Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130183-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 27. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenfolgen / Genugtuung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 6. Juni 2013, C-1/2013/65
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Diebstahls. Sie warf ihm vor, zusammen mit B._____ und C._____ (alias C.) zwischen dem 28. und 30. Dezember 2012 verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Am 6. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (Urk. 3). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten (von insgesamt Fr. 3'092.--), schrieb diese jedoch infolge Uneinbringlichkeit einstweilen ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 4). Sie sprach A._____ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Dispositiv- Ziffer 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 und 5 des Dispositivs der Einstellungsver- fügung. Es seien sämtliche Verfahrenskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ sei eine Genugtuung von Fr. 17'200.-- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). A._____ hat nicht re- pliziert. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit wel- cher dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm keine Genugtuung zu- gesprochen werden. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.3 Die Staatsanwaltschaft nennt keine Verhaltensnorm, gegen welche der Be- schwerdeführer verstossen haben soll. Eine solche ist nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer lässt sich kein rechtswidrig und schuldhaftes Verhalten vorwerfen, welches die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. 2.4 Die Kosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dazu zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Staatsanwaltschaft in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung angebrachte Vorbehalt der Rückforderung der Kosten für die amtliche Ver- teidigung ist unzulässig. Ziffer 2 und Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben bzw. abzuändern. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung von Fr. 17'200.--. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete ihn am 30. Dezember 2012 (um 19.50 Uhr). Am 2. Januar 2013 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 25. März 2013 (vgl. Urk. 9/HD/43/1-13). 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird re- gelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329). Zwar gilt für die Zusprechung einer Genugtuung die Offizialmaxime, doch ist es Aufgabe des Ansprechers, Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu sub-
stanziieren und zu belegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO und Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). Die Rechtsprechung erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermö- gen (vgl. Urteile 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; 6B_574/2010 vom 31. Ja- nuar 2011 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer befand sich während 86 Tagen in Haft. Bei längerer Haft ist - wie vorliegend - keine lineare Erhöhung der Genugtuung vorzunehmen. Der Tagesansatz ist bei mehrmonatiger Dauer der Haft in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des Ermessens im konkreten Einzelfall (vgl. Urteile 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.6). Der Beschwerdeführer (geb. 1994) stammt aus Frankreich. Er war arbeitslos, als er in die Schweiz kam. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Er wohnt in Frankreich in einer Art "Heim" (vgl. Urk. 9/HD/44/3 S. 2 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme gab er nicht an, dass Angehörige zu benachrichtigen seien. Er fühlte sich beim Haftantritt ge- sund (vgl. Urk. 9/HD/13 S. 5). Er habe weder Vermögen noch Schulden. In der Vergangenheit habe er manchmal EUR 600.--, manchmal EUR1'000.-- oder auch mal EUR 1'500.-- verdient. Dies sei unterschiedlich gewesen. Im Schnitt gebe er seiner Mutter EUR 100.-- pro Monat (Urk. 9/HD/44/3 S. 7). Er gab in der Haftein- vernahme an, dass er nach Hause gehen wolle (Urk. 9/HD/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hatte und hat demnach weder vor noch nach der Inhaftie- rung wesentliche psychische oder physische Leiden. Solche macht er auch nicht geltend. Seine familiären Verhältnisse wurden durch die Haft kaum berührt. Er war arbeitslos, weshalb es ihm ohnehin nicht möglich gewesen wäre, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Seine Mutter und seine Freundin wollte er über die Ver- haftung nicht informieren lassen. Kinder hat er keine. Auf das soziale Umfeld des
Beschwerdeführers hat sich die Haft demnach kaum ausgewirkt. Dass die Haft für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen sein soll, macht er nicht geltend. Die Verhaftung erfolgte im Rahmen einer Kontrolle am Hauptbahnhof Zü- rich. Die Anhaltung war nicht ungewöhnlich. Dass sie Aufsehen erregt haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er hatte keine Untersuchungshand- lungen zu erdulden, die über das Übliche hinausgingen (vgl. dazu auch Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 9). Der Beschwerdeführer hat keinen Bezug zur Schweiz. Dass sein Ruf durch die Festnahme in Mitleidenschaft gezogen worden sei, macht er nicht geltend. Die Haft hat beim Beschwerdeführer keine wesentlichen sozialen, psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Die besonders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit ist deshalb lediglich in der Tatsache zu erkennen, dass er verhaftet und für 86 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- aus der Staatskasse für den vom Beschwerdeführer erduldeten Freiheitsentzug angemessen. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde unbegründet. 4. 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. abzuändern. Die Kos- ten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerde- führer ist eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. 4.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag der von ihm geforderten Genugtuung. Er hat an sich 1/5 der Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen (Art. 425 StPO). Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsge- bühr ausser Ansatz. 4.3 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt (Urk. 9/HD/42/10). Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung
wird - nach Eingang der entsprechenden Honorarnote - mit separatem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2013 (Verfahrens-Nr. C-1/2013/65) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "2. Die Kosten für das Strafverfahren werden auf die Staatskasse genom- men. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse ge- nommen. 5. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- aus der Staatskasse ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festset- zung der Höhe der Entschädigung erfolgt nach Eingang der Honorarnote durch separaten Beschluss. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2013/65, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2013/65, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Zürich, 27. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen