Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150011-O/U/K IE
Verfügung vom 23. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung / Entschädigung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Andelfingen vom 5. Januar 2015, ST.2013.964
Erwägungen: 1. a) Gemäss Feststellung der Kantonspolizei Zürich fuhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH ... am tt. Juli 2013 um 02:33 Uhr auf der Hauptstrasse in B._____ mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h, was nach Abzug der Sicher- heitsmarche von 5 km/h bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h ergibt. Fahrzeughalter ist A._____ (Beschwerdeführer). Da die ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 24. Oktober 2013 eine Verzeigung beim Statthalteramt Andel- fingen (Urk. 13/1). Dieses erliess am 11. Dezember 2013 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 120.-- (Urk. 13/2). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 17. Dezember 2013 (Postaufga- be: 20. Dezember 2013) Einsprache beim Statthalteramt (Urk. 13/4). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte das Statthalteramt die Strafuntersu- chung ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, ob der Be- schwerdeführer oder sein eineiiger Zwillingsbruder C._____ den Personenwagen zum Tatzeitpunkt lenkte. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Strafverfahren keine Entschä- digung zugesprochen (Urk. 3). b) Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 und damit fristgerecht erhob der Beschwerde- führer bei der III. Strafkammer des Obergerichts vorliegende Beschwerde und be- antragte, es sei die genannte Einstellungsverfügung aufzuheben und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter sei ihm eine Entschädigung für seine Auf- wendungen zur Wahrung seiner Rechte vor dem Statthalteramt zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das Statthalteramt zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1). Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Ja- nuar 2015 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung an (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2015 nach. Er beantragte nun, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung grundrechtliche Verfahrensgarantien verletze, und es sei diese vollumfäng- lich aufzuheben. Weiter sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte vor dem Statthalteramt zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das Statthalter- amt zurückzuweisen (Urk. 7 S. 1). Das Statthalteramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort, es sei auf die Be- schwerde mangels Beschwer nicht einzutreten, soweit es um die Verfahrensein- stellung gehe. Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen sei die Beschwerde ab- zuweisen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinem Standpunkt fest (Urk. 17). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Duplik (Urk. 20). c) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein eine Übertretung. Auch sind wirtschaftliche Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids im Ge- samtumfang von Fr. 658.-- (Rechtsberatung Fr. 541.-- , Porto Fr. 42.-- , Reisekos- ten Fr. 75.-- ; Urk. 8/1) und damit weniger als Fr. 5'000.-- streitig. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt deshalb beim Präsidenten der III. Straf- kammer als Verfahrensleiter (Art. 395 StPO). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im gegen ihn geführten Verfahren habe das Statthalteramt mehrfach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe er keine Möglichkeit gehabt, sich auf Zeugeneinvernahmen rechtsgenügend vorzubereiten, da ihm nur beschränkte Akteneinsicht gewährt und ihm die Identi- tät der Zeugen erst unmittelbar bei der Vernehmung mitgeteilt worden sei. Zudem seien von Statthalteramt wiederholt Anträge des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, geprüft und mit Begründung darüber entschieden worden (Antrag auf Vernehmung der an der Messung und Auswertung beteiligten Beam- ten; Antrag, ein qualitativ gutes Radarbild zu den Akten zu nehmen; Antrag auf erneute Zeugeneinvernahme, um die Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen zu können; Antrag, dass mündliche Eingaben gemäss StPO der Verfahrensleitung zu Protokoll gegeben werden können; Antrag, die mündliche Verweigerung des vorgenannten Antrags schri ftli ch zu bestätigen und zu begründen; Antrag, die Korrektheit der Messung zu untersuchen). Die geschilderte Nichtgewährung der
Verteidigungsrechte und das Verweigern des rechtlichen Gehörs verstiessen ge- gen Art. 6 EMRK sowie Art. 29 und 32 BV. Ein diesbezüglicher Mangel sei for- meller Art, d.h. dass eine Verletzung führe gemäss BGE 137 I 195 ff. E. 2.2 unge- achtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung eines angefochtenen, derart mangelhaften Entscheids führe (Urk. 2 S. 2 f. lit. B/1/a-c). Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft eine Be- schwerde gegen einen zum Nachteil des dortigen Beschwerdeführers ausgefalle- nen Entscheid. Im vorliegenden Fall stellte jedoch das Statthalteramt das Straf- ve rfahren gegen den Beschwerdeführer ein und nahm die Kosten auf die Staats- kasse (Urk. 3 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der angefochtene Entscheid ist also zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Sollte der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, so könnte der neue Entscheids für den Beschwerdeführer günstigstenfalls bezüglich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenfolgen wieder gleich lauten. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid und durch das diesem vorangegangenen Verfahren ni cht beschwert, soweit die Untersu- chung gegen ihn eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen wur- den, und zwar unabhängig davon, ob zuvor jeder einzelne Verfahrensschritt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Verteidi- gungsrechte korrekt erfolgte. Unter diesen Umständen fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids, was die Einstellung des Verfahrens und die Kos- tenfolgen angeht (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 3. a) Wird das Verfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte und i hrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese Entschädigung kann verweigert werden, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 an das Statthalteramt di e Ausri chtung ei ner Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 658.-- (Rechtsberatung Fr. 541.-- , Porto Fr. 42.-- , Reisekosten Fr. 75.-- ; Urk. 13/40). Insoweit hatte er vom rechtlichen Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gebrauch gemacht. Das Statthalteramt hielt in der angefochtenen Ver- fügung dafür, aus dem ni cht unterzei chnete n Rechnungsbeleg des Ni chtjuri sten C._____ lasse sich kein Entschädigungsanspruch herleiten. Die übrigen Kosten seien dem Beschwerdeführer mangels Erheblichkeit nicht zu ersetzen (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte im vorliegenden Fall einen Rechtsanwalt beiziehen können. Dies sei angemessen, wenn dies den tatsächli- chen Schwierigkeiten des Falles Rechnung trage. Solche Schwierigkeiten seien regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor Gericht komme und die kompetenten Behörde gegenüber dem Laien an der Strafverfü- gung festhalte. Im vorliegenden Fall habe zusätzlich die Wahrung seiner Rechte erschwert, dass das Statthalteramt Anträge ignoriert und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe. Wenn aber der Beizug eines Anwalts ge- rechtfertigt gewesen sei, so war dies umso mehr eine kostenreduzierende Inan- spruchnahme ei nzelner Rechtskonsultati one n. Auch di e übri gen Aufwendungen seien nicht unerheblich. So habe der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte sechsmal beim Statthalteramt erscheinen müssen (einmal zur Ei nver- nahme als Beschuldigter, dreimal anlässlich von Zeugenbefragungen, einmal zur beschränkt gewährten Aktenei nsi cht und ei nmal zur vollumfängli che n Aktenein- sicht). Dies sei mehr als die in der Botschaft des Bundesrats als unerheblich ge- nannte Anzahl und begründe auch die Entschädigung der weiteren vom Be- schwerdeführer genannten Kosten (Urk. 2 S. 2 f. lit. B/2/b). b) Bei Übertretungen ist die Vergütung von Anwaltskosten auf Fälle beschränkt, in denen der Beizug eines Verteidigers sachlich geboten war, weil der Fall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot. Kommt ein Bagatelldelikt durch Einsprache gegen einen Strafbefehl vor Gericht, sind solche Schwierigkei- ten gemäss Niklaus Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
(Urk. 3 S. 2), Nichtjurist ist. Ihm fehlt somit jegliche im Strafverfahren allenfalls zu beachtende fachliche Qualifikation als Vertreter und Berater in Strafsachen. Für die von C._____ dem Beschwerdeführer in Rechnung gesetzten Beratungskosten ist der Beschwerdeführer aus diesen Gründen ni cht zu entschädi gen. c) Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und deshalb nicht zu entschädigen sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Verhandlung oder Einvernahme erschei- nen zu müssen, gibt keinen Anlass zu einer Entschädigung (Botschaft des Bun- desrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1330; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 430 StPO; Yvona Gries- ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 430 StPO). Dies gilt in besonderem Masse, da wo die Haltereigenschaft einer Person Anlass zur Unter- suchung wegen eines mit dem betreffenden Fahrzeug begangenen Verkehrsde- likts gibt. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2014 vom Statthalteramt einver- nommen (Urk. 13/11). Weiter wurden in Gegenwart des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2014 D._____ (Urk. 13/30), am 29. Oktober 2014 E._____ (Urk. 13/34) und C._____ (Urk. 30/35) und am 12. Dezember 2014 F._____ (Urk. 30/37) einvernommen, so dass der Beschwerdeführer an vier Verhandlungen teil- nahm. Sodann machte er von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch. Der sich da- raus ergebende Aufwand des Beschwerdeführers übersteigt denjenigen eines ein- oder zweimaligen Erscheinens zu Verhandlungen gemäss bundesrätlicher Botschaft und zitierter Literatur klar und ist auch nicht als unnötig zu bewerten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten in Höhe von Fr. 75.-- (Urk. 13/40) sind angemessen und ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zu ersetzen.
Das vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Porto für seine Eingaben an das Statthalteramt (Fr. 42.-- , Urk. 13/40) stellt hingegen einen geringfügigen Auf- wand im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO dar und ist nicht zu entschädigen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Be- schwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 75.-- zuzu- sprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Entsprechend Obsiegen und Unterliegen - der Beschwerdeführer ist auch un- terliegend, soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde - sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr i st i n Berücksi chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Fal- les auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer in weit überwiegendem Masse unterliegt und zudem seine Aufwendungen geringfügig sind, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Ein- stellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen durch fol- gende Fassung ersetzt: "3. Der beschuldigten Person wird für die Strafuntersuchung eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 75.-- ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt, zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf die Ge- richtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen, ad ST.2013.964, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 23. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann