Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160067-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Geri chts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 13. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin
betreffend Beschlagnahme
Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Februar 2016, F-5/2015/10037363
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Si hl ein gegen A._____ (Beschwerdeführerin) eröffnetes Strafverfahren betreffend Geldwäscherei etc. ein (Urk. 5). Mit Schreiben vom 15. März 2016 wandte sich deren Verteidiger an die zuständige Staatsanwältin und ersuchte unter anderem um Erläuterung von D i spositiv-Ziffer 2 der Verfügung resp. eventuell Behandlung des Schreibens als Beschwerde gegen diesen Punkt (Urk. 3). Die Staatsanwalt- schaft leitete das Schreiben am 18. März 2016 zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 2). 2. Nach entsprechender Fristansetzung liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. April 2016 vernehmen und reichte gleichzeitig die Untersu- chungsakten ein (Urk. 8, Urk. 9). Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. April 2016 (Urk. 11). Duplicando teilte die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2016 unter Hinweis auf ein beigelegtes Mailschreiben der B._____ Bank AG mit, dass diese auf die Einleitung einer Zivilklage verzichte (Urk. 15, Urk. 16). Gleichentags wand- te sich auch die Beschwerdeführerin erneut an die III. Strafkammer und ersuchte dringend um Überweisung der beschlagnahmten Gelder, zuzüglich des gesetzli- chen Verzugszinses als Schadenszins, auf ihr Konto bei der Raiffeisenbank ... (Urk. 17). Am 9. Mai 2016 reichte die Staatsanwaltschaft die Verzichtserklärung der B._____ Bank AG sowie ihre Herausgabeverfügung ein (Urk. 19-21). II. 1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 29. Februar 2016, Dispositiv-Ziffer 2, verfügte die Staatsanwaltschaft wie folgt (Urk. 5 S. 3): "Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 04.01.2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 18'050.– wird der Beschuldigten herausgegeben, sofern nicht die betroffene B._____ Bank AG innert einer Frist von 30 Tagen entweder eine von allen Betei-
ligten unterzeichnete anderslautende Erklärung oder die Bestätigung der Einleitung einer Zivilklage einreicht." Nachdem die B._____ Bank AG auf die Einleitung einer Zivilklage verzichtet hat, ist der beschlagnahmte Bargeldbetrag der Beschwerdeführerin ohne weiteres herauszugeben, was von der Staatsanwaltschaft inzwischen so verfügt worden ist (Urk. 21). Das Ziel der Beschwerde, die Herausgabe der zurückbehalte nen CHF 18'050.–, ist demnach grundsätzlich erreicht. Insofern besteht kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde mehr; diese ist zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt ni cht nur di e unverzüg li che Anwei sung des beschlagnahmten Betrags, sondern zusätzli ch Verzugs- resp. Schadenszins auf- grund der unberechtigten Zurückbehaltung des Betrags. In der Beschwerde wird allerdings weder der zusätzlich verlangte Betrag noch der Zinsenlauf näher darge- tan (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 17 S. 2). Gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO und der gestützt darauf erlassenen Verordnung des Bundesrats über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. De- zember 2010 (SR 312.057) sind beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst si- cher, werterhaltend und ertragsbringend anzulegen; Bargeld im 5000 Franken übersteigenden Betrag ist (u.a.) bei der Staatskasse zu hinterlegen und marktkon- form zu verzi nsen. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass der beschlagnahmte Betrag der Beschwerdeführerin zuzüglich allfälliger Zinsen zurückerstattet wird. Soweit sie darüber hinaus Verzugs- resp. Schadenszins verlangt, will sie für die ihrer Mei- nung nach unberechtigte Verlängerung der Beschlagnahme entschädigt werden. Solche Ansprüche richten sich nach Art. 429 ff. StPO und sind demnach bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. 3. Die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wird in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Es kann darauf abgestellt werden, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Die Regelung kann jedoch auch dem mutmasslichen Prozessaus-
gang folgen (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 428 N 14). Dabei hat keine abschliessende materielle Beurteilung des Rechtsmittels zu erfolgen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt i hren Entschei d auf Art. 267 Abs. 5 StPO und stellt sich auf den Standpunkt, bei zweifelhafter Rechtslage sei ein beschlag- nahmter Vermögenswert dem letztmaligen Besitzer unter Wahrung der Rechte all- fällig anderer Ansprecher zuzusprechen. Dem sei mit der Fristansetzung Rech- nung getragen worden, damit die B._____ Bank AG beim Zivilgericht die Ablö- sung der Beschlagnahme durch eine zivilprozessuale vorläufige Sicherstellung verlangen könne (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass das beschlagnahmte Bargeld teilwei- se ihrem leiblichen Sohn und teilweise zum Betriebskapital des Geschäfts i hres Lebenspartners gehöre. Zudem sei zivilrechtlich die vorsorgliche Sicherung einer Geldforderung neben dem Arrest unzulässig, so dass Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung ohnehi n ni cht wi rksam sei n könne (Urk. 11). 3.2. Gegenstand der Strafuntersuchung war der Erlös aus dem Verkauf eines gefälschten Goldbarrens (Prägung Vorderseite "Gold, 1 Kilo", Prägung Rückseite "Facsimile", Gewicht 292 Gramm) an die B._____ Bank AG für CHF 36'520.–. Davon waren der Beschwerdeführerin angeblich CHF 20'000.– übergeben wor- den (vgl. Urk. 5 S. 1). Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerde- führerin wurden CHF 18'050.– sichergestellt und beschlagnahmt (vgl. Urk. 9/7/10). In der Untersuchung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von der Verkäuferin des Goldes lediglich CHF 5'300.– erhalten, die angeblich aus einer Erbschaft stammten (vgl. Urk. 5 S. 2). 3.3 Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Die Strafbehörde kann Gegenstände oder Vermögenswerte, auf die mehrere Per- sonen Anspruch erheben, nach Art. 267 Abs. 5 StPO einer Person zusprechen
und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zi- vilklagen setzen. Die gestützt auf diese Bestimmung ergangene Anordnung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. In der Untersuchung war unbestritten, dass die B._____ Bank AG der Verkäuferin des "Goldes" den erwähnten Betrag gutgeschrieben und diese der Beschwerdeführerin hernach Bargeld übergeben hatte, selbst wenn die Aussagen bezüglich Betrag und Provenienz des Geldes divergierten (vgl. Urk. 9/3/1 S. 2; Urk. 9/3/3 S. 3). Es war mithin durchaus denkbar, dass die B._____ Bank AG Anspruch auf die beschlagnahmte Summe (oder einen Teil da- von) hätte erheben wollen, wobei die Berechtigung dieser Forderung in einem Zi- vilprozess zu klären gewesen wäre. Im Falle einer Klageanhebung wären die Vermögenswerte im Übrigen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens beschlagnahmt geblieben und erst nach Massgabe des Prozessausgangs der ob- siegenden klagenden resp. beklagten Partei auszuhändigen gewesen (vgl. Bom- mer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 267 N 20). Die faktische Sicherstel- lung des beschlagnahmten Geldbetrages zugunsten einer möglichen Anspreche- rin ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in der Strafprozessordnung. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 2 der Einstel- lungsverfüg ung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl vom 29. Februar 2016 zutref- fend auf der Grundlage von Art. 267 StPO ergangen ist; die Verzögerung in der Aufhebung der Beschlagnahme entspricht der gesetzlichen Regelung und ist nicht fehlerhaft. Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt erweist sich als aussichtslos. 3.5. Da die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren veran- lasst hat und die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen gewesen wäre, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Entschä- digung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Ent- sprechend hat si e auch weder Anspruch auf Verzugs- noch auf Schadenszi ns. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 13. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann