Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130065-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 18. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Erstellung von Wortprotokollen
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Februar 2013, C-1/2012/950
Erwägungen: 1. Gegen die Beschwerdeführerin ist bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern an- hängig. Der Geschädigte B._____, geboren 1998, wurde bislang zweimal durch die Kantonspolizei befragt, ein erstes Mal am 3. November 2012 vor Eröffnung der Strafuntersuchung und ein zweites Mal am 14. Januar 2013 nach Eröffnung der Strafuntersuchung. Beide Befragungen wurden auf Video aufgezeichnet und erfolgten ohne Konfrontation mit der Beschwerdeführerin. Diese und ihr Verteidi- ger sowie die untersuchungsführende Assistenz-Staatsanwältin, der Geschä- digtenvertreter und zwei Hilfspersonen verfolgten die zweite Befragung in einem gesonderten Übertragungsraum. Zu beiden Befragungen erstellten der die Befra- gungen durchführende polizeiliche Sachbearbeiter und die beigezogene Fach- psychologin je einen Bericht. In den beiden Berichten des polizeilichen Sachbear- beiters fasste dieser jeweils die Aussagen des Geschädigten zusammen. Ein Wortprotokoll der beiden Befragungen liegt nicht bei den Akten (vgl. Dossier "Be- fragungen des Geschädigten" in den Untersuchungsakten, Urk. 10). Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Ver- teidiger darum, Wortprotokolle der beiden Befragungen zu erstellen und ihm zu- zustellen. Die Staatsanwaltschaft stellte sich in ihrem Antwortschreiben auf den Standpunkt, die Videoaufnahme ersetze grundsätzlich das schriftliche Protokoll. Auch wenn ein Wortprotokoll von Nutzen sein könne, sei die Erstellung eines sol- chen für den Beweiswert der registrierten Aussage nicht erforderlich und eine derartige Pflicht lasse sich Art. 154 StPO nicht entnehmen. Jedoch werde durch die Polizei, wie dies im vorliegenden Fall auch gemacht worden sei, ein Bericht erstellt, in welchem die wesentlichen Aussagen inklusive Zeitangaben der ent- sprechenden Stellen in der Videobefragung zusammen mit den Umständen der Befragung schriftlich festgehalten würden. Es erfolgte in diesem Zusammenhang ein weiterer Briefwechsel zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Zuletzt hielt die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2013 fest, bis anhin seien von der Staatsanwaltschaft IV noch in keinem Verfahren Wortprotokolle von Videoeinvernahmen erstellt worden. Dieses Vorgehen entspreche somit vollstän-
dig der gängigen Praxis (Urk. 3; vollständiger Briefwechsel im Dossier "Verteidi- gerakten der Untersuchungsakten, Urk. 10). 2. Mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2013 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Staatsanwaltschaft IV (Beschwerdegegnerin) anzuweisen, von jeder Videobefragung innert 14 Tagen ein Wortprotokoll zu erstellen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Die Be- schwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 12). 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 78 Abs. 1 StPO, wonach Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend proto- kolliert würden, wobei entscheidende Aussagen wörtlich zu protokollieren seien (Art. 78 Abs. 3 StPO). Einvernahmen von minderjährigen Personen könnten in Anwendung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO mit Bild und Ton aufgezeichnet wer- den. Der Beschwerdegegnerin sei insoweit beizupflichten, dass sich aus Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO keine Pflicht zur Erstellung eines Wortprotokolls ergebe. Es sei von der Verteidigung nie geltend gemacht worden, dass Wortprotokolle während einer Einvernahme erstellt werden müssten, wie es durch Art. 78 Abs. 1 StPO an sich vorgeschrieben wäre. Dies bedeute aber nicht, dass solche Wortprotokolle nicht nachträglich erstellt werden müssten. Der Überschrift zu Art. 154 StPO kön- ne entnommen werden, dass diese Bestimmung besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern regelten. Um ein übermässiges Strapazieren des Kindes zu vermeiden sei es sinnvoll, während der Befragung auf die Erstellung eines Wort- protokolls zu verzichten und die Befragung statt dessen per Video aufzuzeichnen. Es sei hingegen nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachträgliches Nichterstellen eines Wortprotokolls dem Schutz des Kindes dienen soll. Strafprozessuale Rech- te einer beschuldigten Person dürften nur insoweit eingeschränkt werden, als dies dem Schutz des Kindes tatsächlich diene. Die genaue Protokollierung der Aussa- gen im Sinne von Art. 78 StPO gehörte einerseits zu den elementarsten strafpro- zessualen Rechten einer beschuldigten Person und andererseits zu den Pflichten der Strafverfolgungsbehörden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf Art. 78 Abs. 7 StPO, wonach Aussagen, welche mittels techni-
scher Hilfsmittel aufgezeichnet worden seien, unverzüglich in Reinschrift zu über- tragen seien. Die Pflicht zur nachträglichen Erstellung eines Wortprotokolls erge- be sich somit nicht aus Art. 154 StPO, sondern aus Art. 78 Abs. 7 StPO. Schliess- lich sei Art. 76 Abs. 4 StPO zu entnehmen, dass Verfahrenshandlungen zusätz- lich zur schriftlichen Protokollierung (und nicht an deren Stelle) ganz oder teilwei- se auf Ton oder Bild festgehalten werden könnten. Eine Videobefragung ersetze somit das schriftliche Protokoll in keinem Fall, sondern stehe den urteilenden Ge- richten allenfalls zusätzlich zur Verfügung (Urk. 2 S. 5 f.). 4. Findet keine Gegenüberstellung des Beschuldigten und des minderjährigen Geschädigten ("Kind" im Sinne von Art. 154 Abs. 1 StPO) statt, so werden die Einvernahmen des Geschädigten mit Bild und Ton aufgezeichnet (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Diese Bestimmung ist eine von den allgemeinen Bestimmungen der Protokollführung (Art. 76 - 79 StPO) abweichende Spezialnorm, indem sie eine besondere Form der Protokollierung, nämlich audiovisuell anstelle von schriftlich vorschreibt. Es liegt kein Fall von Art. 76 Abs. 4 StPO vor, wonach die Verfah- rensleitung anordnen kann, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftli- chen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Ebenfalls geht die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 78 Abs. 7 StPO fehl. Diese Bestimmung bezieht sich auf die schriftliche Protokollierung. Nicht gut les- bare handschriftliche Aufzeichnungen, stenographische Aufzeichnungen und Auf- zeichnungen mittels technischer Hilfsmittel sind unverzüglich in Reinschrift zu übertragen. Technische Hilfsmittel bezieht sich üblicherweise auf die den Proto- kollierungsvorgang unterstützende Aufzeichnung einer Verhandlung mittels Ton- band. Die Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten in den beiden Berichten des einvernehmenden Polizeibeamten vermag eine Protokollierung nicht zu er- setzen. Sie gibt einen Überblick über die aus Sicht des Polizeibeamten zentralen Aussagen des Geschädigten und hilft mit den in den Bericht aufgenommenen Zeitangaben, diese Aussagen auf der Bild- und Tonaufzeichnung rasch wieder zu finden. Die Strafverfolgungsbehörden, die Verteidigung und später das erkennen- de Gericht kommen nicht darum herum, für ihre Arbeit auf die Videoaufzeichnung
zurückzugreifen. Diese hat jedoch den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stehen. Damit ist auch dem Gebot der genauen und vollständigen Protokollierung der Aussagen Rechnung getragen. In vielen Fällen ist es hilfreich, wenn eine Abschrift der Befragung vorliegt. Doch aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist dies nicht (Stefan Wehrenberg, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 22 zu Art. 154 StPO; Wolfgang Wohlers, in Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 154 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerti- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, St. Gallen 2009, N 11 zu Art. 154 StPO). Soweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mangels Wortprotokolle hätte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mindestens für die Dauer des Haftprüfungs- verfahrens eine Kopie der DVDs aushändigen müssen, damit dieser sich vertieft mit den verschiedenen Aussagen hätte auseinandersetzen können. Die erfolgten Befragungen von Verfahrensbeteiligten seien Bestandteil der Akten, und der Ver- teidigung müsse im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts die Möglichkeit gegeben werden, für sich in irgendeiner Form Kopien der Befragung zu erstellen. Gegen das Nichtaushändigen der Videoaufzeichnungen sei vor dem Hintergrund des Kindesschutzes grundsätzlich nichts einzuwenden. Da vorliegend aber keine Wortprotokolle erstellt worden seien, hätte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger dennoch mindestens eine Kopie der DVDs zur Verfügung stellen müssen, was sie trotz Antrags nicht getan habe. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Ver- fahrensrechte der Beschwerdeführerin derart verletzt worden, dass eine wir- kungsvolle Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Dem Verteidiger bzw. der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit genommen worden, im Haftprüfungsver- fahren Aussagen der Parteien wörtlich zu zitieren um so den von der Beschwer- degegnerin gemachten Haftgrund zu entkräften. Dem Verteidiger seien aber nicht nur die DVDs bzw. die Wortprotokolle vorenthalten worden, sondern sogar die Sichtung der Aufzeichnungen der Befragungen. Der Verteidiger habe am 8. Feb- ruar 2013 den Antrag gestellt, die verschiedenen DVDs auf der Amtsstelle sichten
zu können. Die Staatsanwaltschaft habe auf dieses Gesuch nicht reagiert und später hierzu ausgeführt, dass der Fax mit dem entsprechenden Gesuch wegen Büroabwesenheit infolge eines Brandtour-Einsatzes liegen geblieben sei. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, habe die Beschwerdegegnerin doch im Fall einer Büroabwesenheit für eine Stellvertretung besorgt zu sein. Dies gelte insbesondere während eines laufenden Haftprüfungsverfahrens (Urk. 2 S. 7 f.) Die Praxis der Staatsanwaltschaft, DVDs mit Einvernahmen Minderjähriger im Sinne von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht an Parteien und auch nicht an deren Vertreter herauszugeben, entspricht Ziffer 10.8.2.1.4 der Weisungen der Ober- staatsanwaltschaft (WOSTA). Auch Wohlers (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 14 StPO) hält dafür, aus Opfer- schutzgründen sollten keine Kopien der Aufnahmen an die Parteivertreter her- ausgegeben werden, und die Videoaufzeichnungen sollten nur im Verhandlungs- lokal eingesehen werden können. Inwiefern Opferschutzgründe bestehen sollen, Kopien solcher Videoaufzeichnun- gen auch einem den erhöhten Anforderungen des Anwaltsgesetzes an die Be- rufsausübung und der staatlichen Aufsicht unterliegenden Verteidiger nicht her- auszugeben, solange keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Ver- teidigers bestehen, ist indessen nicht ersichtlich. Allenfalls kann eine solche Her- ausgabe mit Bedingungen (z.B. Verbot der Herstellung weiterer Kopien und der Aushändigung an den Angeschuldigten) verbunden werden. Indem dem Verteidi- ger der Beschwerdeführerin weder ein Wortprotokoll noch eine Kopie der DVDs ausgehändigt wurde und ihm wegen fehlender Vertretungsregelung der Staats- anwaltschaft während eines Brandtour-Einsatzes auch die Einsichtnahme in die DVDs auf der Amtsstelle verunmöglicht wurde, dürften die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin im Haftprüfungsverfahren ungebührlich eingeschränkt gewesen sein. Dies konnte allerdings im Haftprüfungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht werden und ist dies auch (Eingabe des Verteidigers vom 11. Februar 2013 an das Zwangsmassnahmengericht, S. 3 ff.). Im übrigen wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 13. Februar 2013 gutgeheis-
sen, womit sich eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im Haftprü- fungsverfahren nicht - oder höchstens mit Bezug auf die erfolgte Anordnung von Ersatzmassnahmen, welche allerdings vom Verteidiger selbst eventualiter bean- tragt wurden (Eingabe vom 11. Februar 2013 an das Zwangsmassnahmengericht, Antrag 3 und Begründung S. 10 f. Ziff. 4) - zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Die Erschwerung bzw. Einschränkung der Ausübung der Verteidigungsrechte im Haftprüfungsverfahren vermag aus diesen Gründen nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bei Abschluss des Straf- verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2012/950, gegen Empfangsschein unter Rücksendung der Akten (Urk. 10).
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann