Non-entry on complaint for lack of reasoning

UH110347Obergericht15.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal, III Criminal Chamber, dealt with a complaint against a district court order that had refused to enter into an objection against a penalty order because the objection was allegedly late. The appellant then filed an unreasoned complaint and, even after a curing deadline under Art. 385 StPO, still did not explain why the lower decision was wrong. The court therefore did not enter into the complaint. It exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Folgen der fehlenden Begründung: Die Beschwerde hat die wesentlichen Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid darzulegen. Fehlt eine genügende Begründung und wird der Mangel trotz angesetzter Nachfrist nicht behoben, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Überprüfung des angefochtenen Nichteintretensentscheids; eine materielle Prüfung des Strafvorwurfs oder der Rechtzeitigkeit der Einsprache findet ohne erfolgreiche Anfechtung des Vorentscheids nicht statt. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110347-O/U

Verfügung vom 15. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Gerichtliche Beurteilung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. November 2011, GC110265

Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Übertretungsstrafverfahrens erliess das Stadtrichteramt Zü- rich am 22. Juni 2011 einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 8/2/2). Dagegen er- hob der Bestrafte am 14. Juli 2011 Einsprache (Urk. 8/2/5). Das Bezirksgericht trat auf die Einsprache nicht ein, da sie zu spät erfolgt sei (Urk. 6). 2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. November 2011 erneut mit einer "Einsprache" an die III. Strafkammer des Obergerichtes (Urk. 2). Gleichzeitig bediente er die gleiche Kammer und wei- tere Adressaten mit einer zweiten Einspracheerklärung (Urk. 4). Die Eingaben wa- ren als - einzig zur Verfügung stehende - Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erfüllten deren formellen Minimalanforderungen aber nicht, da ihnen jede Begrün- dung abging. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (Urk. 9). 3. Binnen Frist hat der Beschwerdeführer eine erneute Eingabe eingereicht (Urk. 11), doch lässt auch diese Eingabe jede Begründung vermissen, warum der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Thema des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben hat. Nicht geprüft werden kann, ob er zu recht gebüsst wurde. Diese Frage stellte sich erst dann, wenn von einer rechtzeitigen Einsprache aus- zugehen wäre. 4. Nachdem der Beschwerdeführer aber nichts vorbringt, was gegen den Ent- scheid der Vorinstanz spricht, erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Vorgaben offenkundig nicht. Es kann demzufolge auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO). 5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in das Verfahren GC110265 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 15. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Schlagwörter

non-entrycomplaint admissibilityreasoning requirementcriminal procedurepenalty ordercost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the district court's non-entry decision was sufficiently reasoned under Art. 385 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant filed no substantive reasons despite being given a deadline to cure the defect.

Extrahierte Begründung

The complaint had to meet the statutory minimum requirements. Even after the supplementary filing period, it still contained no explanation why the challenged decision was wrong.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs as an exception.

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