Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120280-O/U/bee
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 2. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. September 2012, C-1/2012/98
Erwägungen: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und Prozessverlauf Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) führte ge- gen B._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung und erhob am 17. Septem- ber 2012 beim Bezirkgericht Uster, Einzelgericht, gegen ihn Anklage betreffend Drohungen etc. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht findet am 13. November 2012 statt. Im Rahmen der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft ein Gutachten über den Beschuldigten eingeholt über die Fragen des Vorliegens einer psychischen Stö- rung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen, der Schuldfähigkeit, der Rückfallge- fahr und einer Massnahme. Das Gutachten wurde von Dr. med C._____ am 31. August 2012 erstattet. A._____ (Beschwerdeführerin) ersuchte als Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten um Einsicht in das psychiatrische Gutachten. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. September 2012 der Beschwerdeführerin das Recht auf Einsicht in das psychiatrische Gutachten nicht gewährt (Urk. 6). Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 17. September 2012 Be- schwerde erhoben (Urk. 2). Sie beantragt, die Verfügung vom 6. September 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 31. August 2012 zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Innert der mit Präsidialverfügung vom 25. September 2012 angesetzten Frist (Urk. 7) nahm die Beschwerdegegne- rin zur Beschwerdeschrift Stellung (Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 10. Ok- tober 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und um sich zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im konkreten Verfahren zu
äussern (Urk. 13). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin wurde fristgerecht am 22. Oktober 2012 erstattet (Urk. 14). Am 25. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin aufgrund neuer Informationen eine weitere Eingabe ein (Urk. 19). II. Materielles 1. Standpunkte Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das psychiatrische Gut- achten beschlage ausschliesslich den Strafpunkt und sei für den Schuld- und Zi- vilpunkt irrelevant. Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft sei beschränkt und gehe nur so weit als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig sei (Urk. 6). Das Recht auf Persönlichkeitsschutz des Beschuldigen überwiege die Interessen der Geschädigten, denn es gehe nicht um Kapitalverbrechen, sondern um Drohungen, einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten (Urk. 11 S. 2). Ausserdem sei die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten seit August 2011 aufgelöst und brauche sie keine detaillierte Kenntnis über die Psyche des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, sie sei aufgrund der angeklag- ten Vorfälle stark traumatisiert und habe grösste Angst vor dem Beschuldigten. Als Verfahrenspartei stehe ihr grundsätzlich volles Akteneinsichtsrecht zu. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes wäre allenfalls aufgrund einer anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Interessenabwägung möglich. Sie ha- be grösste Angst davor, dass der Beschuldigte sich an ihr rächen wolle. Die Fra- ge, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe, sei für sie von grösster Wichtigkeit. Die fachärztliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten und der Rückfallgefahr sei für sie wichtig für den Entscheid, welche Schutzmassnahmen sie für sich zu treffen habe (z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes). Ihre Interessen auf Einblick in das Gutachten würden ein allfälliges Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung des Gutachtens deutlich überwiegen. Zwar sei die Partnerschaft zum Beschuldigten aufgelöst worden, doch habe sie mit ihm eine gemeinsame Tochter, weshalb eine familiäre Verbin-
dung zu ihm bestehe, welche Kenntnisse über seine Psyche erforderlich mache (Urk. 14 S. 4). 2. Rechtliche Grundlagen Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst namentlich auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen Beweismittel durch die Staatsan- waltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehal- ten bleibt. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör unter bestimmten Vo- raussetzungen einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO). Vorliegend steht lediglich ei- ne Einschränkung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b zur Diskus- sion. Nach dieser Bestimmung kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder pri- vater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik steht auch der Privatklägerschaft vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu, ohne dass hiefür ein Nachweis des Interesses erforderlich wäre, denn sie ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (Markus Schmutz in Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101 N 10 f. und dortige Hinweise). Entgegen der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vertrete- nen Auffassung ist der Privatklägerschaft nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, soweit sie ein Interesse nachzuweisen vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht und dieses unter den Vo- raussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann. 3. Schlussfolgerung Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte und Opfer in dem gegen den Beschuldig- ten pendenten Strafverfahren und hat sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist daher Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Aufgrund ihrer Parteistellung steht der
Beschwerdeführerin vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu, ohne dass sie einen Interessennachweis zu erbringen hätte. Einschränkungen dieses Akteneinsichts- rechtes sind nur gestützt auf Art. 108 StPO zulässig. Alle Punkte der Anklageschrift vom 17. September 2012 (Urk. 23) beziehen sich sodann auf Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin (mehrfache Drohungen mit dem Tod unter Einsatz eines Messers, Schläge mit der Faust ge- gen Arme, Beine und in den Bauch sowie Fusstritte gegen das Bein), und das Gutachten über den Beschuldigten steht ausschliesslich in Zusammenhang mit den Deliktsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Markus Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 8 unten). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob private Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes der Privatklägerin er- forderlich machen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist vorweg festzuhalten, dass kein entsprechender Antrag des Beschuldigten vorliegt. Da ihm von der Verweigerung der Einsicht in das Gutachten mit Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 6. September 2012 Mitteilung gemacht wurde, bestand für ihn bisher auch keine Veranlassung zu entsprechender Antragstellung. Zu beachten ist auch, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei ist und nicht an- gehört wurde. Vorliegend kann deshalb nur geprüft werden, ob eine Verweigerung der Einsicht in das Gutachten sich bereits ohne entsprechenden Antrag des Be- schuldigten rechtfertigt. Dies ist zu verneinen, denn der Beschuldigte ist der ehe- malige Lebenspartner der Beschwerdeführerin und sie haben ein gemeinsames Kind (geboren am tt.mm.2011). Die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umstän- den nicht eine aussenstehende Drittperson, welche mit der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht vertraut wäre. Entsprechend hat sie denn auch Kenntnis von den Alkoholproblemen des Beschuldigten. Ihr Interesse an der Kenntnisnahme des Gutachtens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr und der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung ist auf- grund der Anklagevorwürfe evident, denn diese beinhalten häusliche Gewalt und insbesondere Todesdrohungen. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Veran-
lassung, das ihr grundsätzlich zustehende Akteneinsichtsrecht vorweg ohne ent- sprechenden Antrag des Beschuldigten einzuschränken und ihr die Einsichtnah- me in das Gutachten zu verweigern. Indessen ist zu beachten, dass der Beschul- digte zur Frage der Gewährung des Einsichtsrechtes in das ihn betreffende Gut- achten bisher noch nicht angehört wurde. Es muss ihm die Möglichkeit offen ge- lassen werden, bei der zuständigen Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 61 StPO) einen Antrag auf Einschränkung des Aktenein- sichtsrechts der Privatklägerin zu stellen und seine Interessenlage darzustellen. Aus diesen Gründen ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Beschwerdeentscheid zu machen und fällt eine Anweisung an die Beschwerdegegnerin oder das zu- ständige Gericht, der Privatklägerin Einsicht in das psychiatrische Gutachten zu gewähren, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Demzufolge ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzu- stellen, dass der Beschwerdeführerin - vorbehältlich eines gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO allenfalls gutzuheissenden Antrages des Beschuldigten - ein Ak- teneinsichtsrecht bezüglich des Gutachtens vom 31. August 2012 von Dr. med. C._____ über den Beschuldigten zusteht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde. Demzufolge fallen die Kos- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Die Geschädigte ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 434 StPO und von Art. 436 StPO sowie von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 AnwGebV mit Fr. 1800,.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ge- genstandslos. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rerin im Sinne der Erwägungen ein grundsätzlich uneingeschränktes Ein-
sichtsrecht in das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 31. August 2012 betreffend B._____ zusteht. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Geschädigte wird mit Fr. 1944.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Verteidiger von B._____ zur Ori- entierung (per Einschreiben) − an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen in das Verfahren GG120041 (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 2. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn