Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170322-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. i ur. T. Graf
Verfügung und Beschluss vom 18. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner
betreffend Verschiebung Hauptverhandlung
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Okto- ber 2017, GC170028-C/Z3
Erwägungen: 1. Vor dem Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (nachfolgend: Vori nstanz), i st ei n Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Über- tretung SVG (Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 14. Juli 2017) anhängig. Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. Oktober 2017 angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 liess der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Verteidiger ein Gesuch um Ver- schiebung der Hauptverhandlung stellen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz wies das Ver- schiebungsgesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ab (Urk. 5). 2. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Verteidigers vom 16. Oktober 2017 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer erheben (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag auf Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- festsetzung eines Termins der Hauptverhandlung beantragt. In prozessualer Hin- sicht wird beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wir- kung zu gewähren und die festgesetzte Hauptverhandlung sei auszusetzen; zu- dem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Verteidiger sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 2 S. 2). 3.1 Die am 16. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte rechtzeitig (vgl. Urk. 3/5). 3.2 Da sich sogleich ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Anordnung eines Schriftenwechsels abgesehen werden. Weil der Ent- scheid über die Beschwerde sofort ergehen kann, ist der prozessuale Antrag be- treffend Gewährung der aufschiebenden Wi rkung hi nfälli g. 4. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest (Art. 331 Abs. 4 Satzteil 1 StPO). Sie ent- scheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptver- handlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO). Bezeichnet die StPO einen Entscheid
als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel im Sinne der StPO zulässig (Art. 380 StPO). Im Übrigen sind Beschwerden gegen verfahrens- leitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts auch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht möglich. Dies betrifft jedenfalls Entscheidungen, die sich mit dem Verfahrensablauf selbst befassen, was namentli ch auf das Ansetzen von Verhandlungen, Vorladungen und die Gutheissung oder Abweisung von Ver- schiebungsgesuchen zutrifft (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz 1510; Guidon, i n: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13a zu Art. 393 StPO). Aus diesen klaren Bestimmungen ergibt sich, dass gegen die angefochtene Ver- fügung nicht Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO geführt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger offensichtlich übersehen. An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert auch nichts, dass im Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung - wohl versehentli ch - das Rechtsmittel der Beschwerde aufgeführt wurde (Urk. 5 S. 3), denn daraus lässt sich kei n Anspruch auf ei n ge- setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 Erw. 2 a.E.). Auf die Beschwerde ist somit ni cht ei nzutreten. 5. Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, war das Gesuch um Gewäh- rung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc aussichtslos und es ist daher abzuweisen. 6. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Ver- fügung und unter Berücksichtigung der geltend gemachten persönlichen (insbe- sondere behaupteten schlechten finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von einer Kostenauf- lage an den Beschwerdeführer abzusehen. Anspruch auf ei ne Entschädi gung be- steht jedoch nicht, zumal sich der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers ni cht mit den formellen Voraussetzungen einer Beschwerde befasste.
Es wird verfügt:
Es wird beschlossen:
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 18. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. i ur. T. Graf