Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130031-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 14. Mai 2013
in Sachen
A., Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X.
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
sowie
B., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Fürsprecher X.
betreffend Beschlagnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 14. Dezember 2012, B-8/EIZ/2011/12
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 13. April 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wegen Veruntreuung den Perso- nenwagen BMW X6, Kontrollschild ..., Stamm-Nr. ... (Urk. 18). Am 14. Dezember 2012 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich denselben Personenwagen, inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeug- schlüssel (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Der Personenwagen sei ihr inklusive Fahrzeugausweis und Fahrzeugschlüssel herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 17). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO). Sie behauptet, Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs zu
sein (Urk. 2) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO). 1.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), am 13. April 2012 habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Fahrzeug im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung des genannten Fahrzeugs gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO zur Sicherung einer allfälligen Rückgabe an die geschädigte Person beschlagnahmt. Diese Strafuntersuchung sei von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernommen worden und noch hängig. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung eine andere Begrün- dung für die Beschlagnahme angeführt als in der Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2012. Sie hat die Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2012 aus- drücklich nicht aufgehoben. Sie erwägt, das Fahrzeug sei zusätzlich zur Verfü- gung vom 13. April 2012 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 5 S. 3). Würde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung auf- gehoben, bliebe das Fahrzeug gestützt auf die Verfügung vom 13. April 2012 be- schlagnahmt. Die Beschwerdeführerin hat - soweit ersichtlich - die Verfügung vom 13. April 2012 nicht angefochten. Sie macht nicht geltend, sie werde die Verfü- gung vom 13. April 2012 aufgrund veränderter Verhältnisse noch anfechten oder die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung vom 13. April 2012 mittlerweile aufge- hoben. Solches ist aufgrund der dem Obergericht im vorliegenden Beschwerde- verfahren zur Verfügung gestellten Akten auch nicht ersichtlich. Mit dem Vorbrin- gen, die Verfügung vom 13. April 2012 sei eine bloss vorläufige Massnahme, die jederzeit bei Klärung der Rechtslage abgeändert werden könne, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht darzutun (Urk. 12 S. 2). Selbst wenn das Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Schluss gelangt, dass die Beschwer- deführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs ist, bliebe die Verfü- gung vom 13. April 2012 bestehen. Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X., dreifach, für sich, die Beschwerdeführerin und B., per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-8/EIZ/2011/12, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbe- stätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen