Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140397-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschrei- ber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 16. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung und Genugtuung
Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2014, A- 1/2013/191100182
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch führte i n ei nem Nebendossier eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses. Er habe am 21. März 2012 als Vertreter der Sozialbehörde der Stadt B._____ C._____ besucht. Er sollte dem Verdacht nachgehen, wonach sie Drit- teinkünfte verheimliche. Bei diesem Besuch begleiteten zwei Polizi sten A.. Vor den Polizisten habe A. C._____ zum Verdacht befragt. Dabei sei ei ne Nachbarin von C._____ als Dolmetscherin beigezogen worden. Am 24. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein (Urk. 5). Die Kosten des Strafverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. A._____ wurde weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung ausgeri chtet. 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, ihm sei für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 21'288.70 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.--- auszuri chten. Eventuali ter sei die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entschei dung zurückzu- weisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15). 3. Zufolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). In der Einstellungsverfügung wird dem Be- schwerdeführer di e Ausri chtung ei ner Entschädi gung und Genugtuung für das Strafverfahren verweigert. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdever- fahren ei ne Entschädi gung und Genugtuung für das Strafverfahren. Er i st zur Er- hebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde i st ei nzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm kei- ne Gelegenheit gegeben, sich zu den Kosten zu äussern (Urk. 2 Rz. 5). 2.2 Damit rügt der Beschwerdeführer an sich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 318 Abs. 1 StPO, ohne jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO nachzukommen. Im glei chen Abschni tt der erwähnten Ausführung resümiert er, gerügt werde "demnach die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts" (Urk. 2 Rz. 5). Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde der Beschwerdeführer keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ma- chen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sondern eine Rechtsverletzung (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt primär die Zusprechung einer Ent- schädi gung und Genugtuung für das Strafverfahren. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, ohne den Eventualantrag je- doch weiter zu begründen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat si ch i n i hrer Vernehmlassung zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geäussert (Urk. 8 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Replik keine Ausfüh- rungen dazu gemacht (Urk. 11). Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer rüge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche Rüge bliebe erfolglos. Die Beschwerdeinstanz könnte den allfälligen Mangel im Be- schwerde beheben, da sie über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Anliegen vortragen konnte. 3. In der Einstellungsverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 2 f.), dem Beschwerdeführer seien in der Strafuntersuchung keine erheblichen Umtrie-
be erwachsen. Ihm seien keine Verletzungen in den persönlichen Verhältnisse widerfahren. Die Strafuntersuchung sei ein Nebendossier zu einem anderen Hauptdossier gewesen. Der Vorwurf des Hauptdossiers habe im Vordergrund ge- standen. In der Replik macht die Staatsanwaltschaft geltend (Urk. 8 S. 3 f.), der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Er habe am 22. März 2012 eine Aktennotiz verfasst, wonach er ohne Absprache mit der Sozialbehörde Polizisten über seinen Auftrag zur Befragung der Sozialhilfeemp- fängerin informiert habe. Erst die Strafuntersuchung habe ergeben, dass die Ak- tennoti z ei nen falschen Inhalt gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft sei der Auf- fassung, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der fahrlässigen Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 2 StGB) erfüllt. Die Aktennotiz gehöre zur Akten- führung der Fürsorgebehörde gemäss § 32 SHV. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Strafverfahrens auferlegen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht. Die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung sei zu verweigern, weil der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat si e Anspruch auf: a) Entschädi gung i hrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und b) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn: a) die beschuldigte Per- son rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen D urchführung erschwert hat oder c) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).
Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten auferlegt wer- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen ei ne ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung ent- standenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sin- ne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Urteil 6B_876/2014 vom 5. Feb- ruar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren keine Kosten auferlegt und die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtu- ung verweigert. Zwar präjudiziert der Kostenentscheid an sich die Entschädi- gungsfrage. Die Beschwerdeinstanz ist aber an die Begründung in der Einstel- lungsverfügung nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Sie kann (bei gege- benen Voraussetzungen) gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Zusprechung einer Entschädigung verweigern. Die Kostenfolge der Einstellungsverfügung ist demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über sie kann die Beschwerdeinstanz vorliegend nicht befinden. 5.2 C._____ erstattete am 9. Juli 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 9/20001). Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe sie in der Funktion als Mitglied der Sozialbehörde der Stadt B._____ zu Hause besucht. Zwei Polizisten hätten ihn begleitet. Über den Hausbesuch habe er eine Aktennotiz vom 22. März 2012 verfasst. In der Aktenno- ti z habe der Beschwerdeführer erklärt, wie es zu diesem Einsatz der Polizei ge- kommen sei. Die Preisgabe der Informationen über C._____ gegenüber den Poli- zi sten sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses.
5.3 Die Strafanzeige stützte sich ausdrücklich auf die Notiz vom 22. März 2012 des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 9/20010): "Um 18.25 Uhr treffe ich in Begleitung von zwei Stadtpolizisten (D._____ und E.) bei C. ein (Die Stadtpolizei bot sich von sich aus an, dies nach- dem ich selber in eine Kontrolle geraten war mit dem Fahrzeug, ich nahm diese Hilfe in Anspruch und entschuldige mich, dass dies nicht mit der Behörde abge- sprochen war, ferner muss ich dazu bemerken, dass es zwar abschreckte, ich aber auch ohne Hilfe zu den nötigen Informationen gekommen wäre. F._____ und ich klärten heute in der Früh dieses Versehen)." Der Beschwerdeführer war als Mitglied der Sozialbehörde B._____ beauftragt worden, bei C._____ einen Hausbesuch zu machen und zu kontrollieren, ob je- mand im Haushalt anwesend sei, der der Sozialbehörde nicht bekannt sei (Urk. 9/20009). Der Beschwerdeführer befragte C._____ bei ihr zu Hause (Urk. 9/30004). Damit nahm der Beschwerdeführer eine Befragung einer hilfesuchen- den Person vor (vgl. § 27 SHV). Die Befragung erfolgte mündli ch. In Verwaltungs- verfahren besteht grundsätzlich eine Protokollierungspflicht im Sinne einer Nie- derschri ft der mündli chen Äusserungen nach i hrem wesentli chen Inhalt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 51 zu § 7 VRG). Der Inhalt der Notiz des Beschwerdeführers vom 22. März 2012 ist bezüg- lich der Begleitung durch die Polizisten missverständlich. Es entstand der Ein- druck, der Beschwerdeführer habe spontan jene zwei Polizisten zur Befragung mitgenommen, welche ihn kurz vor dem Besuch kontrolliert hatten. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe aufgrund der nicht korrekten Wiedergabe des Sachverhalts, wie es zur Begleitung durch die Polizei gekommen war, eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) began- gen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich (bisher) nicht (rechtskräftig) verur- teilt worden. Es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV). Die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung kann sich daher nicht auf den Vorwurf stützen, der Beschwerdeführer habe sich beim Abfassen der Notiz vom 22. März 2012 strafbar gemacht. Die Staatsanwalt-
schaft nennt keine andere geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, gegen welche der Beschwerdeführer klar verstossen haben soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung kann si ch ni cht auf Art. 430 Abs. 1 li t. a StPO stützen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), er habe für das Strafverfah- ren Aufwendungen gehabt, welche nicht geringfügig seien. Seine früherer Vertei- diger (Rechtsanwalt Dr. iur. G.) habe bei der Staatsanwaltschaft mehrere Male um Aktenei nsi cht ersucht, aber kei ne Auskunft und kei ne Antwort erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer den Verteidiger gewechselt habe, habe der neue Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. iur. X.) bei der Justizdirektion eine Be- schwerde eingereicht und aufgezeigt, dass der Schutz nach § 148 GOG (Ermäch- tigung zur Strafverfolgung) durch die Staatsanwaltschaft missachtet werde. Am 10. Mai 2013 habe das Obergericht festgehalten, dass eine Ermächtigung not- wendig sei. Die Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft habe insgesamt fünf Medienmitteilungen publiziert. Die Medienstelle und der damals zuständige Staatsanwalt Dr. iur. U. K._____ hätten den Beschwerdeführer mehrere Male vor- verurteilt. Die Zeitungsberichterstattungen seien rufschädigend gewesen. Am tt. November 2014 sei eine rufschädigende Publikation in einer Zeitung erschienen (Zeitung H._____). Dagegen habe sich der Beschwerdeführer mit einer Medien- anwältin wehren müssen, worauf die Publikation am tt. November 2014 korrigiert worden sei. 6.2 Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädi- gen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil 6B_336/2014 vom 6. Feb- ruar 2015 E. 2.2). Ni cht zu entschädi gen si nd nutzlose, überflüssige und verfah- rensfremde Aufwendungen. Die Staatsanwaltschaft führte zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Ein Hauptdossier und ein Nebendossier. Vorliegend geht es um das Nebendossier. Gegenstand des Nebendossiers war einzig der Vorwurf der Amtsgeheimnisverlet- zung. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Amt ein Delikt begangen zu
haben. Er steht als Politiker in der Öffentlichkeit. Der Vorwurf war für ihn daher von einer gewissen Bedeutung. Unter Würdigung der gesamten Umstände konnte er sich daher veranlasst sehen, einen Anwalt für die Strafuntersuchung beizuzie- hen. Der Beizug eines Anwalts erscheint angemessen. 6.3 In den Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ wird nicht differenziert, be- zügli ch welcher Vorwürfe er welche Aufwendungen hatte (vgl. Urk. 3/4). Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass er Aufwendungen betreffend Haupt- und Nebendossier vermi- sche (Urk. 8 S. 3). In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft betreffend die Zweiteilung des Strafverfahrens seien richtig (Urk. 11 Rz. 3). Ob er damit die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Vermischung der Aufwendungen oder etwas anderes meint, ist aus der Replik ni cht ersi chtli ch. Die Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ weisen Beträge von Fr. 646.90 für Aufwendungen vom 24. August 2012 bis 26. Oktober 2012 sowie Fr. 3'632.05 für Aufwendungen vom 26. Oktober 2012 bis 3. Dezember 2012 auf (Urk. 3/4). In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G._____ habe meh- rere Male schriftlich bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht (Urk. 2 Rz. 10). In den Honorarnoten findet sich keine Position, wonach Rechtsanwalt G._____ eine schriftliche Eingabe betreffend Akteneinsi cht im Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfasst haben soll (vgl. Urk. 3/4). Es ist ledig- li ch eine Position über ein Telefonat vom 22. Oktober 2012 mit der Staatsanwalt- schaft betreffend Akteneinsicht vorhanden. D i e Ausführunge n des Beschwerde- führers zu den Honorarnoten von Rechtsanwalt G._____ si nd unzutreffe nd und ni cht nachvollzi ehbar . Weitere Erklärungen hat der Beschwerdeführer zu den Ho- norarnoten von Rechtsanwalt G._____ nicht abgegeben. Es i st daher ni cht ohne Weiteres auf die Honorarnote von Rechtsanwalt G._____ abzustellen, da nicht klar ist, welche Aufwendungen er für das Nebendossier hatte. 6.4 Im Kanton Zürich ist die Entschädigung für einen Wahlverteidiger nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren
(AnwGebV) festzusetzen. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Rechtsanwalt G._____ hat offenbar nach einem ersten Kontakt mit dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Akten genommen, Abklärungen getätigt, Bespre- chungen mit dem Beschwerdeführer abgehalten und i hn zur Ei nvernahme vom 28. November 2012 begleitet (vgl. Urk. 3/4 sowie Urk. 9/030001). Die Akten bzw. Strafanzeige, welche damals vorhanden war, weist einen geringen Umfang ohne komplexen Sachverhalt auf. Abzuklären war einzig der Vorwurf betreffend Amts- geheimnisverletzung. Dabei handelte es sich ni cht um ei nen i n juri sti scher und sachverhaltsmässiger Hinsicht komplexen Vorwurf. Die Einvernahme vom 28. November 2012 dauerte von 8.15 Uhr bis 9.05 Uhr. An der Einvernahme kam auch das Hauptdossier zur Sprache (vgl. Urk. 9/30001 ff.). Unter Würdi gung der gesamten Umstände scheint ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden angemessen. Für sog. Standardfälle war bis Ende 2014 i m Kanton Züri ch ei n Stundenansatz von Fr. 200.-- üblich (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 S. 33 ff.; vgl. nunmehr ab 1. Januar 2015 § 3 AnwGebV, wonach der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- für unent- geltliche oder amtliche Rechtsvertretung gilt). Da der vorliegende Fall i n rechtli- cher und tatsächli cher Hinsicht nicht komplex war, die Verantwortung für den An- walt jedoch erhöht war, weil das Verfahren für den Beschwerdeführer von gewis- ser Bedeutung war, ist der Stundenansatz auf Fr. 250.-- festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Die Auslagen sind gemäss der Honorarnote auf Fr. 11.-- festzusetzen. Insgesamt scheint daher eine Entschädigung von Fr. 1'761.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) als angemessene Entschädigung für den Zeit- raum vom 24. August 2012 bis 3. Dezember 2012. 6.5 Die Honorarnote mit den Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____ weist einen Betrag von insgesamt Fr. 16'203.80 auf (Urk. 3/2). Dabei werden nicht nur Aufwendungen von Rechtsanwalt X., sondern auch von Rechtsanwalt I. aufgeführt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verboten, sich durch meh- rere Anwälte verteidigen oder beraten zu lassen (vgl. Art. 127 Abs. 2 StPO). In- wiefern dies vorliegend für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig gewesen sein soll, legt er nicht dar und i st auch ni cht ersi chtli ch. D er
Beschwerdeführer macht nicht geltend, Rechtsanwalt X._____ sei ni cht i n der La- ge gewesen, die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. So- weit sich die Aufwendungen von Rechtsanwalt X._____ mi t jenen von Rechtsan- walt I._____ decken, sind sie höchstens ein Mal zu entschädigen. 6.6 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf Aufwendungen für das Ermächtigungsverfahren (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und ri chtet si ch i m Kanton Züri ch nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG; vgl. Urteil 1C_97/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3). Das Verwaltungsverfahren ist ein vom Strafverfahren getrenntes Verfahren (Urtei- le 1C_118/2013 vom 7. Juni 2013 E. 1.1; 1C_908/2013 vom 5. März 2014 E. 1.1; 1C_325/2014 12. Dezember 2014 E. 1.1). Gemäss § 17 VRG werden im (erstin- stanzli chen) Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Da das Verwaltungsverfahren separat vom Strafverfahren ge- führt wird , kann eine dort nicht zusprechbare Entschädigung nicht im Strafverfah- ren gefordert werden. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht zu berück- sichtigen. Auch die Aufwendungen für eine Beschwerde ans Bundesgericht im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens si nd ni cht zu berücksi chti gen. D as Bun- desgericht ist auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einge- treten und hat ihm keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Urteil 1C_585/2013 vom 17. September 2013, Urk. 9/060048). Der Beschwerdeführer unterlag vor Bundesgericht. Insofern kann auch von ei ner nutzlosen Aufwendungen ausge- gangen werden. Bloss weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer her- nach eingestellt wurde, wird der Ermächtigungsentscheid nicht falsch. Es ist kein Grund ersi chtli ch, weshalb dem Beschwerdeführer für seine erfolglosen Bemü- hungen im Ermächtigungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen wäre. 6.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Medienstelle der Oberstaatsan- waltschaft habe fünf Medienmitteilungen publiziert. Dazu reichte der Beschwerde- führer diverse Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft ein (Urk. 2 Rz. 14 und Urk. 3/6). In den Medienmitteilungen vom tt. Januar 2012 und vom tt. Oktober 2013 geht es nicht um das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Auch i m Aus-
zug aus dem Jahresbericht 2012 der "Strafverfolgung Erwachsene" des Kantons Zürich geht es nicht um das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. In der Medienmitteilung vom tt. Oktober 2013 ging es um die Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Allerdings steht im Fokus der Mitteilung die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den damals zuständigen Staatsanwalt. Welchen an- waltlichen Aufwand die Medienmitteilung verursacht haben soll, ist nicht ersicht- lich. Gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt I._____ wurden von September 2013 bis Ende Mai 2014 keine Aufwendungen ge- tätigt (vgl. Urk. 3/2). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher mit dem Hinweis auf die erwähnten Medienmitteilungen anstrebt, ist nicht nachvoll- ziehbar. Sie haben offenbar keinen zu entschädigenden Aufwand generiert. 6.8 6.8.1 In der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ sind nach dem Gesagten die folgenden Positionen zu streichen: 12.03.2013 (Aktennotiz betr. Ermächti- gung), 30.03.2013 (Stellungnahme an das OG ZH [betr. Ermächtigungsverfahren; vgl. Urk. 9/060004], 03.06.2013 (Entwurf Beschwerde ans Bundesgericht), 06.06.2013 (Recherchen betr. Genehmigung einer Strafuntersuchung), 19.08.2013 (Studium Beschwerdeantwort RAin J.) und 27.08.2013 (Schrei- ben an das Bundesgericht). 6.8.2 Nach dem Gesagten (weil mit den Aufwendungen von Rechtsanwalt X. deckungsgleich und teilweise das Ermächtigungsverfahren betreffend) si nd bezüglich der Aufwendungen von Rechtsanwalt I._____ folgende Positionen zu streichen: 30.11.2012 (Abklärungen Ausstandsbegehren, Studium Sachverhalt anhand von E-Mails), 12.12.2012 (Recherche, Aktennotiz), 20.12.2012 (Recher- che betr. Aktennotiz), 12.03.2013 (Aktennotiz betr. Ermächtigung), 27.08.2013 (Schreiben ans Bundesgericht), 26.05.2014 (Akteneinsichtsgesuch an die STA), 26.06.2014 (Aktenstudium und div. Abklärungen) und 09.09.2014 (Abklärungen betr. Akten). 6.8.3 Bei den Aufwendungen von Rechtsanwalt I._____ erscheinen zwei Positio- nen, welche sich auf die Sozialbehörde B._____ beziehen (Positionen vom 27.10.2014, Entwurf Brief an Sozialbehörde B._____ inkl. Abklärungen; Abklärun-
