Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120288-O/U/bee
Verfügung vom 27. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegnerin
betreffend Erledigung nach Einsprache Strafbefehl
Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes Bülach vom 13. Sep- tember 2012, ST.2012.1355
Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach verurteilte A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) wegen ungenügendem Sichern der Ladung beim Trans- port eines Personenwagens auf einem Sachentransportanhänger sowie Nichtbe- folgen polizeilicher Weisung in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV sowie Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Es bestrafte den Be- schwerdeführer mit Strafbefehl Nr. ST.2012.1355 vom 21. Februar 2012 zu einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 9/6). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Statthalteramt am 5. März 2012 Einsprache (Urk. 9/7). 3. Das Statthalteramt teilte dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 mit, dass es nach Prüfung der Akten am Strafbefehl vom 21. Februar 2012 festhalte. Ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers ginge es davon aus, dass er den Strafbefehl akzeptiere (Urk. 9/9). 4. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest und ersuchte um Erlass eines Einspracheentscheids. Er kündete an, diesen anschliessend weiterzuziehen (Urk. 9/10.1). 5. Mit Vorladung vom 25. Juni 2012 lud das Statthalteramt den Be- schwerdeführer als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 25. Juli 2012 vor (Urk. 9/11). Der Vorladung kam der Beschwerdeführer nach (Urk. 9/12). 6. Am 23. und 24. August 2012 fanden Zeugeneinvernahmen der beiden Kantonspolizisten statt, welche die Überprüfung der Ladung des Beschwerdefüh- rers vorgenommen hatten (Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/19). 7. Mit Vorladung vom 24. August 2012 lud das Statthalteramt den Be- schwerdeführer erneut als beschuldigte Person zur Einvernahme auf den 11.
September 2012 vor. Diesmal folgte er der Vorladung nicht (Urk. 9/16, Urk. 16/17). 8. Am 13. September 2012 stellte das Statthalteramt die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 fest. Der Beschwerdeführer sei trotz Vorla- dung der Einvernahme vom 11. September 2012 unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte (Urk. 5 = Urk. 9/21). 9. Der Beschwerdeführer erhob bei der hiesigen Kammer des Oberge- richts des Kantons Zürich am 28. September 2012 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. September 2012 sei aufzuheben und das Statthalteramt sei anzuweisen, seine Einsprache materiell weiterzubehandeln. Allenfalls sei zudem das Einspracheverfahren einem anderen Statthalteramt zur Beurteilung zuzuwei- sen und/oder das Statthalteramt sei anzuweisen, ihn vor Erlass des Einsprache- entscheids zu einer erneuten Einvernahme vorzuladen (Urk. 2 S. 1). 10. Das Statthalteramt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8). Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Stellungnahme des Statthalteramtes nicht mehr (Urk. 11). 11. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. Über die Be- schwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). II. 1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe gegen den Strafbefehl vom 21. Februar 2012 Einsprache erhoben. Das Statthalteramt habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 mitgeteilt, es werde an ihrem Strafbefehl festhalten und ohne seinen Gegenbericht davon ausgehen, dass er den Strafbefehl akzeptiere. Er habe jedoch seinerseits an seiner Einsprache fest- gehalten. Er sei dann durch das Statthalteramt zur Einvernahme vorgeladen wor- den. An dieser habe er teilgenommen. Der einvernehmende Adj. B._____ habe ihm anlässlich dieser Einvernahme nochmals mündlich mitgeteilt, dass das Statt-
halteramt im Einspracheverfahren ungeachtet der Einvernahmeergebnisse an ih- rem Strafbefehl festhalte. Am 24. August 2012 sei er erneut zur Einvernahme auf den 11. September 2012 vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe auf Grund der erwähn- ten, vorgefassten Meinung des Statthalteramtes an der Einvernahme vom 11. September 2012 nicht teilgenommen. Entgegen der Verfügung vom 13. Septem- ber 2012 des Statthalteramtes habe er seine Einsprache jedoch nicht zurückge- zogen. Er habe seine Verfahrenspflichten grundsätzlich erfüllt. Nur einer Vorla- dung habe er aus besagtem Grund nicht Folge geleistet. Seine Nichtteilnahme an einer Einvernahme könne höchstens als Aussageverweigerung und nicht als Rückzug der Einsprache betrachtet werden. Es gehe nicht an, dass seine Ein- sprache materiell nicht behandelt werde, nur weil er einer Vorladung nicht Folge geleistet habe. Formelles Recht dürfe materielles Recht nicht verhindern. Spätes- tens seit seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 sei aktenkundig, dass er an seiner Einsprache festhalte und mit dieser den Strafbefehl materiell behandelt wissen wolle. Der Beschwerdeführer sieht auf Grund einer falschen Anwendung von Art. 355 Abs. 2 und 354 Abs. 3 StPO sowie der vorgefassten Meinung des Statthal- teramtes sein Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Dieses Grundrecht werde durch die Bundesverfassung und die EMRK, insbesondere deren Art. 6, geschützt. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Lehrmeinung von Riklin (Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 355 N. 2), welche die Vorschrift von Art. 355 Abs. 2 StPO als sachlich ungerechtfertig- te Benachteiligung beurteile. Namentlich die beschuldigte Person habe in einem ordentlichen Verfahren auch im Fall unentschuldigter Abwesenheit Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, allenfalls in einem Abwesenheitsverfahren. Riklin führe auch die Kritiken von Moreillon und Jeanneret, welcher eine Verletzung von Art. 6 EMRK rüge, an. Aus der Abwesenheit könne nicht zwingend geschlossen werden, die abwesende Person bringe damit zum Ausdruck, sie zöge ihre Ein- sprache zurück (Urk. 2).
3.3. Die Pflicht, zur Einvernahme vom 11. September 2012 zu erscheinen, fiel auch nicht dahin, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012, mithin vor Beginn der infolge Einsprache erweiterten Untersuchung und auch vor Erlass der neuerlichen Vorladung - erklärt hatte, er werde an seiner Einsprache festhalten und einen (noch ausstehenden) Einspracheentscheid weiterziehen (Urk. 9/10.1). Wird nämlich Einsprache erhoben, so nimmt das Statthalteramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 1 StPO). Sie kann insbesondere beschuldigte Personen und Zeugen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO). Mit der Einsprache wird ein orden- tliches Verfahren herbeigeführt. Die beschuldigte Person ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken (Art. 113 StPO). Insbesondere kann sie auf die Teilnahme an Beweiserhebungen verzichten und bezüglich ihrer eigenen Ein- vernahme die Aussage verweigern. Art. 355 Abs. 2 StPO erweitert indes die Pflichten der beschuldigten Person - sofern sie Einsprache erhebt - um eine An- wesenheitspflicht, weil sie sonst eines ordentlichen Verfahrens verlustig geht (Ste- fan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 221). Das Statthalteramt hatte in der Strafsache am 23. und 24. August 2012 wei- tere Personen befragt (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/18 und Urk. 9/19). Das Vorgehen des Statthalteramtes, den Beschwerdeführer nochmals unter Andro- hung der Rückzugsannahme bei Nichterscheinen auf den 11. September 2012 vorzuladen, ist nicht unverhältnismässig und nicht zu beanstanden. Es hatte An- lass, den Beschwerdeführer nach einer erfolgten ersten Einvernahme vom 25. Juli 2012 nochmals zu befragen und ihn mit den Aussagen der befragten Personen zu konfrontieren. Indem der Beschwerdeführer nur einmal zur Einvernahme erschie- nen war, kam er der Anwesenheitspflicht im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO nur ungenügend nach. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllte er seine Verfahrenspflichten nicht. Das Statthalteramt hat die Vorladung zur zweiten Einvernahme nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die durch dieses Vorgehen nicht geschützt werden sollen (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 131 I 166 E. 6.1).
3.4. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er stets an seiner Einsprache festgehalten habe. Er hält dafür, dass seine Nichtteilnahme an einer Einvernahme höchstens als Aussageverweigerung und nicht als Rückzug der Einsprache be- trachtet werden könne. Eine solche Folge sieht Art. 355 Abs. 2 StPO jedoch nicht vor. Zudem wäre für die Ausübung des Rechts auf Aussageverweigerung ebenfalls das Erscheinen zur Einvernahme notwendig gewesen. Die Absicht, vom Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen zu wollen, stellt keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO dar und würde es damit auch nicht rechtfertigen, einer Vorladung nicht Folge zu leisten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 205 N. 2). 3.5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Vorschrift von Art. 355 Abs. 2 StPO vor, sie stelle eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der einspre- chenden Person dar, insbesondere des Beschuldigten. Überdies könne aus der Abwesenheit nicht zwingend geschlossen werden, die abwesende Person bringe zum Ausdruck, sie zöge ihre Einsprache zurück. Die Folge der Annahme des Rückzugs einer Einsprache bei unentschuldig- tem Fernbleiben trotz Vorladung ist vom Gesetzgeber gemäss dem klaren Wort- laut des Art. 355 Abs. 2 StPO gewollt, die Kritik des Beschwerdeführers unbehelf- lich. Der Beschwerdeführer hat ohne entschuldbaren Grund der Vorladung auf den 11. September 2012 keine Folge geleistet und dabei seine Befolgungs- bzw. Anwesenheitspflicht (siehe Erw. II.3.3.) verletzt. 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt mit Entscheid vom 13. September 2012 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 355 Abs. 2 StPO androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO die Rechtskraft des Strafbe- fehls vom 21. Februar 2012 feststellte.
III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerde- führer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. 2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ersucht um Mitteilung des Entscheids nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens (Urk. 6). Die- sem Ersuchen ist nachzukommen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, ad Nr. ST.2012.1355 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/6 und Urk. 9/21 (gegen Empfangsbestätigung) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, ad Nr. ST.2012.1355, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestäti- gung) 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic.iur. Ch. Zuppinger