Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150188-O/U/HON
Verfügung vom 19. Oktober 2015
i n Sachen
1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügun- gen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015, A-6/2011/151103215 (ND 4-7)
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ sowie B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer; Urk. 12/1-6). Mit Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2015 wur- de das Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch (ND 4), Diebstahl etc. (ND 5), Sachbeschädigung (ND 6) sowie Diebstahl (ND 7) eingestellt. Die Kosten der Verfügungen wurden auf die Staatskasse genommen; den Beschwerdeführern wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8). Am selben Tag wurde gegen die Beschwerdeführer wegen Nötigung etc. Anklage erhoben (Urk. 12/5-6). 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entschädigungsfolgen der besagten Einstellungsverfügungen und stell- ten folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffern 4 der Einstellungsverfügungen vom 09.06.215 (ND 4: Hausfriedensbruch; ND 5: Diebstahl etc.; ND 6: Sachbeschädigung; ND 7: Diebstahl) seien aufzuheben und den Beschwerdeführern sei eine Prozessentschädigung von insge- samt CHF 3'354.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, aus der Staatskasse auszurichten; 2. eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Bemessung und Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwer- deführer zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer seien für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'800.00, zuzüglich 8% Mehrwert- steuer, zu entschädigen." 3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Diese nahm mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Stellung und beantragte das Folgende (Urk. 11 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2015 gegen die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der Einstellungsverfügungen der Staatsan-
waltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015 bezüglich der Neben- dossiers ND 4, ND 5, ND 6 und ND 7 des Verfahrens STASO/2011/151103215 sei abzuweisen. 2. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 der angefochtenen Einstel- lungsverfügungen aufzuheben und durch Dispositivziffern wie folgt zu ersetzen: 2.1 ND 4: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtu- ungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksge- richt Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.2 ND 5: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtu- ungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksge- richt Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.3 ND 6: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtu- ungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksge- richt Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.4 ND 7: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtu- ungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksge- richt Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss zu entschei den." 4. Innert der mit Verfügung vom 22. Juli 2015 angesetzten Frist replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2015, wobei sie die beantragte Pro- zessentschädigung für das Beschwerdeverfahren um Fr. 1'050.00 zzgl. 8% MwSt. erhöhten (Urk. 14, Urk. 15 S. 7). Mit Verfügung vom 4. August 2015 wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 17), worauf diese dem mit Eingabe vom 17. August 2015 nachkam (Urk. 19). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2015 zugestellt (Urk. 21); diese li essen si ch i nnert Fri st ni cht mehr vernehmen. D as Verfahren erweist sich als spruchreif.
ren sei ausgeschlossen. Da die Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien, liege konsequenterweise auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Ver- halten vor und sie hätten Anspruch auf vollen Ersatz der ihnen entstandenen Kos- ten. Es treffe auch ni cht zu , dass es keine zusätzlichen Umtriebe gegeben habe. Die polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2011 habe lediglich die eingestellten Vorwürfe zum Gegenstand gehabt. Der geltend gemachte Aufwand beziehe sich ausschliesslich auf die eingestellten Nebendossiers und sei nicht geringfügig. Der Beizug eines Anwalts sei auch geboten gewesen, bestehe doch gemäss Bundes- gericht und Lehre bei Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens stets ei n Anspruch auf einen Rechtsbeistand (Urk. 2 S. 5 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass bei der Verfahrenseinstellung als reine Prozessentscheidung die Schuldfra- ge ungeklärt bleibe, womit faktische Verdachtsgründe gleichwohl weiterbestehen könnten. Die erhobenen Anschuldigungen hätten sich lediglich betreffend Neben- dossier 4 als unbegründet erwiesen, während die Einstellung betreffend Neben- dossier 5 und 6 wegen nicht anklagegenügenden Nachweises und betreffend Ne- bendossier 7 wegen eines fehlenden Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB erfolgt sei. Die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse betreffend die Neben- dossiers 4 bis 7 sei aus reinen Billigkeitsüberlegungen erfolgt. Den Beschwerde- führern hätten die Kosten durchaus auferlegt werden können. So hätten ihnen die Kosten aufgrund des Verbots des Handelns gegen Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (Abriss der Pferdeboxen, ND 5), eines Verstosses gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 641 ff. ZGB und Art. 926 ff. ZGB (Verfütterung fremden Heus, ND 7), des allgemeinen Schädigungsverbots "neminem laedere" oder des Gefahrensatzes (Abschleppen des Wohnwagens, ND 6) auferlegt wer- den können. Die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ziehe daher nicht di e Zusprechung ei ner Entschädi gung nach si ch. Zudem seien mit der Formulie- rung der Übernahme der Kosten der Verfügung auf die Staatskasse nicht die "ei- gentlichen" Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen worden, womit die Absicht unterstrichen worden sei, dass über die allenfalls anteilsmässige Kosten- auflage sowie Entschädigungsforderungen im Endentscheid zu den angeklagten
Dossiers zu befinden sei. Es sei jedoch "einleuchtend", dass dies nicht möglich sei, wenn diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, weshalb eventuali- ter die Abänderung der Dispositivziffern beantragt werde (Urk. 11 S. 1 ff.). 4. Die Beschwerdeführer erwiderten in ihrer Replik zusammengefasst, dass das Stellen von Eventualanträgen durch die Staatsanwaltschaft prozessual unzu- lässig sei, da sie den Entscheid selbst nicht angefochten habe. Aus welchen Überlegungen heraus die Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien, sei irrelevant. Die Interpretation der Dispositivziffer betreffend Kostenauflage sei absurd, eine derartige Aufsplittung der Kosten sehe die Strafprozessordnung ni cht vor. Aus der Übernahme der Kosten auf die Staatskasse folge ein unbedingter Anspruch auf Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung, zumal die Umtriebe von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden seien. Des Weiteren sei ein Nachschieben einer neuen Begründung betreffend Kostenauflage im Be- schwerdeverfahren unzulässig, wobei die Begründung ohnehin aktenwidrig sei und gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Über die Entschädigungsansprü- che sei vorliegend zu entscheiden und ni cht im Entschei d betreffend die zur An- klage gebrachten Vorwürfe (Urk. 15 S. 2 ff.). 5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Duplik im Wesentlichen aus, dass es sich beim Eventualantrag um einen "Antrag im Sinne eines Vorschlages der Staatsanwaltschaft für eine sachgerechte Lösung" handle, der "beschwerdegeg- nerische Antrag" laute auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe in ihrer Stel- lungnahme keine strafrechtliche Schuld der Beschwerdeführer missbilligt, sondern lediglich festgehalten, dass in den fraglichen Dossiers der Verdacht eines zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhaltens bestehen bleibe. Es sei richtig, dass den Be- schwerdeführern die Kosten nicht auferlegt worden seien, dies sei vorliegend je- doch nicht präjudizierend für die Entschädigungsfrage. Auch sei ei ne Unterschei- dung der Kosten der Verfügung von den übrigen Kosten keinesfalls absurd, son- dern i n solchen Fällen Usus. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO sei zudem grundsätz- lich eine einheitliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen anzu- streben, während es der Strafbehörde gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO freistehe, be- reits in einer Teileinstellung darüber zu befinden. Bestehe zwischen dem einzu-
stellenden Komplex und den weiter gegen die beschuldigten Personen zu verfol- genden Delikten ein Zusammenhang, erscheine ein Kostenentscheid im End- entscheid zweckmässiger (Urk. 19 S. 1 ff.). 6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens der Beschwerdeführer und die Be- gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. III. 1. Der beschuldigten Person können bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens die Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer ni cht verurtei lten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie i n zi vil- rechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsord- nung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person die Entschädigung für die Aus- übung i hrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ein nicht ge- rechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8; Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich SB140208 vom 3. November 2014 E. 3.1, Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB140303 vom 19. Januar 2015 E. 3.4). 2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen der Parteien hi nsi chtli ch Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügungen (Nichtauferlegung von Kosten der Verfügungen) ni cht ei nzugehen i st. Diese Dispositivziffern wurden ni cht angefoch- ten und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist ohnehi n nicht ausschlaggebend, ob sämtliche Kosten betreffend die Ne- bendossiers 4 bis 7 auf die Staatskasse genommen worden sind; denn selbst wenn dem so wäre, hätte dies – wie zuvor ausgeführt – keine absolute präjudizie- rende Wi rkung. Nachfolgend ist daher unabhängig von der Frage der Kostenauf- lage zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund für ei ne Entschädi gung vorliegt. In den Einstellungsverf üg ungen berief sich die Staatsanwaltschaft sinngemäss auf die Geringfügigkeit der Aufwendungen hinsichtlich der eingestellten Nebendos- siers und somit auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; in der Stellungnahme machte sie schliesslich Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO gel- tend. 3.1. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann der beschuldigten Person im Falle von Geringfügigkeit der Aufwendungen eine Entschädigung verweigert werden. Die Beschwerdeführer machten einen nur für die besagten Nebendossiers ent- standenen Aufwand i hrer Rechtsvertretung von 10 Stunden und 35 Minuten gel- tend, so unter anderem deren Anwesenheit an der polizeilichen Befragung vom 7. Juli 2011 (Urk. 3/6, Urk. 12/1/ND4/6 = Urk. 12/2/ND5/4 = Urk. 12/3/ND6/6 = Urk. 12/4/ND7/3). Die Staatsanwaltschaft bestritt ni cht, dass die in der Honorar- abrechnung aufgeführten Posi tionen lediglich Tätigkeiten hinsichtlich der Neben- dossiers 4 bis 7 betreffen. Von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann daher keine Rede sein. 3.2. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann – wie zuvor ausgeführt (E. III. 1.) – eine Entschädigung verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme andere Gründe zur Verweigerung einer Entschädi gung nachschi eben kann, kann vorlie-
gend offen gelassen werden (vgl. BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 33). Denn selbst wenn dem so wäre, könnte den Beschwerdeführern eine Entschädigung gestützt auf die nachgeschobene Begründung der Staatsan- waltschaft nicht verweigert werden, da es sich bei den geltend gemachten Grün- den weder um unstrittige noch um klar nachgewiesene Umstände handelt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft betreffend Nebendossier 4 selbst ausführte, die Strafanzeige sei unbegründet gewesen (Urk. 11 S. 3); sie machte dementsprechend diesbezüglich gar keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Was die Nebendossiers 5 und 6 anbelangt, er- klärte sie, das "Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (Abriss von Pferdeboxen, ND 5)" resp. "das allgemeine Schädigungsverbot "neminem laedere" oder der Gefahrensatz (Abschleppen des Wohnwagens)" sei- en verletzt worden (Urk. 11 S. 3). Weshalb die entsprechenden Verstösse gegen zivilrechtliche Normen ausgewiesen sein sollten, erläuterte sie nicht. Aus den Ein- stellungsverf üg unge n ergi bt si ch di es ni cht. In der Einstellungsverfügung betref- fend Nebendossier 5 hielt sie selbst fest, der durch die Beschwerdeführer erfolgte Abbau der Pferdeboxen sei rechtmässig gewesen und es stünde hi nsi chtli ch der weiteren Vorwürfe betreffend die beim Abbruch der Pferdeboxen entstandenen Sachschäden Aussage gegen Aussage und dementsprechend könne der Beweis nicht anklagegenügend erbracht werden (Urk. 6 S. 2 f.). Wori n nun ei n Verstoss gegen Treu und Glauben durch den Beschwerdeführer liegen sollte, legt sie nicht dar. Gleich verhält es sich betreffend Nebendossier 6; die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Ab- schleppmanöver und allfälligen Schäden am Wohnwagen nicht anklagegenügend erstellen lasse, da sich insbesondere aufgrund des Zeitablaufs nicht mit Be- stimmtheit feststellen lasse, wann allfällige Schäden entstanden seien bzw. sich ni cht ausschliessen liesse, dass solche nicht schon vor dem Abschleppen vor- handen gewesen seien, jedoch zuvor mangels eingehender Überprüfung nicht festgestellt worden seien oder gar nach dem Abschleppmanöver entstanden sei- en (Urk. 7 S. 2). Was die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Verfütterung fremden Heus) betreffend Nebendossier 7 anbelangt, so ist auch dies nicht erwiesen. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführten (Urk. 15
S. 5), bestritten sie den Vorwurf in der Strafuntersuchung (Urk. 12/4/ND7/3 S. 7, Urk. 12/4/ND7/1 S. 6). Die Anzeigeerstatter erklärten, sie "glaubten", dass die Be- schwerdeführer drei Monate lang ihr Heu [der Anzeigeerstatter] an ihre eigenen Pferde verfüttert hätten (Urk. 12/4/ND7/1 S. 5). C._____ erklärte auf telefonische Anfrage, sie hätte gesehen, dass die Beschwerdeführerin ca. 1 Kilo Heu [Wert: 0.37 Fr.; Urk. 8 S. 2] aus der Box der Anzeigeerstatter genommen habe, sie je- doch nicht wisse, ob die Beschwerdeführerin nicht zuvor Heu hineingelegt und danach wieder herausgenommen habe (Urk. 12/4/ND7/1 S. 6). Alleine diese vage telefonische Erklärung reicht nicht aus, um eine Verletzung der Eigentumsgaran- tie im Sinne der Rechtsprechung klar nachzuwei sen. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Verweigerungsgrund für eine Entschädigung vorliegt, weshalb die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass soweit die Staatsanwaltschaft eventualiter die Verweisung der Entschädigungsfrage auf den Endentscheid "be- antragte", sie selbst – entgegen i hren Ausführunge n i n i hren Stellungnahme n, di e im Widerspruch zu ihrem "Hauptantrag" auf Abweisung der Beschwerde stehen – entschieden hat, die Entschädigungsfrage im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO i n den Tei lei nstellungsve rf üg ungen vorweg zu nehmen, was korrekt ist . Es gibt kei- nen Grund, darauf zurückzuko mme n. Es ist im Übrigen nicht Sache eines Strafge- richts, sich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Ob sich aus einer von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafun- tersuchung ei n Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ergi bt, i st grund- sätzlich von dieser zu beurteilen, allenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnis- ses eines fortgesetzten Verfahrens, namentlich einer dort erfolgten Anrechnung von Haft an die zu verbüssende Strafe. 4. Die Staatsanwaltschaft hat die geltend gemachte Entschädigung in der Hö- he von Fr. 3'354.20 nicht überprüft. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich erstinstanzlich mit einzelnen Positionen der Honorarnote auseinanderzuset- zen und diese auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Dies hätte für die Be- schwerdeführer einen Instanzenverlust zur Folge. Daher sind i n Guthei ssung der der Beschwerde die Dispositivziffern 4 der angefochtenen Einstellungsverfügun-
gen aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung des Entschädi gungsanspruc hs der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 2. Sodann ist den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von Fr. 3'850.00 zzgl. 8% MwSt. basierend auf seinem Zeit- aufwand (Urk. 2 S. 8, Urk. 15 S. 7). Die Entschädigung bemisst sich jedoch in Be- schwerdeverfahren betreffend Entschädigungsansprüche nach dem Streitwert (§ 19 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem Streitwert von Fr. 3'354.20 zzgl. 8% MwSt. ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 800.00 zzgl. 8% MwSt. festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In Guthei ssung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 der Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015 (Geschäfts- Nr. A-6/2011/151103215) betreffend ND 4, ND 5, ND 6 und ND 7 aufgeho- ben und die Sache wird zur Beurteilung des Entschädigungsanspruc hs an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 864.00 aus der Gerichtskasse ausgerich- tet.
Züri ch, 19. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann