Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170423-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Geri chtsschrei be- rin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 11. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
sowie
betreffend Ausschluss der Gerichtsberichterstattenden
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017, DG170033
Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, Sohn von Bundesrat G._____, hängi g. Am 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter anderem den Antrag stellen, es seien die Öffentlichkeit und mit ihr auch die Gerichtsbe- richterstattenden von der Hauptverhandlung auszuschli essen (Urk. 3/1). Mit Be- schluss vom 5. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz die Öffentlichkeit i m Si nne von Art. 70 Abs. 1 StPO aus; akkreditierten Gerichtsberichterstattern gestattete si e den Zutri tt zur Verhandlung. Dabei ordnete sie an, dass den Gerichtsbericht- erstattern die Anklageschrift zu Beginn der Verhandlung ausgehändigt wird (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 Beschwerde erheben. Dabei liess er den Antrag stellen, es sei en i n Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses die Medien von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung auszuschliessen und die Verhandlung i m Si tzungskalender ni cht zu veröffentli chen; nach Abschluss des Verfahrens sei der Presse eine Mitteilung vom Gericht zukommen zu lassen, welche keine kon- kreten Straftatbestände und kein Strafmass, sondern nur die Verfahrens- und die Strafart benenne; eventualiter sei auch das Strafmass bekanntzugeben, subeven- tualiter sei den zugelassenen Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift nicht auszuhändigen und vorzuschreiben, dass über Sachverhalte und Tatbestände nicht mehr berichtet werden dürfe, als bereits bekannt sei (Urk. 2). 2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnah- men verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II. 1. Die Vorinstanz schloss i n i hrem Entschei d die allgemeine Öffentlichkeit vom Prozess aus. Dies ist indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Be- schwerde. Diese richtet sich nur gegen die Zulassung der Presse zur Hauptver- handlung. Es ist im folgenden daher lediglich zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, welche auch den Ausschluss der Gerichtsberichterstattende n gebieten. 2. a) Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid di e Auffassung, dass eine öffentliche Berichterstattung im vorliegenden Fall zwangsläufig eine identifizierende Berichterstattung sei und ausser Frage stehe, dass eine solche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder massiv beeinträchtige. Sie kam aber nach vorgenommener Interessenabwägung zum Schluss, dass ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatter weder verhältnis- mässi g noch zi elführend sei (Urk. 4 S. 7 ff.). b) Der Beschwerdeführer führt zur Begründung sei ner Beschwerde zusam- mengefasst aus, es sei kein Grund auszumachen, der eine solch massive Per- sönlichkeitsverletzung legitimiere. Der allgemeine Grundsatz der Anonymisierung dürfe nicht geopfert werden. Durch ei nen Ausschluss der Medi en sei der Grund- satz der Justizöffentlichkeit mangels Relevanz des Straffalls nicht beeinträchtigt; die Informations- bzw. Medienfreiheit sei nur am Rande betroffen, gehe es bei ei- ner Berichterstattung über seinen Straffall doch primär um die Stillung der öffentli- chen Sensati onslust. Die bisher in der Presse erschienenen Berichte seien als persönlichkeitsverletzend zu bezeichnen; bei weiteren Bekanntgaben und Berich- ten nähme diese Persönlichkeitsverletzung weiter zu, zumal fraglich sei, ob die Medien - wie dies die Vorinstanz hoffe - gewillt seien, frei wi lli g Zurückhaltung zu üben (Urk. 2). 3. Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung publi kums- und medienöffentlich. Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglich- keit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als
rechtsstaatliches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Anspruch des Individuums auf einen fairen Prozess durch Transpa- renz und Kontrolle staatlichen Handelns (BGer 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3 m.w.H.; BSK StPO-Saxer/Thurnheer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N 11 ff.). Letzteres liegt aber ebenso im Interesse der Öffentlichkeit (BSK, a.a.O., N 13) Ungeachtet der erheblichen demokrati schen, rechtstaatli chen und grund- rechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gibt es jedoch auch gegenteili- ge Interessen. Dabei ist namentlich an den Persönlichkeitsschutz und dort insbe- sondere an den Schutz der Privat- und Intimsphäre, aber auch an Geschäftsge- heimnisse von Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu denken. In Frage kommen auch staatliche Interessen wie z.B. der Schutz der öffentlichen Ordnung (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 25). Deshalb kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO ei nen vollstän- digen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorse- hen, wenn schutzwürdi ge Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Inte- resse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhand- lungen gestatten. Diese Besti mmung ermöglicht es in besonderem Mass, die Verbi ndung zwi schen Rechtspflege und Öffentlichkeit wenigstens mittelbar auf- rechtzuerhalten und den verschiedenen im Spiel liegenden Interessen Rechnung zu tragen (Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 70 N 8). Bei m Entschei d über den Öffentli chkei tsausschluss ist zu beachten, dass Publi kums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Aus- schluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die In- teressen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffent- lic hkeit muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Die Güter- und Interessenabwägung erfolgt teilweise nach Beteiligungskategorie und Deliktsart
differenziert. Zwar geniesst auch ein Beschuldigter den Schutz seiner Persönlich- keit. Dennoch ist gegenüber dem Öffentlichkeitsausschluss im Interesse des Be- schuldi gten Zurückhaltung angebracht. Grundsätzlich muss die beschuldigte Per- son die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundenen psychi- sche Belastungen und Konsequenzen erdulden. Er kann nicht allein deswegen den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (vgl. zum Ganzen BSK StPO- Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 N 19 und Art. 70 N 2 und N 8 f.; BGE 119 Ia 99 E. 4.b). 4. a) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat (Urk. 4 S. 9) erweist sich angesichts dieser Abwägungskriterien ei n Aus- schluss oder eine - subeventualiter beantragte (Urk. 2 S. 2) - Ei nschränkung der Medienöffentlichkeit und -freiheit nicht als gerechtfertigt. Gerade wenn ei n er- wachsenes Ki nd einer hohen Magistratsperson angeklagt und di e Publi kumsöf- fentli chkei t zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen ist, besteht ei n grosses öf- fentli ches Interesse daran, dass das Öffentlichkeitsprinzip durch die Präsenz der Medien wenigstens mittelbar aufrechterhalten und damit die Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz gewährleistet und jeder Anschein von Kabinetts- justi z vermieden wird. Dass es sich - was die Schwere der Straftaten betrifft - um ei nen eher unbedeutenden Fall handeln dürfte und ein Geständnis vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 11), vermag daran ni chts zu ändern. Die dem Öffentlichkeitsgrundsatz zukommende Kontrollfunktion ist nicht auf schwere Straffälle beschränkt, sondern soll durchaus auch i n klei ne- ren Fällen zum Tragen kommen (BGE 119 Ia 99 E. 4 c. aa). Angesichts dieser Umstände si nd dem Beschwerdeführer die durch die Medienöffentlichkeit mög- licherweise zusätzlich entstehenden Belastungen zuzumuten. Es geht dem Be- schwerdeführer letztlich einzig darum, zu verhindern, dass die ihm vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Verurteilung bzw. das Strafmass bekannt werden. Ei n solcher subjektiver Wunsch ist zwar verständlich, legitimiert jedoch keine Ausnahme des Medienöffentlichkeitsgebots. Die Möglichkeit, dass Delikte und Sanktionen publik werden, gehört vielmehr zum Strafprozess und allein der Status als Verwandter einer prominenten Person verleiht diesbezüglich keine Sonder- rechte oder Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Vielmehr besteht hier ein ho-
hes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kontrolle von Durchführung und Ausgang des Verfahrens. Dass es zu einer Geri chtsverhandlung kommen wird, liegt allei n im eingestandenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon die Vorinstanz fest- stellte (Urk. 4 S. 9) - ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit die Persönlichkeit s- rechte des Beschwerdeführers ni cht zu schützen vermöchte; ei n Ausschluss wäre damit auch mangels Geeignetheit nicht verhältnismässig. Nachdem die Öffent- lichkeit durch die Medien bereits Kenntni s vom Verfahren und der bevorstehen- den Hauptverhandlung hat (Urk. 3/3; Urk. 3/4; Urk. 3/8-10; Urk. 3/12; Urk. 3/15- 18), böte ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit keinen effektiven Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr entstünde dadurch Raum für Spekulationen, was die Sache mutmasslich "i nteressanter" und "brisanter" ma- chen würde. Eine sachgerechte und transparente Berichterstattung hi ngegen beugt Gerüchten vor, mindert die Gefahr einer Verschärfung und Perpetuierung des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und gibt aus- serdem weniger Anlass zu potentiell gehässigen Kommentaren und Leserbriefen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich die Bemerkung, dass in den Kommen- taren zu den bisher erschi enenen Zei tungsarti keln durchaus auch Sti mmen zu vernehmen sind, die die Berichterstattung der Medien zur Straffälligkeit des Be- schwerdeführers kritisieren (Urk. 3/16 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 2; vgl. dazu die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 10). Indessen ist es ni cht Aufgabe der Kammer, si ch zur Quali tät und zum Informationsgehalt der bisher in diesem Zu- sammenhang erschienenen Zeitungsartikeln und Kommentaren zu äussern. Dass die Medienschaffenden bei der Frage der Identifizierung (vgl. dazu Ri chtli ni en 7.2. und 7.4. zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journa- li sten in Urk. 3/6) dem Recht der Öffentlichkeit auf Information gegenüber dem Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers den Vorrang gaben, ist - entge- gen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers - prima facie vertre t- bar. Ob dadurch - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 2 S. 12) - ei- ne widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, ist weder in einem Zivilverfahren festgestellt worden, noch ist diese Frage von der Kammer zu beantworten. Wei tere Ausführungen zu di esem Punkt und zur
Kritik des Beschwerdeführers an der bisherigen Medienkampagne (Urk. 2 S. 6 ff.) erübrigen sich damit. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den akkreditierten Ge- richtsberichterstattern zu Recht den unei ngeschränkten und auflagefreien Zutritt zur Verhandlung gestattete. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- fest- zusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Züri ch, 11. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi