Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130123-O/U/KIE
Verfügung vom 5. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2013, A-1/2012/939
Erwägungen: I. 1. Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) wur- de eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend Über- lassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und we- gen Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung geführt (vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde die Untersuchung betreffend Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person eingestellt (Urk. 3/4 = 6 = 8/13), betreffend Übertretung der Verkehrsversicherungsverord- nung erging am gleichen Tag ein Strafbefehl (Urk. 3/3 = 8/15). In der Einstel- lungsverfügung wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3; Urk. 6). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 11. April 2013 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 26. März 2013 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien unter dem Titel Entschädigung und Genugtu- ung die Anwaltskosten für das Einspracheverfahren im Betrag von Fr. 1'606.50 zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Staats- anwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Äusserung der Staatsanwaltschaft wurde am 24. Mai 2013 dem Beschwerdefüh- rer zur freigestellten Vernehmlassung übersandt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2013 vernehmen (Urk. 12). Diese Ein-
gabe wurde der Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2013 zugestellt (Urk. 14), welche am 21. Juni 2013 auf eine Äusserung dazu verzichtete (Urk. 15). 4. Zufolge Ferienabwesenheit des Präsidenten der III. Strafkammer wird die Beschwerde durch seinen Stellvertreter, Oberrichter Dr. P. Martin, beurteilt. II. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006, 1329). 1.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte ist grundsätzlich nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Auf- wendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung geboten war und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt waren. Bei der Frage, ob eine Verbeiständung gebo- ten war, ist indes ein tiefer Massstab anzulegen, ist doch angesichts der heutigen Verhältnisse jeder eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person zu- zugestehen, einen Anwalt beizuziehen, wenn die Strafuntersuchung nicht nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 13-15 und 19; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 429 N 4-5). 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung betreffend die Ent- schädigungsfolgen fest, mangels wesentlicher Umtriebe sei keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren, dass er für seine Aufwendungen für die erbetene Rechtsvertretung entschädigt wird. Er führt dazu im Wesentlichen aus, er sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom
fehls vom 21. Februar 2012 gemeldet. Der Beschwerdeführer sei aufgrund ver- schiedener Unfälle gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig. Damit wäre er ohne anwaltliche Hilfe absolut nicht in der Lage gewesen, sich gegen den zu Unrecht ergangenen Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Ebenso hätte er ohne an- waltliche Hilfe die ebenfalls zu Unrecht verlangte Zahlung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgefällten Geldstrafe geleistet (Urk. 12). 3.1 Die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Strafverfahren war objektiv gerechtfertigt, weshalb nach dem Ausgeführten dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung auszurichten ist. Dass es sich sowohl in sachlicher wie auch recht- licher Hinsicht um einen einfachen Sachverhalt handelte, vermag in Bezug auf den Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte nichts zu ändern. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Beschwerde- führer habe sich durch die Art, wie er Kontrollschilder montiert habe, die Eröffnung eines Strafverfahrens selbst zuzuschreiben (Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst bei Erlass der Einstellungsverfügung nicht davon ausging, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten, da er selbst die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft verursacht habe. In der Einstellungsverfügung wird der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Umtriebe entstanden seien (vgl. Urk. 6 S. 2). 3.2.1 Die Aufwendungen der Verteidigung sind unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades grundsätzlich zum Anwaltstarif (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1811) und somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV; LS 215.3) zu entschädigen. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gel- ten dabei die Honoraransätze gemäss § 3 der zitieren Verordnung. Angemessen und damit entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind al- lerdings nur Bemühungen, die den Verhältnissen gerecht wurden, d.h. die Bemü- hungen des Anwalts müssen sachbezogen und in einem vernünftigen Verhältnis
zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. zum bisherigen Recht: Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO/ZH, § 43 N 10 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer listete die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidi- gung in der Beschwerdeschrift auf und machte einen Betrag von insgesamt Fr. 1'606.50 als Entschädigung geltend (Urk. 2 S. 8). Es ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, von der Staatsanwalt- schaft in derselben Strafuntersuchung mit einem Strafbefehl der Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung schuldig gesprochen wurde. Aufwendungen, welche sich auf jenen Straftatbestand beziehen, sind nicht zu entschädigen. Die geltend gemachte Entschädigung von rund Fr. 1'600.– erscheint als den Ver- hältnissen und der Wichtigkeit der Sache nicht angemessen. Es ist nicht erkenn- bar, welche Aufwendungen auf die Übertretung der Verkehrsversicherungsver- ordnung entfielen. Der Beschwerdeführer führte aus, der Beizug eines Anwalts sei wegen des Vorwurfs des Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Nichtberech- tigten erfolgt; die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sei nie strittig gewesen (Urk. 2 S. 8). Hierzu ist anzumerken, dass er seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Februar 2012 nicht beschränkte, mithin also auch die Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung angefochten hatte (vgl. Urk. 8/9). Die Akten der Strafsache sind nicht umfangreich (vgl. Urk. 8), nach der durch den Rechtsvertreter erfolgten, nur wenige Worte umfassenden, unbegrün- deten Einsprache (Urk. 8/9) wurden keine Untersuchungshandlungen mehr vor- genommen. Vielmehr ergingen darauf der erwähnte Strafbefehl und die vorlie- gend zu beurteilende Einstellungsverfügung. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter im Rahmen der Untersuchung ein (kurzes) Schreiben an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verfasste und ein weiteres, ebenfalls wenige Zeilen umfassendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sandte (Urk. 3/7-8). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen Geldstrafe sind grundsätzlich ebenfalls zu entschädigen, stehe diese doch in di- rektem Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 21. Februar 2012, in welchem der bedingte Strafvollzug der fraglichen Geldstrafe widerrufen wurde. Unter die-
sen Umständen erscheint ein Aufwand von 3 Stunden betreffend den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person als angemessen. Bezüglich der pauschal geltend gemachten Barauslagen von Fr. 50.– ist nicht nachvollziehbar, wofür diese Auslagen konkret anfielen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei eingeschriebene Schreiben zu versenden hatte, die Akten wenige Aktenstü- cke umfassten und die Gebühren für Telefongespräche bekanntlich vernachläs- sigbar gering sind, erscheint eine Barauslage von Fr. 20.– als angemessen. 3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist daher für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung im Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 831.60 (Honoraran- satz von Fr. 250.–Stunde; inklusive 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung von Fr. 831.60 auszurichten ist. III. 1. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist für das Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von Fr. 240.– anzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es gerechtfertigt, diese zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung und ist gestützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, zu bemessen.
Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. P. Martin) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. März 2013 wie folgt neu gefasst: "4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 831.60 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerich- tet." 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 240.– werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 216.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Emp- fangsbestätigung) − an das Zentrale Inkasso beim Obergericht des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 5. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Dr. P. Martin Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann