Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120379-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2012, A-4/2011/5011
Erwägungen: I. 1. Am 15. August 2011 wurde gegen A._____ (Beschwerdeführer) unter ande- rem wegen Fälschung von Ausweisen von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 10/ HD 6). Nach Durchführung der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 14. September 2012 einen Strafbefehl (Urk. 10/ HD 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 dagegen Einsprache erheben (Urk. 10/ HD 11). Daraufhin lud die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 den Beschwerde- führer auf den 1. November 2012 zu einer Einvernahme vor (Urk. 10/ HD 13). Nachdem der Beschwerdeführer zu jener Einvernahme nicht erschienen war, ver- fügte die Staatsanwaltschaft am 23. November 2012, auf die Einsprache werde nicht eingetreten und es werde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 14. September 2012 mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 5). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stel- len (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2012 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ev. es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2012 gegen den Beschwerdeführer nicht in Rechtkraft erwachsen ist; 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. des Staates." 3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der Beschwerde aufschie- bende Wirkung erteilt und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 6). Nach einer Fristerstreckung (Urk. 8) verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf Vernehmlassung (Urk. 9).
Umzug zum Zeitpunkt, als er von der Einvernahme vom 1. November 2012 Kenntnis erhalten habe, bereits geplant gewesen sein müsse. Er, der Beschwer- deführer, habe sich unverzüglich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung ge- setzt und begründet eine Terminverschiebung verlangt. Als juristischer Laie habe er in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Verschiebung bewilligt wür- de, zumal die Staatsanwaltschaft dies signalisiert habe. Es sei aber auch nicht klar, ob er überhaupt von der letzten E-Mail der Staatsanwaltschaft Kenntnis er- halten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen und zweifelhaft, ob der Be- schwerdeführer mit seinen bekannten psychischen Problemen und seiner der Staatsanwaltschaft bekannten Medikation psychisch in der Lage gewesen sei, die Korrespondenz zu verstehen oder richtig einzuordnen. Möglich sei auch eine krankhafte Angst vor dem Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft. Es sei auch da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits damals nicht mehr einver- nahmefähig gewesen sei. Da er sich offenbar "derzeit" wieder in einer Klinik auf- halte, sei auch denkbar, dass er die Korrespondenz schlichtweg vergessen oder liegen gelassen habe. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik begründete Eingaben verfasst habe. Dieser "evident psychische Aus- nahmezustand", welcher dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer "offen- bar" in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ohnehin krank und kaum ein- vernahmefähig gewesen wäre, sei "gebührend" zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer habe seinem Verteidiger per E-Mail schreiben lassen, er sei auf- grund der heutigen Medikation gar nicht ansprechbar. Zudem falle ins Gewicht, dass im ordentlichen Verfahren ein Beschuldigter selbst bei unentschuldigter Ab- wesenheit Anspruch auf eine Beurteilung durch das Gericht habe und vorliegend selbst aus der unentschuldigten Abwesenheit nicht zwingend geschlossen werden könne, die abwesende Person bringe damit zum Ausdruck, dass sie die Einspra- che zurück ziehe. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass am 6. Dezember 2012 offenbar ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, weshalb es verfahrensökonomisch sinnvoll wäre, alle Verfahren miteinander abzuhandeln. Zusammengefasst lägen Gründe vor, welche das Nichterscheinen zur Einvernahme als entschuldbar erscheinen liessen. Die Darstellung des Be- schwerdeführer treffe "ex post" zu. Die Beschwerdegründe der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, der Unangemessenheit, der Überschreitung des Ermessens und des Missbrauchs des Ermessens bezie- hungsweise Rechtsverweigerung sowie unter Umständen sogar der Rechtsverlet- zung seien gestützt auf die Sachverhaltsschilderung gegeben (Urk. 2 S. 4-8). 2. Gemäss Art. 92 StPO können Verhandlungstermine auf hinreichend begründete Gesuche hin verschoben werden. Gesuche um Verschiebung eines Termins sind unverzüglich nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen. Ein Verschiebungsgesuch ist lediglich beim Vorliegen von wichtigen Gründen zu bewilligen. Berufliche Inanspruchnahme oder Verpflichtungen sind nur in Aus- nahmefällen als Verschiebungsgründe zu akzeptieren. Dies, sofern durch Doku- mente belegt wird, welche genau bezeichneten beruflichen Obliegenheiten vom Termin abhalten und weshalb diese Obliegenheiten gerade zur fraglichen Zeit wahrgenommen werden müssen. Eine einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, wie sie nicht widerrufen wird. Solange ein Gesuchsteller auf das ge- stellte Verschiebungsgesuch hin keine Antwort erhalten hat, muss er davon aus- gehen, dass der mitgeteilte Termin nach wie vor seine Gültigkeit hat (Brüschwei- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich Basel Genf 2010, Art. 92 N 6-9). 3. Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren ausführen, er habe umgehend eine Verschiebung des Einvernahmetermins vom 1. November 2012 verlangt, diesen Antrag begründet und sich bereit erklärt, nachträglich Bele- ge nachzureichen. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen können, dass die Verschiebung bewilligt werde respektive worden sei, zumal die Staatsanwalt- schaft dies signalisiert habe (Urk. 2 S. 6). Den vorliegenden Akten (Urk. 10/HD15 sowie HD19) ist zu entnehmen, dass die fallführende Staatsanwältin am 10. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer die Vor- ladung für den 1. November 2012 per E-Mail sowie mit normaler Post zusandte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Mitteilungen erhalten zu haben (Urk. 2 S.4 Ziff. 4). Erst mit E-Mail vom 26. Oktober 2012 (frühmorgens) ersuchte der Beschwerdeführer alsdann um Verschiebung der Einvernahme (Urk. 10/HD16, S.2; Urk. 2 S. 4). Er befinde sich im Ausland. Zum vorgesehenen Termin könne er
kurzfristig nicht erscheinen, weil er sich am 1. November 2012 geschäftlich aus- serplanmässig in B._____ befinde und dort bis zum 19. November 2012 verblei- ben werde. Die fallführende Staatsanwältin erklärte dem Beschwerdeführer darauf gleichentags und wiederum per E-Mail, eine Verschiebung des Termins sei grundsätzlich möglich, sie benötige jedoch eine Bestätigung des Arbeitgebers be- züglich des Aufenthalts in B._____ sowie eine Kopie des Flug- oder Zugbillets für die Reise. Nach Erhalt dieser Dokumente könnte die Einvernahme verschoben werden. Am 27. Oktober 2012 antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail, er sei selbstständig erwerbend und werde per Auto nach B._____ reisen. Die ge- wünschten Dokumente könne er demnach nicht vorlegen. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass er vor Ort mittels Bezug von Geld an einem EC-Automaten dar- lege, dass er sich tatsächlich in B._____ befinde. Er werde dies jedoch vermutlich erst am 2. November 2012 tun können. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2012 erklärte die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer, die Einsendung eines Bankomatenbelegs sei nicht notwendig. Hingegen bitte sie um Angabe zumindest eines Geschäftstermins in B._____ (Nennung von Ort und Geschäftspartner), damit die Angaben verifiziert werden könnten. Sodann ersuchte die fallführende Staatsanwältin den Beschwerdeführer um Rückmeldung, welche der neuen, vor- geschlagenen Einvernahmeterminen ihm gehen würden, "in der Annahme, dass die Verschiebung gewährt werden kann" (Urk. 10/ HD 16). Dass der Beschwerde- führer auf diese E-Mail geantwortet hätte, geht aus den Akten nicht hervor; im Weiteren finden sich keine Belege in den Akten, die der Beschwerdeführer darauf eingereicht hätte (Urk. 10). Ebenso ist aus den Akten nicht erkennbar – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2) –, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge das Verschiebungsgesuch des Beschwerdefüh- rers bewilligt hätte. Wie oben unter Ziffer II. 2. ausgeführt, musste der Beschwer- deführer unter diesen Umständen davon ausgehen, dass der mitgeteilte Termin nach wie vor seine Gültigkeit hat. Zudem legte die fallführende Staatsanwältin in ihren E-Mails, wie oben aufgezeigt, dar, dass eine Verschiebung der Einvernah- me erst nach der Vorlage von Belegen gewährt werden kann. Inwiefern der Be- schwerdeführer angesichts dieser Angaben hätte davon ausgehen können, die
fallführende Staatsanwältin habe signalisiert, eine Bewilligung des Verschie- bungstermins werde auf jeden Fall erteilt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer liess im Weiteren (teils sinngemäss) geltend machen, es sei davon auszugehen, dass er aufgrund psychischer Probleme zum fraglichen Zeitpunkt, am 1. November 2012, nicht einvernahmefähig gewesen sei. Aus dem- selben Grund sowie angesichts der Medikamente, welche er eingenommen habe, sei zudem zweifelhaft, ob er die im Zusammenhang mit dem Vorladungstermin geführte Korrespondenz habe verstehen und einordnen können. Vor dem Hinter- grund, dass es dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben möglich war, ein Fahrzeug von C._____ [Staat in Europa] bis nach B._____ zu lenken (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/6), erscheint es als wenig glaubhaft, dass er durch psychische Probleme und/oder Medikamente derart eingeschränkt ge- wesen sein soll, dass er weder einvernahmefähig noch in der Lage gewesen sein soll, die Korrespondenz betreffend Verschiebung der Einvernahme in ihrer Bedeu- tung zu erfassen. Den Akten ist denn ausser seinen eigenen Behauptungen auch nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt unter derart massiven psychischen Problemen gelitten hätte, dass ihm eine Teilnahme an einer Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Angesichts der vorliegenden E-MailKorrespondenz drängt sich denn auch der Schluss auf, dass der Be- schwerdeführer sehr wohl in der Lage war, adäquat auf die Problematik mit der auf den 1. November 2012 angesetzten Einvernahme zu reagieren. Nicht nur bat er um eine Verschiebung derselben, sondern machte der fallführenden Staatsan- wältin Vorschläge, mit welchen Belegen er seine Unabkömmlichkeit darlegen könnte. Zusammenfassend ist aufgrund des oben Ausgeführten erstellt, dass der Be- schwerdeführer ohne rechtsgenügende Entschuldigung nicht zur Einvernahme vom 1. November 2012 erschien. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Person, welche Ein- sprache erhoben hat, trotz Vorladung einer Einvernahme fern bleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Folglich nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht einen Rückzug der Einsprache an, als der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fern-
blieb. An dieser vom Gesetzgeber festgelegten Säumnisfolge vermag nichts zu ändern, dass ein mit einem Strafbefehl verurteilter Beschuldigter damit schlechter gestellt wird als ein Beschuldigter, welcher zu einer von einem Sachgericht ange- setzten Hauptverhandlung nicht erscheint (vgl. dazu auch BSK StPO-Riklin, Art. 355 N 2). Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2012 erging somit zu Recht. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. III. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.– anzusetzen. Diese ist dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 21. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann