Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070099/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und lic. iur. P. Marti sowie der juristische Sekretär lic. iur. E. Stricker Beschluss vom 3. Dezember 2007 in Sachen 1.A. K. 2.J. K. 3.S. K. Rekurrenten alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W. gegen 1.Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zü- rich, 2.M. E., Rekursgegnerinnen 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1. März 2007, E-2/2004/21619
Das Gericht erwägt: I. Am 25. November 2004 liess C. K., geb. 1923, gegen M. E. Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventuell Betrug und Nötigung erstatten. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung. Im Laufe der Untersu- chung, am 27. November 2005, verstarb der Anzeigeerstatter. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mangels Beweisen ein. [...] Gegen die Einstellungsverfügung erhoben mit Eingabe vom 2. April 2007 die Er- ben des C. K., nämlich seine Ehefrau A. K., sein Sohn J. K. und dessen noch minderjährige Tochter S. K. den vorliegenden Rekurs. [...] II. 1.Die Rekurrenten setzen in ihrer Rekursschrift ihre Rechtsmittelbefugnis ohne Begründung voraus, und die Rekursgegner bestreiten die Legitimation der Rechtsmittelkläger nicht. Die Rekursinstanz hat indessen von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rekurrenten zum Rekurs legitimiert sind, handelt es sich doch bei der Legitimation um eine Prozessvoraussetzung (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 zu § 395). 2.Soweit nicht konkrete abweichende Vorschriften des Bundesgesetzgebers vorliegen, bestimmt allein das kantonale Recht die Legitimation zu (kantonalen) Rechtsmitteln (Schmid, a.a.O., N 4 zu § 395). Die einschlägige Regelung findet sich in § 395 der zürcherischen Strafprozessordnung. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 die- ser Gesetzesbestimmung sind – neben hier nicht in Betracht fallenden Personen und Behörden – zur Ergreifung von Rechtsmitteln, insbesondere auch des straf- rechtlichen Rekurses, befugt: „die Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte). Als
solche gelten auch die Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes, sofern sie gegen den Angeschuldigten eigene Zivilansprüche geltend gemacht haben“. In der Rechtsprechung ist diese Bestimmung grundsätzlich stets dahin verstan- den worden, dass nur diejenige Person Geschädigte ist, welche auch Trägerin des Rechtsgutes ist, welches durch die in Frage stehende Strafrechtsnorm ge- schützt wird. In diesem Sinne ist die Bestimmung immer eng ausgelegt worden (ZR 88 [1989] Nr. 58 S. 180 mit Hinweisen). Geschädigter im Sinne des Gesetzes ist somit diejenige Person, deren Rechtsgüter durch die verletzte Strafnorm un- mittelbar in Mitleidenschaft gezogen wurden. Mittelbar zugefügte Schäden genü- gen nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (Schmid, a.a.O., N 8; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Rz 3 zu § 38). 3.C. K. hatte gegen M. E. Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventuell Betrug und Nötigung sowie zusätzlich Geldwäscherei erstattet. Sie soll ihn zur Eröffnung eines neuen Kontos bei der Bank X. AG in Zürich bewogen haben. Dabei habe es sich aber nicht wie vereinbart um ein gemeinsames Konto, über das nur beide zu- sammen hätten verfügen können, sondern um ein Nummern-Compte-joint gehan- delt. Dies habe der Angeschuldigten ermöglicht, eigenmächtig die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte von über 5 Mio. USD auf ein eigenes Konto zu über- tragen und weiterzuverschieben. Gegenstand der Strafuntersuchung waren somit im Wesentlichen angeblich zum Nachteil von C. K. begangene Vermögensdelikte. Als unmittelbar Geschädigter ist somit einzig C. K. zu betrachten, wurden doch im Zeitpunkt der angeblichen Straftaten allein seine Rechtsgüter betroffen. Die Erben des C. K. erscheinen als bloss mittelbar Geschädigte. 4.Da es sich bei den untersuchten Vermögensdelikten nicht um Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) handelt, sind die Erben auch nicht einem unmittelbaren Geschädigten gleichgestellt. Lediglich hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Nötigung – die Angeschuldigte soll C. K. angedroht haben, ihn bei den deutschen Steuerbehörden zu verzeigen, wenn er wegen der abdis- ponierten Vermögenswerte irgendwelche rechtliche Schritte gegen sie einleiten sollte – könnte sich die Frage der Anwendung des Opferhilfegesetzes stellen. In-
dessen ist zu beachten, dass gemäss OHG der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise naheste- hen, bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen dem Opfer nur gleichgestellt sind, „soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen“ (Art. 2 Abs. 2 lit b OHG). Warum ihnen aber aus der besagten angebli- chen Nötigung ein Zivilanspruch erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. In der Rekursschrift wird denn auch die fragliche Nötigung, welche erst erfolgte, als die angeblichen Vermögensdelikte schon vollendet waren, nicht mit einem Wort er- wähnt. Deshalb kann aus prozessualen Gründen die Frage der Nötigung nicht zum Rekursthema gerechnet werden, und folglich ist nicht deswegen die Legiti- mation anzuerkennen. Offenkundig bezwecken die Rekurrenten mit ihrem Rekurs bzw. der beantragten Weiterführung der Strafuntersuchung letztlich an die Ver- mögenswerte zu gelangen, die nach der Darstellung des Verzeigers durch die Angeschuldigte vom fraglichen Compte-joint schon vor der behaupteten Nötigung abdisponiert worden sind. Zu diesem Zwecke vermittelt ihnen aber das OHG kei- ne Legitimation, die ergangene Einstellungsverfügung anzufechten. 5.Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Erben des verstorbenen C. K. – welche durch die Fotokopie eines Protokolls über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung belegt und von den Rekursgegnern nicht bestritten wird – in dessen Rechtsstellung als unmittelbarer Geschädigter eingetreten sind. 5.1. Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben mit dem Tod des Erblas- sers die Erbschaft kraft Gesetzes als Ganzes. Das bedeutet, dass das erblasseri- sche Vermögen (Eigentum, Forderungen etc.) direkt in das Vermögen der Erben übergeht und dass Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Mit dem Tode des Erblassers wird der Erbe ipso iure, also ohne besondere Erklärung, Partei in einem bereits anhängigen Prozess des Erblassers als Kläger oder Beklagter (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 24 zu § 49). Vorausgesetzt ist aber stets ein vererblicher Anspruch.
5.2. Das Recht eines unmittelbaren Geschädigten, bei einem Strafverfahren mit- wirken und insbesondere Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung erheben zu können, ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein vererbbares Aktivum. Die Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist höchstpersönli- cher Natur und geht deshalb bei natürlichen Personen mit dem Tod unter. Sie wird nicht auf die Erben übertragen, weshalb diese auch nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Schuld- und Strafpunkt legitimiert sind (ZR 69 Nr. 73; 88 Nr. 58; Beschluss des Kassationsgerichtes vom 17. Februar 2001, Kass.-Nr. 2000/027 S, Erw. III/3d; Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 630 f.; Hartmann, Die Stellung des Geschädigten so- wie von Dritten im zürcherischen Strafprozess, in: Kriminalistik 1970, S. 458, 1. Spalte; P. Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zürcherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. Zürich 1976, S. 39 f.). Diese enge Auslegung von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erscheint gemäss den Erwägungen des Kassationsgerichtes in ZR 88 Nr. 58 S. 181 nicht unbillig oder ungerecht, wenn man bedenke, dass die Wahrung des staatlichen Strafanspruchs in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden sei und demgegenüber der Privatstrafklage und der ihr verwandten Rechtsmittelergreifung im Schuld- und Strafpunkt durch den Geschädigten nur untergeordnete Bedeutung zukomme. 5.3. Eine andere Rechtsauffassung vertritt allerdings Niklaus Schmid. Im Straf- rechtskommentar hält er fest, fraglich sei, ob ausserhalb des Anwendungsberei- ches des OHG nach dem Tode des Geschädigten dessen Verfahrensrechte im Schuld- und Strafpunkt auf die Hinterbliebenen übergingen. Im Blick auf den höchstpersönlichen Charakter dieser Geschädigtenrechte sei dies tendenziell ab- zulehnen. Da die Legitimation im Zivilpunkt mit dem Forderungsanspruch jedoch auf die Erben übergehe, müssten zumindest in denjenigen Fällen, in denen der Entscheid im Schuld- und Strafpunkt Auswirkungen auf den Zivilpunkt habe, die Verfahrensrechte im Schuld- und Strafpunkt auf die Hinterbliebenen des Geschä- digten übergehen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 9 zu § 395; entspre- chend Schmid, in: Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 506).
5.4. Im bereits zitierten Entscheid des Kassationsgerichts vom 17. Februar 2001 ist auch der Standpunkt von Schmid in Betracht gezogen worden. Das Gericht folgte aber diesem Autor nicht, sondern hielt wie die anderen genannten Autoren und die Gerichtspraxis die Höchstpersönlichkeit der Geschädigtenstellung für ent- scheidend. Wörtlich führte das Kassationsgericht aus: „Aufgrund der Höchstper- sönlichkeit der Geschädigtenstellung und der damit verbundenen Verfahrens- rechte, wozu insbesondere die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels im Schuld- und Strafpunkt gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zählt, kommt den Erben des Geschädigten als Adhäsionskläger keine solche Befugnis zu. Dies muss auf- grund der Höchstpersönlichkeit der Geschädigtenstellung selbst dann gelten, wenn sich der Schuld- und Strafpunkt auf die Zivilforderungen der Erben des Ge- schädigten auswirkt. In diesem Fall bleibt den Erben des Geschädigten lediglich der Weg der ordentlichen Zivilklage offen“ (Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Februar 2001, Kass.-Nr. 2000/027 S, Erw. IV/3f). 5.5. Dieser Auslegung der besagten Legitimationsbestimmung steht auch nicht Art. 30 Abs. 4 StGB entgegen, wonach, wenn die verletzte Person stirbt, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, das Antragsrecht jedem Angehörigen (im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB) zusteht. Zum einen ist diese Bestimmung auf Antragsdelikte beschränkt, zum an- dern ist zu beachten, dass nach Stellung eines Strafantrages das Verfahren bei Antragsdelikten das gleiche ist wie bei Offizialdelikten (Basler Kommentar, BSK StGB I-Christof Riedo, Art. 30 StGB N 69; Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht [StGB 28-31], Diss. Zürich 1967, S. 4 f.). 5.6. Auch aus den Bestimmungen über die Adhäsionsklage können die Erben des unmittelbar Geschädigten nichts für sich ableiten. § 192 Abs. 1 StPO ermög- licht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Ange- klagten bei dem für die Anklage zuständigen Strafgericht geltend zu machen. Die- se Adhäsionsklage setzt aber immer eine strafrechtliche Anklage an das Gericht voraus, stellt sie doch ein Akzessorium zum Strafprozess dar. Wird eine Strafun- tersuchung eingestellt, ist kein Raum zur Geltendmachung von Adhäsionsansprü-
chen, auch nicht für den unmittelbar Geschädigten. Folglich können aber auch Erben des unmittelbar Geschädigten aus den Bestimmungen über den Adhäsi- onsprozess keine Legitimation ableiten, eine Einstellung des Strafverfahrens an- zufechten. 6.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrenten zum Rekurs gegen die Einstellungsverfügung nicht legitimiert sind. Auf den Rekurs ist deshalb nicht ein- zutreten. [...] Anonymisiert am 25. August 2008 von Sekretär E. Stricker