gen und Zusammenstellung der Akten für die Sozialbehörde B.). Inwi efern diese beiden Positionen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig oder relevant gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Anwalt hat- te gemäss Position vom 7.10.2014 ein Schreiben über den bevorstehenden Ab- schluss der Strafuntersuc hung studi ert. Inwi efern danach noch Abklärungen zur Verteidigung notwendig oder angemessen gewesen sein sollen, ist nicht ersicht- lich. Die beiden Positionen sind zu streichen. 6.8.4 In der Honorarnote von Rechtsanwalt X. fällt auf, dass er am 20.12.2012 vier Stunden für das Aktenstudium aufwendete. Am 25.06.2014 wen- dete er dafür drei Stunden und am 26.06.2014 vier Stunden auf. Zudem hat er am 26.06.2014 1,42 Stunden für das Aktenstudium und div. Abklärungen aufgewen- det. Mit Blick auf den Umfang der Akten (vgl. Urk. 9) ist nicht nachvollziehbar, weshalb mehr als fünf Stunden Aktenstudium notwendig gewesen sein sollen. Die vorerwähnten Positionen (20.12.2012, 25.06.2014 und 26.05.2014) sind daher auf fünf Stunden zu kürzen. 6.8.5 Weiter wird in der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ in der Position vom 20.12.2012 (Abkl. div. Rechtsfragen, Eingabe an STA II, OK Kl.) ein Aufwand von 4,25 Stunden geltend gemacht. Diese Eingabe liegt nicht in den Untersu- chungsakten, welche der Beschwerdeinstanz vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Abklärung der Rechtsfragen sowie die Eingabe entweder nichts mit dem Strafverfahren zu tun hatten oder die Beschwerde bei der Justizdirektion betrafen, welche in Rz. 11 der Beschwerde (Urk. 2) angesprochen wird. Im einen wie im anderen Fall, ist der Aufwand nicht zu entschädigen. Verfahrensfremde Aufwen- dungen si nd ni cht zu entschädi gen. Aufwendungen i m Zusammenhang mi t dem Ermächtigungsverfahren si nd - wie erwähnt - im separaten Verwaltungsverfahren nicht zu entschädigen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Position vom 20.12.2012 ist zu streichen. 6.8.6 Die anrechenbaren Positionen der Honorarnoten von Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwalt I._____ ergeben Aufwendungen von insgesamt 14,58 Stunden für den Zeitraum vom 30. November 2012 bis 30. Oktober 2014. Es stell- ten sich weder komplexe Rechts- noch kompexe Tatfragen. Der Aufwand scheint
mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer angemes- sen. Angemessen ist auch hier ein Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde (vgl. dazu auch vorne Erw. II.6.4 sowie § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der in der Honorarno- te von Rechtsanwalt X._____ genannte Ansatz von Fr. 350.-- ist für die anre- chenbaren Posi ti onen zu kürzen. Für di e anrechenbaren Positionen in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt I._____ ist der dort aufgeführte Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde einzusetzen. Insgesamt ist demnach die Entschädigung auf Fr. 3'529.- -, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen (= 2.32 x Fr. 200.-- + 12.26 x Fr. 250.-- ). 6.9 Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen von Fr. 805.95 für eine Medi- enanwältin geltend, welche er aufgrund eines Zeitungsartikels habe einsetzen müssen (vgl. Urk. 2 Rz. 15 sowie Urk. 3/3). Im Zeitungsartikel des H._____ vom tt. November 2014 wird neben der "Affäre ..." die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt erwähnt. So- dann wird behauptet, der Beschwerdeführer solle in einem Strafbefehl wegen Beihilfe zu Verletzung des Bank- und Amtsgeheimnisses verurteilt werden (Urk. 3/7). Der Beschwerdeführer liess diese Behauptung offenbar mit Hilfe der Medi- enanwältin richtigstellen (Urk. 3/8). Inwiefern die Strafbehörden diese Aufwendungen adäquat kausal verursacht ha- ben sollen, i st ni cht ersi chtli ch. Wenn die Behörden Medienmitteilungen erlassen und die Medien diese alsdann unzutreffend wiedergeben, liegt dies nicht in der Verantwortung der Behörden. Es fehlt insofern an einem adäquat kausalen Zu- sammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und einem angeblichen Schaden. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Medienanwältin zur Korrektur des Zeitungsartikels nicht an die Behörde, sondern an die Zeitung gewandt. Inso- fern ging er selbst davon aus, dass die Behörde für den Zeitungsartikel nicht ver- antwortlich ist. Da es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt, ist i nsofern kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. 6.10 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 5'290.-- (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) für das Strafverfahren zu entschädigen.
worden ist. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtu- ung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden ander- weitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festle- gung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gi bt mi thi n ni cht nur ei ne ri chti ge Entschei dung, sondern i n ei ner gewi ssen Band- breite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). 7.3 Inwiefern bei der Frage, ob der Beschwerdeführer eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten haben soll, das Verfahren gegen Staatsanwalt K._____ massgebend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die - an- geblich - zu Unrecht erfolgte Bevorzugung des Staatsanwalts würde auch gege- benenfalls keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründen. Dass der Beschwerdeführer in den zwei Einvernahmen vom 28. November 2012 und vom 2. September 2014 "massiv unter Druck" gestanden habe, ergibt sich nicht aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. Urk. 9/030001 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern in den beiden Einvernahmen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stattgefunden haben sol- len. Der Beschwerdeführer legt dies auch nicht näher dar. Woraus sich ergeben soll, dass die Staatsanwaltschaft "in aggressiver Weise ver- sucht" versucht haben soll, dem Beschwerdeführer etwas "anzuhängen", ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Den Akten ist kein aggressives Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen (vgl. Urk. 9). Allein das Führen einer Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer begründet keinen Genugtuungsan- spruch.
Inwiefern das angebliche "Spiel mit dem Öffentlichkeitsdruck" durch die Staats- anwaltschaft ei nen Anspruch auf Genugtuung begründen soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. In dieser angeblichen Druckausübung ist keine besonders schwere Ver- letzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erkennen. Zu- mal der Erlass des Strafbefehls tatsächlich zur Folge haben kann, dass keine öf- fentliche Gerichtsverhandlung mit etwaiger Prangerwirkung stattfindet. Was der Beschwerdeführer geltend machen will, wenn er anführt, in den Verfah- ren gegen Staatsanwalt K._____ und L._____ sei en Genugtuunge n zugespro- chen worden, i st ni cht nachvollziehba r. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Genugtuung zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer erläutert mit keinem Wort, inwiefern die von ihm genannten Verfahren mit dem vorliegen- den Verfahren derart vergleichbar sein sollen, dass gleichgelagerte Einzelfälle vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer begründet auch ni cht wei ter, wori n sei n angebli ch unter- nehmerischer Imageschaden bestehen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer anführt, im Jahr 2015 seien politische Wahlen in Kanton und Bund, an welchen er teilnehmen wolle, ist ein Imageschaden als adäquat kausale Folge der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht erwiesen. So ist derzeit nicht absehbar, ob das Ansehen des Beschwerde- führers in der Öffentlichkeit und damit seine Wahlchancen aufgrund der Strafun- tersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gelitten haben. Der Be- schwerdeführer bringt nichts vor, um seine Behauptung zu belegen. Aufgrund der Medienpräsenz könnte der Beschwerdeführer auch an Popularität gewonnen ha- ben. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sein soll, wenn er geltend macht, seine Position als Mit- glied in der kommunalen Gemeinde habe sich unnötig schwierig gestaltet, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund des gegen i hn geführten Verfahrens betreffend das Hauptdossier in den Medien stand. Dass ein allfälliger Imageschaden auf das Verfahren des hier rele- vanten Nebendossiers zurückzuführen sein soll, ist bei nüchterner Betrachtung
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zu dieser Unterscheidung keine substantiierten Angaben. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, das Verfahren gegen ihn sei schleppend geführt worden (Urk. 2 Rz. 18). Andererseits macht er geltend, C._____ sei durch Rechtsanwälti n J._____ vertreten worden, welche mehrere Eingaben getätigt habe, weshalb sich das Verfahren in die Länge gezogen habe (Urk. 11 Rz. 11). Die Strafanzeige datiert vom Juli 2012 (Urk. 9/020001). Die Ein- stellungsverfügung datiert vom 24. November 2014 (Urk. 5). Die Strafuntersu- chung dauerte demnach etwas mehr zwei Jahre. Es ist keine Verfahrensverzöge- rung zu erkennen, welche ei ne Genugtuung zur Folge haben könnte. Zumal of- fenbar Eingaben der Anzeigeerstatterin das Verfahren in die Länge gezogen ha- ben sollen. Zudem erstattete der Beschwerdeführer gegen den früher zuständigen Staatsanwalt offenbar eine Strafanzeige, was das Verfahren weiter in die Länge gezogen haben dürfte. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern ihm durch die angeblich schleppende Verfahrensführung eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse widerfahren sein soll. D as i st auch ni cht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe aus der ..- Kommission zurücktreten müssen (Urk. 2 Rz. 23). Der Haus- besuch des Beschwerdeführers bei C._____ fand im März 2012 statt. Die Straf- anzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erfolgte im Juli 2012. Gemäss dem Protokoll des Zürcher Kantonsrates der ... . Sitzung, Montag, tt.mm.2012, erklärte der Ratspräsident ..., es sei ein Rücktrittsschreiben des Beschwerdefüh- rers eingegangen. Dieser trete per sofort aus der ...-Kommission zurück (S. 2370). Auf der Seite ... des Protokolls ist das Rücktrittsschreiben wiedergegeben. Der Beschwerdeführer trat aus der ...-Kommission zurück, bevor er C._____ ei- nen Besuch abstattete. Die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, er habe aufgrund der Vorwürfe gegen ihn aus der ...-Kommission zu- rücktreten müssen, ist mutwillig. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Fernsehauftritt von Staatsanwalt K._____ vom tt. Januar 2012 unnötig gewesen sei (Urk. 11 Rz. 2). Wie erwähnt,
erfolgte der Hausbesuch des Beschwerdeführers, der zur Strafanzeige führte, im März 2012. Inwiefern der Fernsehauftritt des Staatsanwalts etwas mit allfälligen Entschädi gungs- oder Genugtuungsforderungen im vorliegenden Verfahren zu tun haben könnte, i st ni cht nachvollzi ehba r. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche di e Zusprechung ei ner Genugtuung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde er- weist sich insofern als unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Umfang der Gutheissung aufzuheben bzw. neu zu fassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der Be- schwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Er hat im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 21'288.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- beantragt. Der Streitwert beträgt Fr. 31'288.70. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 2'026.50 und Fr. 3'039.75. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- ri chtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'750.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von Fr. 5'713.20 (= Fr. 5'290.-- + 8% Mehrwertsteuer) bzw. im Verhältnis zum Streitwert im Umfang von knapp 1/5. Er hat deshalb 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens bzw. Fr. 2'200.-- zu tra- gen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für das Beschwer- deverfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 2 StPO). Er hat sich im Beschwer- deverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Dieser hat die Entschädigungs- folgen zu Lasten des Staates beantragt, ohne jedoch einen Betrag zu beziffern
(vgl. Urk. 2 und Urk. 11). Die Entschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen. Bei einem Streitwert von Fr. 31'288.70 beträgt die ordentliche Gebühr nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV zwischen Fr. 3'427.85 und Fr. 1'085.35. Unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts, welche im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens betreffend eine Entschädigung und Genugtuung geringer ist als im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft, ist die Gebühr auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (d as entspri cht i n etwa 10 Arbeitsstunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu 4/5 unter- liegt, ist ihm 1/5 der Gebühr als Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 500.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 24. November 2014 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. A-1/2013/191100182) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die beschuldigte Person wird für das Strafverfahren mit Fr. 5'713.20 aus der Staatskasse entschädigt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'750.-- fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5 (= Fr. 2'200.-- ) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 540.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zwei fach, für si ch und den Beschwerde- führer, per Geri chtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-1/2013/191100182, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch, ad A-1/2013/191100182, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 16. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen