Verfügung wurde der Beschwerdeführer – nach Darlegung der Rechtslage – darauf hingewiesen, dass er ausführlich und genau aufzeigen sowie durch Beweismittel so weit als möglich belegen müsse, weshalb die am 9. Juni 2011 an seinen damaligen Rechtsvertreter erfolgte Zustel- lung des Strafbefehls nicht rechtswirksam gewesen sein sollte. Die Fristansetzung wurde verbunden mit der Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7).

  1. Der Beschwerdeführer reichte darauf am 25. Oktober 2011 eine Nachbesse- rung der Beschwerde ein. Darin führte er unter Ziffer 1 aus: "Mit Datum 12. Juli 2011 habe ich Ra. X._____ das Mandat entzogen, welches er ignorierte. Mit Da- tum 18. Juli 2011 entzog ich Ra. X._____ zum zweiten Mal per Einschreiben das Mandat." Unter Ziffer 2 des Schreibens äussert sich der Beschwerdeführer über die Gründe, welche seiner Ansicht zu einer Aufhebung des Strafbefehls führen müssten. Zudem verlangte er (neu) die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung (Urk. 9). 5. Vorliegend konnte gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden. 6. Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl respektive gegen eine Strafverfü- gung hat innert 10 Tagen seit Mitteilung der Strafverfügung zu erfolgen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung einer Einsprache beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen. Sie endet am nächstfolgenden Werktag, fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom kantonalen Recht an- erkannten Feiertag (Art. 90 StPO). Gerichtsferien gibt es in Strafverfahren keine (Art. 89 Abs. 2 StPO). Ist eine Partei durch einen Rechtsbeistand vertreten, wer- den Mitteilungen rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). 7. Der Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde gemäss Feststellungen der Vo- rinstanz dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 zu- gestellt. Des Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sei- nerzeit gemäss Akten durch den betreffenden Rechtsvertreter vertreten gewesen sei, weshalb die Zustellung des Strafbefehls an diesen rechtswirksam gewesen sei. Die Frist zur Einreichung einer Einsprache sei damit am Montag, 20. Juni 2011, abgelaufen. Unter diesen Umständen sei die mit Poststempel vom 5. August 2011 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers nach Fristablauf und damit verspätet erfolgt (Urk. 6 S. 2-3). Diese Feststellungen wurden durch den Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das hiesige Gericht nicht bestritten. Er führte lediglich aus, er habe seinem Rechtsvertreter im Juli 2011 das Mandat ent- zogen (vgl. Urk. 2, 4 und 9). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte der Entzug des Mandates seines damaligen Rechtsvertreters (erstmals)

mit Schreiben vom 12. Juli 2011 (Urk. 2, 9 und 10/1). Wie jedoch auch die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, war die Frist zur Erhebung einer Einsprache in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Damit erweist sich die Zustellung des Strafbefehls an den damaligen Rechtsvertreter wie unter vorheriger Ziffer 6. dargelegt als rechtswirksam. Dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl nicht (ebenfalls) zu- gestellt wurde, ändert nichts daran. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, erfolgt die Zustellung von Mitteilungen lediglich an den Rechtsbeistand. Folglich begann die Einsprachefrist am 10. Juni 2011 zu laufen und endete am 20. Juni 2011. Die am 5. August 2011 erfolgte Einsprache erfolgte somit nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter im Juli 2011 das Mandat entzog, vermag daran nichts zu ändern, erfolgte dieser Entzug doch nach Ablauf der Einsprachefrist. Zusammenfassend ging die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen zu Recht davon aus, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Bei dieser Sachlage ist auch kein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, ad Verfahren Nr. GB110052 (gegen Empfangsschein)

  2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 9. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Schlagwörter

objection deadlineservice on counsellate filingrestoration of deadlinepenal ordercriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the penal order was filed within the 10-day time limit

Extrahierter Entscheid

The objection was filed out of time because service on the defendant's counsel was valid and the period expired on 2011-06-20.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 354(1), 87(3), 89(2) and 90 StPO, service on counsel is valid when a party is represented; the objection period starts the day after service and no court holidays apply in criminal proceedings. The defendant withdrew the mandate only after the deadline had already expired.

Kernrechtsfrage

Whether the objection period should be restored

Extrahierter Entscheid

No ground for restoration was shown.

Extrahierte Begründung

Because the lateness resulted from expiry of the objection period before the mandate withdrawal, the requirements for reinstatement were not met.

Kernrechtsfrage

Whether an expense compensation should be awarded

Extrahierter Entscheid

The request was not granted in light of the outcome and costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the proceedings.

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