Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120190-O/U
Verfügung vom 7. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Schlussverfügung / Rechnung
Beschwerde gegen die Schlussverfügungen / Rechnungen in den Verfahren 2012-019-858, 2012-029-865, 2012-014-061 und 2012-009-607
Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Stadtrichteramt) erliess gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2012 (Geschäft-Nr. 2012-009-607), am 15. März 2012 (Geschäft-Nr. 2012-014-061), am 14. April 2012 (Geschäft-Nr. 2012-019-858) und am 19. April 2012 (Geschäft-Nr. 2012-029-865) je einen Strafbefehl wegen unberechtigten Plakatanschlags auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum (Urk. 16/2; Urk. 17/2; Urk. 19/3) beziehungsweise auf Privatgrund (Urk. 18/2). Das Stadtrichteramt bestrafte den Beschwerdeführer jeweils mit einer Busse von Fr. 500.00 und auferlegte ihm dazu je eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.00 sowie Schreib- und Zustellgebühren von je Fr. 25.00, total je Strafbefehl Fr. 825.00. 2. Gegen die vier ergangenen Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer frist- gerecht mit Eingaben vom 8. März 2012, 20. März 2012, 24. April 2012 und 1. Mai 2012 Einsprache beim Stadtrichteramt, wobei er im Wesentlichen bestritt sich des unberechtigten Plakatanschlags schuldig gemacht zu haben (vgl. Urk. 16/4; Urk. 17/4; Urk. 18/4/1; Urk. 19/5). 3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 15. Mai 2012 in sämtlichen Verfahren aufgefordert, am Montag, 4. Juni 2012, 08.30 Uhr, persönlich zur Einvernahme als beschuldigte Person beim Stadtrichteramt zu er- scheinen. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO trotz gehöriger Vorladung als Rückzug der Einsprache gelte (Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8). Die Vorladungen wurden dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 via Schalter zuge- stellt (Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9). 4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012, aufgegeben am 5. Juni 2012 und beim Stadtrichteramt eingegangen am 7. Juni 2012, ersuchte der Beschwerdeführer
um einen neuen Vorladungstermin mit der Begründung, er habe aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 den Termin vom 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Dazu könne, falls benötigt, ein ent- sprechender Nachweis erbracht werden. Der Beschwerdeführer bat weiter um Kenntnisnahme, dass er bei einer Vorladung von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen werde und wies ergänzend darauf hin, dass frühere Ver- fahren zu keiner Einvernahme geführt hätten und er davon ausgehe, dass auch die jetzigen Fällen zum gleichen Resultat führen werden (Urk. 16/9; Urk. 17/9; Urk. 18/7; Urk. 19/9). 5. Am 8. Juni 2012 stellte das Stadtrichteramt dem Beschwerdeführer in sämt- lichen vier Verfahren eine Schlussverfügung/Rechnung über je Fr. 825.00 zu und teilte zur Begründung mit, dass der Einvernahmetermin trotz ordnungsgemässer Vorladung infolge Einsprache unentschuldigt nicht eingehalten worden sei, wes- halb die Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der ursprüngliche Entscheid damit rechtskräftig sei (Urk. 16/10; Urk. 17/10; Urk. 18/10; Urk. 19/11). 6. Gegen die Schlussverfügungen/Rechnungen vom 8. Juni 2012 (Urk. 6-9) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2013, unter Einreichung von zwei Beilagen (Urk. 3-4), fristgerecht Einsprache bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie die Aussetzung des Vollzugs (Urk. 2). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe den Vor- ladungstermin aufgrund einer Autopanne in Deutschland in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 nicht wahrnehmen können. Die Nichteinhaltung des Einvernah- metermins sei durch ihn mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beim Stadtrichteramt entschuldigend begründet worden. Als Beleg verwies er auf die beigelegte Repa- raturrechnung der Autowerkstatt B._____, ... [Adresse], vom 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 3). Am 14. Juni 2012 berichtigte der Beschwerdeführer seine Eingabe und legte dazu eine andere Rechnung der entsprechenden Autowerkstatt, nunmehr vom 4. Juni 2012, ins Recht (Urk. 10-11).
II. 1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten, ihm kommt mithin eine Erscheinungspflicht zu (Art. 205 Abs. 1 StPO). Un- entschuldigtes Fernbleiben hat im Strafbefehlsverfahren den prozessualen Rechtsverlust zur Folge, womit die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Eine allfällige Verhinderung ist der vorladenden Strafbehörde un- verzüglich mitzuteilen, wobei die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die vorladende Behörde ist damit möglichst unverzüglich über eine Verhin- derung zu informieren, wobei die Gründe hierbei anzugeben sind. Eine Pflicht, die Verhinderung zu belegen, sieht das Gesetz nicht zwingend vor. Besonders bei Laien dürfen an die Begründung oder das Belegen des Verhinderungsgrundes keine hohen Anforderungen gestellt werden, womit Plausibilität der Verhinderung grundsätzlich genügen muss (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische. Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 205 N 3; Sararad Arquint in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 205 N 5). 2. Vorliegend erfolgte die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. Juni 2012 ordnungsgemäss, unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei un- entschuldigtem Fernbleiben nach Art. 355 Abs. 2 StPO (vgl. Urk. 16/7; Urk. 17/7; Urk. 18/7; Urk. 19/8 sowie Urk. 16/8; Urk. 17/84; Urk. 18/7; Urk. 19/9). Gleichwohl begnügte sich der Beschwerdeführer damit, das Stadtrichteramt mit Schreiben vom 4. Juni 2012 um einen neuen Vorladungstermin zu bitten und dieses der Post erst am 5. Juni 2012 und damit am Folgetag des Einvernahmetermins zum Ver- sand zu übergeben (vgl. dazu das Originalcouvert in Urk. 19/10 mit Poststempel vom 5. Juni 2012, 11:00 Uhr). Noch dazu unterliess es der Beschwerdeführer, das Gesuch mit A-Post zu frankieren, so dass das Schreiben das Stadtrichteramt erst am 7. Juni 2012 erreicht hat, wovon der Beschwerdeführer bei Aufgabe des Schreibens offenkundig ausgehen musste. Ein Grund, weshalb die behauptete Entschuldigung für das Fernbleiben am angesetzten Einvernahmetermin vom
dem keine Rechnung trägt, nimmt eine Säumnis in Kauf und hat deren Folgen zu tragen. III. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 anzusetzen. Aus- gangsgemäss wird der mit seinen Begehren unterliegende Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Zürich, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten (Geschäfts-Nr. 2012-019-858 [Urk. 16]; Geschäfts-Nr. 2012-029- 865 [Urk. 17], Geschäfts-Nr. 2012-014-061 [Urk. 18]; Geschäfts-Nr. 2012-009-607 [Urk. 19]), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn