Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140115-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 15. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung / Genugtuung
Beschwerde gegen die Dispositiv Ziffer 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2014, E-5/2009/6186
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 liess B._____ durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C., ... [Adresse], gegen D. sowie A._____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige wegen Betrugs bzw. Veruntreuung erstatten (ND 1/1). 2. Mit Verfügung vom 31. März 2014 stellte der zuständige Vertreter der Staats- anwaltschaft die Untersuchung ein. Am 7. April 2014 genehmigte die Leitung der betreffenden Staatsanwaltschaft die Einstellung (vgl. zum Ganzen HD 13). a) Gemäss der Begründung der Einstellungsverfügung präsentierte sich nach den ersten Ermittlungen sowie der ersten polizeilichen Einvernahme von B._____ und E._____ der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: B._____ und E._____ hätten im Herbst 2009 mit dem indonesischen Geschäfts- mann F._____ vereinbart, dass dieser im Hinblick auf die Aufnahme eines Kredi- tes für ein Projekt in Vietnam zugunsten der G._____ GmbH eine Bankgarantie über USD 1'000'000'000.– leisten sollte. Die G._____ GmbH hätte dafür im Ge- genzug als Prämie USD 10'000'000.– (1 %) bezahlen sollen. In der Folge seien B._____ und E._____ (auf Empfehlung eines Dritten hin) mit D._____ in Kontakt getreten, weil sie einen Finanzexperten gesucht hätten, wel- cher die Werthaltigkeit der Bankgarantie prüfen sollte. Bereits beim ersten Treffen mit D._____ hätten B._____ und E._____ auch die Beschwerdeführerin kennen gelernt, welche diesen als rechte Hand von D._____ vorgestellt worden sei und diesem die Büroräumlichkeiten an der H.-Strasse ... in ... Zürich zur Verfü- gung gestellt habe. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass B. zunächst USD 1'000'000.– an F._____ bezahlen sollte, worauf dieser die Bankgarantie abgegeben hätte, welche von der Bank D.s hätte geprüft werden sollen. In der Folge hätte dann F. weitere USD 9'000'000.– von D._____ erhalten.
Im Hinblick auf die Abwicklung des Garantiegeschäfts habe D._____ dann aller- dings vorgeschlagen, die ersten USD 1'000'000.– zunächst an ihn zu überweisen, da die Möglichkeit bestehe, das Geld zwischenzeitlich einem bestehenden In- vestment anzuhängen und innert zehn Tagen zu verdoppeln. Von diesem Geld habe die Beschwerdeführerin mindestens CHF 87'000.– erhal- ten. Zur Rückzahlung der Einlage von USD 1'000'000.– wie auch zur Ausschüttung von weiteren USD 1'000'000.– sei es in der Folge nicht gekommen. b) Der Begründung der Einstellungsverfügung ist anderseits auch der Sachverhalt zu entnehmen, wie ihn D._____ darstellte. Zwischen D._____ und der G._____ GmbH sei am 1. Oktober 2009 ein Vertrag zustande gekommen. Darin sei einerseits auf ein Projekt in Brasilien und ander- seits auf das Projekt der G._____ GmbH in Vietnam verwiesen worden. Für beide Projekte sollte je eine Bankgarantie über USD 500'000'000.– bereitgestellt wer- den. Zur Deckung dieser Sicherheiten habe sich die G._____ GmbH verpflichtet, eine weitere Bankgarantie der I._____ AG zu beschaffen. Die in der Folge bereit- gestellte Bankgarantie der I._____ AG über USD 1'000'000'000.– habe sich dann allerdings als Fälschung erwiesen. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen habe E._____ D._____ gefragt, ob er USD 10'000'000.– bereitstellen könne, welche er an F._____ schicken wolle, da- mit dieser eine Bankgarantie besorgen könne. D._____ habe geantwortet, dass er dazu selber einen Kredit aufnehmen müsse und dafür eine Bankgarantie benöti- ge. In der Folge habe D._____ mittels einer Bankgarantie der J._____ Bank in Höhe von EUR 40'000'000.–, welche ihm E._____ hätte zur Verfügung stellen sollen, bei der K._____ in Tschechien einen Kredit von EUR 24'000'000.– erhältlich ma- chen wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, da die Garantie bei der J._____ Bank schliesslich nicht zustande gekommen sei.
Mit diesen EUR 24'000'000.– habe D._____ auch die USD 2'000'000.– decken wollen, welche er der G._____ GmbH hätte bezahlen sollen. Von den USD 1'000'000.–, welche D._____ von der G._____ erhalten habe, habe er nur USD 250'000.– zurückbezahlt, weil er den Rest des Geldes für Investitio- nen gebraucht habe, um die USD 10'000'000.– zu beschaffen. Zur Bezahlung der zweiten USD 1'000'000.– wäre es nur gekommen, wenn D._____ Gewinne erwirt- schaftet hätte, wozu es nicht gekommen sei. Insgesamt sei D._____ aus den Ge- schäften mit der G._____ GmbH ein Verlust von mehreren USD 10'000'000.– ent- standen. c) Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass sich D._____ nicht strafbar machte. d) Mit Bezug auf A._____ stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein, weil sich hinsichtlich einer deliktischen Tätigkeit kein hinreichender Tatverdacht ergeben habe. Der Beschwerdeführerin wurden keine Kosten auferlegt. Ausser- dem wurde ihr aus der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 1'579.– ausge- richtet. Eine Genugtuung wurde ihr nicht zugesprochen. 3. Mit Eingabe vom 17. April 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragte die Zu- sprechung einer Entschädigung von Fr. 3'666.– sowie einer Genugtuung von Fr. 3'321.20.– (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 und Urk. 3/4). Mit Verfügung des Kammerpräsi- denten vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Ta- gen angesetzt, um ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche ergänzend zu substantiieren und zu belegen (Urk. 6), worauf sich die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 19. Mai 2014 – der Post übergeben am selben Tag – nochmals äusserte (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu Urk. 3/1 und Urk. 3/3 (Urk. 10). 7. Aufgrund der neuen Konstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2014 angekündigten Ge- richtsbesetzung.
II. 1. a) In der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Einwände gegen das Straf- verfahren vorgebracht. So machte die Beschwerdeführerin etwa geltend, sie sei lediglich als Auskunftsperson vorgeladen worden. Deshalb sei sie ohne ihren An- walt erschienen. In der Folge habe man sie dann allerdings "ohne Vorwarnung" – und in Abwesenheit eines Anwalts – als beschuldigte Person befragt. Dadurch seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden (Urk. 2 S. 2). b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Voraussetzung ist mit anderen Worten, dass die Partei beschwert ist (vgl. dazu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 382 StPO). c) Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wurde eingestellt. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schuldpunktes an einer Beschwer. Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Strafverfahren vorbringt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. d) Beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Einvernahme vom 4. Februar 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts hin- gewiesen wurde (ND 1/7/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin verzichtete dann offen- bar darauf, einen erbetenen Verteidiger zu mandatieren. Sie erklärte lediglich am Schluss der Befragung, sie wolle – sofern ein Fall notwendiger Verteidigung vor- liege –, dass ihr ein amtlicher Verteidiger beigegeben werde (ND 1/7/1 S. 19). 2. a) Wird das Verfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan-
den sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse (lit. c). b) Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat die Person, welche das Rechtsmittel er- greift, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. c) Die Beschwerdeführerin machte in der Untersuchung Anwaltskosten von Fr. 2'000.– geltend (vgl. dazu HD 7/22). Die Staatsanwaltschaft sprach der Be- schwerdeführerin keine Prozessentschädigung zu, da die angeblichen Anwalts- kosten weder substantiiert noch ausgewiesen seien (HD 13 S. 15). Im Beschwer- deverfahren erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag und reichte eine Ho- norarnote des belgischen Anwalts L._____ über Fr. 2'000.– ins Recht (Urk. 3/3). Diese erweist sich insofern als nicht aussagekräftig, als die einzelnen aufgeliste- ten Aufwandposten nicht datiert sind. Anderseits ist eingangs von "enquête- poursuite pénale" die Rede und wird der Name "A." erwähnt. Indessen ist die Verteidigung einer beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehal- ten, "die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Par- teien vor Gerichtsbehörden zu vertreten" (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde- führerin war beschuldigte Person. Sie macht nicht geltend, der belgische Anwalt L. habe die Voraussetzungen gemäss BGFA erfüllt und sei zu ihrer Vertre- tung befugt gewesen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass ein Beizug dieses An- walts für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte im Schweizer Strafverfahren erforderlich und sinnvoll war. Zusammengefasst ist die Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen. d) Was eine persönliche Umtriebsentschädigung anbelangt, blieb die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung für entgangenen Lohn von Fr. 1'275.– unangefochten. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren Fahrspesen in Höhe von Fr. 391.– geltend (Weg von Chiasso nach Zürich und zu- rück, total 460 km, pro km 85 Rp.; vgl. dazu HD 7/22). Die Staatsanwaltschaft bewilligte eine Kilometerentschädigung von 70 Rp. und sprach der Beschwerde- führerin in diesem Zusammenhang Fr. 322.– zu (HD 13 S. 15). Diesen Betrag
focht die Beschwerdeführerin an. Sie fordert auch im Beschwerdeverfahren Fr. 391.– Wegentschädigung (Urk. 3/4). Die Höhe der verlangten Kilometerentschä- digung von 85 Rp. blieb allerdings unsubstantiiert und unbelegt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen entspricht eine Kilometerent- schädigung von 70 Rp. der aktuellen Gerichtspraxis. e) Die Beschwerdeführerin machte in der Untersuchung und im Beschwerdever- fahren Kosten von Fr. 321.20 geltend, welche ihr im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung durch die Ambulanten Psychiatrischen Dienste in Baar entstanden sind. Die Behandlung sei aufgrund der psychischen Belastung, wel- che durch das Strafverfahren hervorgerufen worden sei, erforderlich gewesen (vgl. dazu HD 7/22 und Urk. 2 S. 3). Der geforderte Betrag ist durch eine entspre- chende Krankenkassenabrechnung belegt (Urk. 3/1). Die vorliegende Strafunter- suchung erstreckte sich zwar über einen relativ langen Zeitraum, indessen war die Beschwerdeführerin im Verlaufe dieses Verfahrens nie inhaftiert, und sie musste lediglich zu einer einzigen untersuchungsrichterlichen Befragung erschei- nen (ND 1/7/1). Die Beschwerdeführerin war auch nicht dem Verdacht ausge- setzt, ein Gewaltverbrechen oder ein ähnlich schwerwiegendes Delikt begangen zu haben, sondern die Ermittlungen betrafen lediglich fragwürdige finanzielle Vor- gänge. Unter diesen Umständen erzeugte die Strafuntersuchung nicht einen Druck, der den Beizug eines Psychiaters notwendig machte. Ein entsprechender adäquater Kausalzusammenhang wurde weder hinreichend dargetan noch ist er sonst auch nur im Ansatz erkennbar. Demzufolge ist die Beschwerde auch in die- sem Punkt abzuweisen. f) Sodann verlangte die Beschwerdeführerin Fr. 1'000.– (im Untersuchungsverfah- ren) bzw. Fr. 2'000.– (im Beschwerdeverfahren) wegen des Verlusts einer Bank- verbindung (HD 7/22; Urk. 2 S. 1). Das vorliegende Verfahren habe ihr in Bank- kreisen "negative Referenzen" eingebracht. So habe ihr die K._____ AG wegen des Strafverfahrens das Privatkonto sowie das Geschäftskonto geschlossen (Urk. 7). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2011 wurde die M._____ AG (Rechtsnachfolgerin der N._____ AG) aufgefordert, die Auszüge
des Kontos Nr. ..., lautend auf D., der Monate November und Dezember 2009 sowie allfällige Detailbelege betreffend Eingang bzw. Ausgang einer Zah- lung von USD 1'000'000.– herauszugeben (ND 1/16/1). Wie bereits in der Einstellungsverfügung festgehalten wurde (HD 13 S. 15), wur- den lediglich Bankunterlagen editiert, welche ein auf D. lautendes Konto be- trafen. Dass die Bank später ihr Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufhob, ist indessen keine unmittelbare Folge des Strafverfahrens, weshalb eine entsprechende Entschädigung entfällt und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Zudem wäre nicht einzusehen, inwiefern der Verlust einer einzelnen Bankver- bindung zu einer schweren immateriellen Unbill führen sollte. g) Ausserdem forderte die Beschwerdeführerin in der Untersuchung wie auch im Beschwerdeverfahren Fr. 2'000.– Genugtuung (HD 7/22, Urk. 2 S. 1 und Urk. 7). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sieht eine Genugtuung wie erwähnt nur im Falle einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor. Eine sol- che kann vor allem bei Zwangsmassnahmen vorliegen (vgl. dazu etwa Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 109 N 6). So besteht regelmässig ein Anspruch auf Genugtuung, wenn sich eine be- troffene Person in Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft befand (Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 429 StPO). Die Beschwerdeführerin war weder inhaftiert noch musste sie eine andere Zwangsmassnahme über sich ergehen lassen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Genugtuung hat und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 15. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann