Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150216-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Geri chts- schreiberin li c. i ur. N. Wei nmann
Beschluss vom 26. August 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin
sowie
B._____ AG, Verfahrensbeteiligte
betreffend Beschlagnahme
Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Juli 2015, A-3/2015/10022693
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] führt eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung gegen den Be- schwerdeführer (Urk. 10). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden mit Ver- fügung vom 9. Juli 2015 der Personenwagen Audi Quattro RS5 und der Perso- nenwagen Porsche Carrera 4 mit dem Kontrollschild ZH ... (Wechselschild) be- schlagnahmt (Urk. 10/3/1 bzw. Urk. 3). 2. Gegen die genannte Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 2): "Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2015 und mithin die Beschlagnahme der Personenwagen Audi Quattro RS5, V IN-Nr. ... und Porsche Carrera 4, VIN-Nr. ... aufzuhe- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach Zustellung der Beschwerdeschrift auf ei- ne Stellungnahme (Urk. 6 und 9). Die B._____ AG als Verfahrensbeteiligte liess si ch ni cht verlauten. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtli ch geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden beschlagnahmten Perso- nenwagen gemäss polizeilichen Abklärungen zwar auf die Firma B._____ AG eingelöst seien, er jedoch alleiniger Eigentümer der Fahrzeuge sei. Daher sei er
durch die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ausreichend beschwert (Urk. 2 S. 2). Unbestritten ist, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge auf die Firma B._____ AG eingelöst si nd (vgl. Urk. 3 S. 2, 10/3/4 und 10/2 S. 3). Zu den Eigen- tumsverhältnissen an den Fahrzeugen führte der Beschwerdeführer bei der poli- zeilichen Befragung am 26. Juni 2015 zusammengefasst aus, dass er bis März 2014 Inhaber der Firma B._____ AG gewesen sei. Die beschlagnahmten Fahr- zeuge würden ihm gehören. Er habe diese einfach noch nicht auf sich persönlich umschreiben lassen. Er bezahle die Versicherungen der Fahrzeuge. Der neue In- haber der Firma wisse nicht, dass die Fahrzeuge noch nicht umgeschrieben wor- den seien (Urk. 10/2 S. 3-5). Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer und Besitzer der beschlagnahmten Fahr- zeuge ist, da diese am Wohnort des Beschwerdeführers vorgefunden worden sei- en (Urk. 3, 10/3/4 und 10/3/6). Dem derzeitigen Inhaber der Firma B._____ AG konnte die Beschwerdeschrift und die Beschlagnahmeverfügung zugestellt wer- den (Urk. 12). Er liess sich jedoch nicht verlauten und macht entsprechend auch keine Eigentumsansprüche geltend. Somit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer der Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge ist. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist be- schwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist ei nzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft stützt die Einziehung der beiden Personenwagen auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB. Zur Begründung der Be- schlagnahme führt sie an, dass ein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Be- schwerdeführer am 26. Juni 2015 trotz Entzug des Führerausweises den Perso- nenwagen Audi Quattro RS5, ZH ..., gelenkt habe, da er als Lenker des genann- ten Fahrzeuges durch die Kantonspolizei Zürich kontrolliert worden sei. Die bei- den Fahrzeuge seien am Wohnort des Beschwerdeführers aufgefunden worden und würden in dessen Eigentum und Besitz stehen. Die Fahrzeuge hätten zur Begehung des Fahrens ohne Berechtigung gedient und würden voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme sei eine vorläufige Mass- nahme, welche derzeit verhältnismässig erscheine (Urk. 3).
ten Motorfahrzeuges hat das Geri cht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssi- cherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, den Beschuldigten vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (vgl. Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3). 4.1. In Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme führt der Beschwerdeführer aus, der beschlagnahmte Porsche Carrera sei weder Tatinstrument noch Tatpro- dukt. Weiter sei eine Gefährdung von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentli- chen Ordnung nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei "bloss" trotz Entzug des Führerausweises gefahren. An die übrigen Verkehrsregeln habe er sich ge- halten. Mit gefährlichem Verhalten sei er auch sonst seit Oktober 2010 nicht auf- gefallen. Die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gefährdung erweise sich somit als nicht hinreichend konkret (Urk. 2 S. 4). 4.2. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 26. Juni 2015 um zirka 17.36 Uhr i n ... [Ortschaft] den Personenwagen Audi Quattro RS5 mit den Kontrollschildern ZH ... trotz Entzug des Führerausweises gelenkt zu haben (vgl. Urk. 10/2 S. 1). In Bezug auf den beschlagnahmten Personenwagen Audi Quattro RS5 ist somit ein- zig strittig, ob die Voraussetzung der Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung gegeben ist, wenn das beschlag- nahmte Fahrzeug im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers bleibt. Die weite- ren Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung gemäss Art. 69 StGB sind nicht bestritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Siche- rungseinziehung eines Motorfahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter sich un- geachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzuges immer wie- der ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, 1B_168/2012, E. 2.). D em Auszug betreffend administrative Massnahmen im Strassenverkehr ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit März 2009 der Führerausweis entzogen ist und der Entzug gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, vom 30. August 2011, ab 1. Juli 2011 für immer an- dauert (Urk. 10/6/5 und 10/5). Weiter ergibt sich aus dem Schweizerischen Straf-
register, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Mal wegen Fahrens ohne Be- rechtigung bzw. trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG bzw. Art. 95 Ziff. 2 aSVG verurteilt wurde. Dazu kommen drei weitere Verurteilun- gen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, zwei davon wegen Fahrens unter Alkoholei nfluss (Urk. 10/6/2). Die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Berechtigung bzw. trotz Entzug des Führerausweises stammen aus den Jahren 2009, 2010, 2011 (zwei Verurteilungen), 2013 und 2014. Die letzte Verur- teilung erfolgte am 4. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, wel- che eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen festsetzte. Diese Strafe hat der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 in einem Gefängni s i n Schaff- hausen erstanden (Urk. 10/2 S. 2). Die im Strafregister aufgeführten Verfehlungen weisen in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung deutlich auf eine Uneinsich- tigkeit des Beschwerdeführers hin. Auch die letzte Verurteilung zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe und der erstandene Freiheitsentzug hielten den Beschwerde- führer nicht davon ab, rund ein Jahr nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe er- neut trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu len- ken. Es ist somit ernsthaft zu befürchten, dass er erneut Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen. Diese Gefahr ist dadurch besonders akut, da der Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge besitzt, wel- che eingelöst si nd und für i hn jederzei t zur Verfügung stehen. Dass der Audi Quattro RS5 auch von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gefahren wird (vgl. Urk. 10/2 S. 3f.), ändert daran nichts. Die Möglichkeit, dass der Beschwerde- führer erneut ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr lenken könnte, lässt zudem eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vorliegend jedenfalls nicht of- fensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Der Verfügung des Strassenverkehrsam- tes des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, vom 30. August 2011 ist denn auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter ande- rem gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c. SVG entzogen wurde, welcher besagt, dass einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden kann, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mi tmenschen Rücksi cht nehmen wi rd (vgl. zu den entsprechenden Verfehlungen
bis zu diesem Zeitpunkt Urk. 10/6/2). Demgemäss kam es jedenfalls i n früheren Jahren mehrfach zu die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdendem Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar weist sein Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 nicht mehr mit gefährlichem Ver- halten aufgefallen sei. Nachdem aber bereits beim Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit am 6. Januar 2011 eine Wiedererteilung vom Vorliegen ei- nes günsti g verlaufenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig ge- macht wurde, kann der Beschwerdeführer jedenfalls für das Beschlagnahmever- fahren allein aus der seither verstri chenen Zei t ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Die Beschlagnahme des Audi Quattro RS5 ist daher geeignet, ihn vor weiteren Fahren trotz Entzug des Führerausweise abzuhalten und so eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. der Verkehrssicherheit zu vermeiden. 4.3. Wie vorsehend erwähnt, lenkte der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrol- le am 26. Juni 2015 den Personenwagen Audi Quattro RS5. Der beschlagnahmte Porsche Carrera 4 wurde in einer Tiefgarage der ehemaligen Firma des Be- schwerdeführers vorgefunden (Urk. 10/3/4). Auch dieses Fahrzeug ist jedoch im Besitz und Eigentum des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. II.2 .). Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass i hm eine deliktische Tätigkeit mit dem Porsche Carrera 4 als sogenanntes Tatwerkzeug nicht vorgeworfen wird. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 69 StGB die einzuzi ehende n Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben müssen, also Tatinstrument gewesen sein müssen. Massgebend ist jedoch nicht einzig der Wortlaut einer Bestimmung, sondern auch deren Si nn und Zweck. D i e Si cherungsei nzi ehung nach Art. 69 StGB ist eine sachliche Mass- nahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Wiederverwen- dung von gefährlichen Gegenständen (vgl. BGE 137 IV 249, E. 4.4 und Wolfang Wohlers in forumpoenale 1/2014 S. 7 mit Verweis auf den Entscheid des Oberge- ric hts Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Juni 2013, SK 2013 22). D i e Ei nzi ehung nur des bei der Kontrolle gelenkten Fahrzeuges Audi Quattro RS5 erscheint vorlie- gend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, erneut ein Fahrzeug zu lenken, und ist entsprechend nicht ausreichend, um die Allgemein- heit bzw. die übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend zu schützen. Wie vorste-
hend erwähnt (Ziff. II.4.2), ist aufgrund der seit Jahren bestehenden Uneinsichtig- keit des Beschwerdeführers betreffend das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung ernsthaft davon auszugehen, dass er erneut ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr lenken wird. Diese Gefahr ist nicht ausreichend dadurch ge- bannt, dass ihm nur das bei der Kontrolle am 26. Juni 2015 gelenkte Fahrzeug entzogen wird, da es ihm ohne Weiteres möglich wäre, den sich ebenfalls in sei- nem Besitz befindenden Personenwagen Porsche Carrera 4 zu behändigen und trotz entzogenem Führerausweis zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, 1B_168/2012 E. 2.). Dass der Porsche Carrera 4 gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur Spekulationsobjekt sei und still stehe (vgl. Urk. 10/2S. 3), überzeugt ni cht als Begründung, dass keine Gefahr bestehe, dass er dieses Fahrzeug trotz entzogenem Führerausweis lenken wird. 4.4. Eine mildere Massnahme, welche den Beschwerdeführer inskünftig davon abhalten würde erneut ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug zu lenken, ist ni cht ersichtlich. Schli essli ch haben den Beschwerdeführer weder die verfügten Aus- weisentzüge noch die zahlreichen Strafen davon abgehalten. Ein solche wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge für die Dauer des Strafverfahrens erweist sich daher als verhältnismässig. 4.5. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge Audi Quattro RS5 mit dem Kontrollschild ZH ... (Wechsel- schild) und Porsche Carrera 4 mit dem Kontrollschild ZH ... (Wechselschild) im Hinblick auf eine Einziehung gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.6. Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahmung der Fahrzeuge weiter auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Diese Bestimmung regelt die Beweismittelbeschlag- nahme. Der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu ent- nehmen, inwiefern die beiden Fahrzeuge als Beweismittel im Strafverfahren die- nen könnten. Zu welchen Beweiszwecken die Fahrzeuge dienen sollten, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dem Beschwerdeführer wird einzig Fahren trotz Entzug des Führerausweises vorgeworfen. Den Audi Quattro RS5 lenkte der Be- schwerdeführer, als er polizeilich kontrolliert wurde. Dieser Sachverhalt wird vom
Beschwerdeführer auch ni cht bestritten. Inwiefern der Porsche Carrera 4 in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises Beweiszweck haben soll, ist nicht ersichtlich. Weitere Delikte werden dem Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht vorgeworfen. Eine Beschlagnahme der Fahrzeuge ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ist daher nicht zulässig. 5. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge in Hinblick auf eine Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB ) als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie die Kosten- verteilung wird erst im Rahmen des Endentscheides zu befinden sein (vgl. dazu Art. 421 Abs. 1 StPO sowie Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
− die Verfahrensbeteiligte B._____ AG (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10022693, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Wei se schri ftli ch einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 26. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. N. Wei nmann