Late criminal appeal not admitted for lack of appeal character

UH110299Obergericht23.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeals held that the appellant's 11 October 2011 submission was out of time and could not be treated as a valid appeal. It also held that the earlier letter of 1 October 2011, sent to the wrong authority, lacked appeal character because it did not address the only relevant question, namely the timeliness of the objection. Since the appellant had not clearly filed an appeal, the court declined to enter into the matter and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1–3 StPO, Art. 391 Abs. 4 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Folgen einer fehlenden Beschwerdequalität. Eine fristgerechte Eingabe bei unzuständiger Behörde wahrt die Frist nur, wenn sie nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel erkennbar ist und die Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Rein erklärende oder absichtsbekundende Schreiben ohne Anfechtungspunkte, Begründung und Beweisanträge sind keine Beschwerde; weder Weiterleitungspflicht noch Nachfrist zur Verbesserung werden dadurch ausgelöst. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist ist zwingend und von Amtes wegen zu beachten (consid. II.1–2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110299-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic.iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt

Beschluss vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. September 2011, GB110056-L

Erwägungen: I. 1.a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) vom 1. Juli 2011 ist A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, un- ter Anrechnung eines Tages Haft, bestraft worden (Urk. 9/12). Er nahm den Straf- befehl gemäss der Gerichtsurkunde am 11. Juli 2011 entgegen (Urk. 9/12). b) Mit einer schriftlichen Eingabe vom 19. August 2011 erhob der Be- schwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 9/13). Die Beschwerde- gegnerin überwies mit Verfügung vom 30. August 2011 den Strafbefehl und die Akten an das Einzelgericht Zürich (Urk. 9/15). c) Mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 8. September 2011 wurde auf die Einsprache ge- gen den Strafbefehl der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2011 nicht eingetreten und festgestellt, dass der Strafbefehl rechtskräftig sei (Urk. 4 S. 3 Dispositivziff. 1). 2.a) Gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz hat der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 1. Oktober 2011 (Eingang 5. Oktober 20011, Urk. 7, unak- turierte Beilage) innert der Beschwerdefrist eine Eingabe mit folgenden Inhalt an die Vorinstanz gemacht: "Ich habe schon seit längerem mein Konsulat in ... für eine Heimkehr nach B._____ kontaktiert. Leider hat sich wegen meiner Handoperation alles verzögert. Jetzt bin ich aber bereit, jederzeit in mein Heimatland zurückzukehren." b) Mit einem gleichentags verfassten Schreiben wurde der Beschwerde- führer durch die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass - falls er rechtlich gegen den Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2011 vorgehen wolle - er innert 10 Tagen ab Erhalt des vorgenannten Entscheids bei der hiesi-

gen Kammer schriftlich und begründet Beschwerde einreichen müsse (Urk. 7, un- akturierte Beilage). c) Mit einer Eingabe vom 11. Oktober 2011 an die hiesige Kammer äus- serte sich der Beschwerdeführer ein weiters Mal (Urk. 2) mit folgendem Inhalt: "Meine Einsprache kam verspätet, weil ich zu dieser Zeit krank war und es mir nicht möglich war jemanden zu fragen, der für mich diesen Brief in deutsch schreibt und Ihnen zuschickt. Ich organisiere jetzt meine Heimreise nach B._____ und war schon beim Konsulat und werde so bald als möglich nach B._____ zurückgehen." 3. a) Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 5), wurde die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Beschwerdeschrift (Urk. 2) eingeladen. Mit gleicher Verfügung wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, vor einer allfälligen Ausreise ins Ausland zu Handen der hiesigen Kammer ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz zu bezeichnen. b) Fristgerecht teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Ver- nehmlassung verzichte. Die Vorinstanz nahm - ebenfalls innert Frist - insoweit zum Verfahren Stellung, dass sie Teile des bisherigen Verfahrensgangs kurz re- kapitulierte; jedoch keine konkreten Anträge stellte (Urk. 8). Seitens des Be- schwerdeführers wurde der hiesigen Kammer bis dato kein Zustellungsdomizil mitgeteilt. 4. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1.a) Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvorausset- zung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPO- Riedo, Art. 91 N 68). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) be- ginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung er- folgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO).

b) Vorliegend wurde die Verfügung vom 8. September 2011 dem Be- schwerdeführer am 28. September 2011 mit Gerichtsurkunde gegen Empfangs- bestätigung übergeben. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichti- gung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 10. Oktober 2011 ab. Diese gesetz- liche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO). c) Damit erweist sich die vom 11. Oktober 2011 datierte Eingabe, sofern man sie als Beschwerde interpretiert, (Urk. 2) als verspätet (Poststempel vom 13. Oktober 2011, Urk. 3). Es kann darauf - mit Verzicht auf weitere prozessuale Wei- terungen - nicht eingetreten werden. d) Fraglich ist, ob das erste Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Ok- tober 2011 an die Vorinstanz (Urk. 7, unakturierte Beilage) als fristgerecht einge- gangene Beschwerde (Eingang am Bezirksgericht Zürich am 5. Oktober 2011, Urk. 7, unakturierte Beilage) gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Sep- tember 2011 zu betrachten ist, wenngleich diese Eingabe an eine unzuständige Behörde gegangen ist. 2.a) Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch gewahrt, wenn die Ein- gabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen Behörde eingeht. Diese leitet sodann die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbe- hörde weiter. b) Es ist somit zu prüfen, ob dem Schreiben vom 1. Oktober 2011 des Be- schwerdeführers Beschwerdecharakter zukommt und von der Vorinstanz an die zuständige Rechtsmittelinstanz hätte weitergeleitet werden müssen. c) Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so wird sie durch die Rechtsmittelinstanz an den Beschwerdeführer zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen; genügt die Eingabe

auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Beschwer- deinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). d) In seinem oben inhaltlich wiedergegebenen Schreiben vom 1. Oktober 2011 äussert sich der Beschwerdeführer lediglich zu seinen Vorkehrungen, die er zwischenzeitlich getroffen hat, um in sein Heimatland B._____ zurückzukehren und die Gründe, weshalb es dabei zu Verzögerungen gekommen ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2011 kann hingegen nur die Frage der Rechtzeitigkeit sein, da die Vorinstanz von einer verspäteten Eingabe ausgegangen ist und deshalb keine materielle Beurteilung vorgenommen hatte. Der Beschwerdegegner nimmt in sei- nem Schreiben keinerlei Bezug zu diesem Thema. Vielmehr kann seinen Zeilen lediglich eine Absichtsbekundung entnommen werden, nach B._____ zurückzu- kehren, was allenfalls sogar als Einsicht des Beschwerdeführers in sein illegales Verhalten interpretiert werden kann. Somit kann das Scheiben des Beschwerde- führers zwar als Reaktion auf die Zustellung des Entscheids vom 8. September 2011 gewertet werden, ihm kommt aber kein Beschwerdecharakter zu, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht so interpretiert hatte und demnach auch nicht ver- pflichtet war, gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO das Scheiben an die hiesige Instanz weiterzuleiten. In der Folge war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, resp. zu veranlassen, dass dies durch die Rechts- mittelinstanz in die Wege geleitet wird, da es sich weder um eine Eingabe mit Be- schwerdecharakter handelt, noch es sich bei der Vorinstanz, um die vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelinstanz, der diese Verpflichtung zukommt, handelt. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, als Reaktion auf seine Eingabe vom 1. Oktober 2011, nochmals auf seine Verfahrensrechte und die damit verbundenen Obliegenheiten aufmerk- sam gemacht hatte, ist eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung, die der Be- schwerdeführer offensichtlich - aus unbekannten Gründen - nicht rechtzeitig zu nutzen vermochte.

Dem Schreiben vom 1. Oktober 2011 kann in der Folge kein Beschwer- decharakter zugemessen werden, weshalb es für das vorliegende Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen ist. III. Da der Beschwerdeführer nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle ei- ne Beschwerde erheben, kann ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgese- hen werden.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 23. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

Dr. B. Stump Wendt

Schlagwörter

criminal appeallate filingappeal characternon-entryservice of processprocedural deadlinecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing of 11 October 2011 was a timely criminal appeal against the district court's non-entry order.

Extrahierter Entscheid

No; the filing was submitted after the 10-day deadline and was therefore out of time.

Extrahierte Begründung

The challenged order was served on 28 September 2011, so the appeal period expired on 10 October 2011. A filing dated 11 October and posted on 13 October could not satisfy the mandatory deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's letter of 1 October 2011 had appeal character and should have been forwarded or cured.

Extrahierter Entscheid

No; the letter did not contest the timeliness issue or otherwise meet the minimum requirements of an appeal.

Extrahierte Begründung

The submission only explained plans to return to the home country and the reasons for delay. It did not identify contested points, reasons, or evidence concerning the admissibility ruling, so it was not a valid appeal and did not trigger forwarding or a cure period.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.