Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140389-O/U/bru
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 14. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verwertung von Beweismitteln
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2014, B-4/2014/10000381
Erwägungen: I. 1. Aufgrund eines Vorfalls vom 3. Oktober 2014 im Club B._____ i n Züri ch führt die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der schweren Körperverlet- zung etc. (B-4/2014/10000381). Am 19. November 2014 fand die Einvernahme des Privatklägers C._____ als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines amtli- chen Verteidigers durch die fallführende Staatsanwältin statt (Urk. 8). 2. Mit Schreiben vom 24. November 2014 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Begehren um Protokollberichtigung der erwähnten staats- anwaltschaftlichen Einvernahme stellen (Urk. 13/Ordner 1/Klappe 4). Mit Schrei- ben vom 26. November 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab (Urk. 5). 3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Abweisung des Gesuchs um Protokollberichtigung rechtzeitig (vgl. Urk. 11) Be- schwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Aussage des Zeugen C._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2014 nicht in einer rechtsstaatlich korrekten Form durchgeführt worden und daher mit einem Verwertungsverbot zu belegen sei. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme des C._____ vom 19. November 2014 aus den Strafakten zu entfernen. 3. Eventualiter sei im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des C._____ vom 19. November 2014 die Antwort des Zeugen auf die zwölf- te Frage der Verteidigung des Gesuchstellers
"Ich erkläre mir ihre Verletzung damit, dass Splitter dieses Glases in ihr Ge- sicht gerast sind. Können sie das ausschliessen?" aus dem Einvernahmeprotokoll zu streichen und durch die Protokollnotiz der Staatsanwaltschaft zu ersetzen "[Die Frage der Verteidigung wird nicht zugelassen, weil der ihr zugrunde lie- gende unterstellte Sachverhalt offenkundig ausgeschlossen ist.]" 4. Subeventualiter sei die Einvernahme des Zeugen C._____ zu wiederho- len."
II. Zum Hauptantrag (Ziff. 1 und 2) 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Ver- fügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ei n Rechtsmi ttel er- greifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittellegitimation setzt mithin ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse voraus (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2). 2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die staatsanwaltschaftliche Ei n- vernahme vom 19. November 2014 unter Verletzung von strafprozessualen Ver- fahrensregeln durchgeführt wurde, und verlangt, die Unverwertbarkeit der besag- ten Einvernahme als Beweismittel festzustellen.
Zum Eventualantrag (Ziff. 3) 1. Diesem Beschwerdeantrag bzw. dem Protokollberichtigungsbegehren liegt der folgende, im Wesentlichen unbestri ttene Sachverhalt zu Grunde: Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Geschädigten C._____ als Aus- kunftsperson vom 19. November 2014 stellte der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers diverse Ergänzungsfragen (Urk. 8 S. 9 - 11). Eine dieser Fragen, nämli ch: – "Ich erkläre mir ihre Verletzungen damit, dass Splitter dieses Glases in ihr Gesicht gerast sind. Können Sie das ausschliessen?" – liess die fallführende Staats-
anwälti n zunächst ni cht zu. Wei l C._____ aber sogleich Antwort gab, nämlich: – "Ja, das kann ich ausschliessen." – beliess die Staatsanwältin sowohl Frage wie Antwort unverändert im Protokoll (Urk. 8 S. 11). 2. Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung der von C._____ gegebenen Antwort aus dem Protokoll sowie deren Ersetzung durch eine Protokollnotiz. 3. Die Beschwerde ist unbegründet, denn soweit der Beschwerdeführer bean- tragt, die vom Zeugen (recte Auskunftsperson) gegebene Antwort auf die zwölfte Frage der Verteidigung sei aus dem Einvernahmeprotokoll zu streichen, verlangt er nicht eine Berichtigung sondern faktisch eine Verfälschung des Protokolls. Der Auskunftsperson wurde das Protokoll i m Anschluss an di e Ei nvernahme und i n Nachachtung von Art. 78 Abs. 5 StPO zum Lesen vorgelegt und sie hat den pro- tokollierten Text als richtig bestätigt (Urk. 8 S. 12). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 12 Rz 49) ist daher die von der Auskunftsperson er- teilte und so protokollierte Antwort hinreichend verifiziert. Ri chti g und i m Grund- satz unbestritten ist, dass die Verfahrensleitung die entsprechende Frage anfäng- li ch ni cht zugelassen hat, dass sie aber auf ihren Entscheid zurückgekommen ist und daher die Antwort ins Protokoll aufgenommen hat. Ein solches Vorgehen ist weder unzulässi g noch unübli ch. Nachdem der Ablauf der Befragung durch den angefochtenen Entscheid der Verfahrensleitung vom 26. November 2014 i nzwi schen hi nrei chend aktenkundi g ist, besteht auch kein Anlass für das Anbringen einer Protokollnotiz bezüglich der (anfängli chen) Ni chtzulassung der Frage. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
Zum Subeventualantrag (Ziff. 4) 1. Der Beschwerdeführer macht subeventualiter geltend, eine Einvernahme sei in analoger Anwendung von Art. 147 Abs. 3 StPO zu wiederholen, wenn Teilnahme- rechte von Verfahrensbeteiligten nicht hinreichend gewahrt worden seien (Urk. 2 S. 22 Rz 95).
III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.- festzusetzen. 2. D i e Entschädi gung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf den Hauptantrag und den Subeventualantrag der Beschwerde wird nicht eingetreten und der Eventualantrag wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Züri ch, 14. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Zuberbühler Elsässer