Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UK110006-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststr. 70, Postfach, 8036 Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Kosten und Entschädigung
Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 23. November 2010, GA100093
Erwägungen: I. 1. Am 8. September 2009 erstatteten die Rechtsanwälte Dr. iur. B._____ und Dr. iur. C._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen ihre Kanzleisekretärin D._____ wegen mehrfacher Verletzung des Berufs- geheimnisses. Zusätzlich zu einem bereits hängigen Strafverfahren betreffend mehrfacher versuchter Nötigung zeigten sie Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ an wegen Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Sie war- fen ihm vor, er habe über 260 E-Mails an diverse Adressaten versandt. Seit Janu- ar 2009 und März 2009 verarbeite er in den E-Mails Informationen über interne Vorgänge, Aussagen und Verhaltsformen, welche sich in ihrer Kanzlei "E." abspielten. Er erwähne Kontakte der Kanzlei zu Banken und anderen Drittperso- nen sowie Informationen zum Privat- und Intimbereich von Dr. iur. B.. Dr. iur. A._____ habe seine E-Mails an verschiedene Banken geschickt, wie etwa die F., G., H., I. und J.. Interne Abklärungen hätten ergeben, dass die Kanzleisekretärin D. die Informationen aus dem Ge- heimbereich der Kanzlei an Dr. iur. A._____ weitergegeben habe (Unt.-Akten Urk. 2). 2. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2010 sprach die Staatsanwaltschaft D._____ der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. 3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen Dr. iur. A._____ ein, weil ihm kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Sie auferlegte ihm eine Staatsgebühr von Fr. 900.-- und die Kos- ten der Kantonspolizei Zürich von Fr. 405.-- (total Fr. 1'305.--). Sie sprach ihm keine Entschädigung zu (Urk. 5/2). Dr. iur. A._____ verlangte gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beim Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich. Dieses wies seine Anträge am 23. November 2010 ab (Urk. 3/1).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist - wie erwähnt - nicht die Schweizerische Strafprozessordnung, sondern das kantonale Recht anwendbar. Gemäss § 140 Abs. 1 GVG/ZH (LS ZH 211.1) dauerten der Gerichtsferien bis und mit dem 8. Januar. Die am 17. Januar 2011 der Post übergebene Rekursschrift (vgl. Urk. 4) ist innert Frist eingereicht (vgl. § 404 Abs. 1 StPO/ZH). 1.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog (Urk. 3/1), es sei die Absicht des Rekurrenten gewe- sen, B._____ und dessen Klienten durch die Verwendung der Informationen, wel- che ihm von D._____ zugekommen seien, zu verunsichern. Er habe in Kauf ge- nommen, dass B._____ die Quelle der Informationen finde. Dadurch habe sich der Rekurrent gegenüber D._____ unredlich verhalten und ihre Erwartungen in seine Vertrauenswürdigkeit enttäuscht. Er habe sie im Glauben gelassen, ihr bei der Stellensuche behilflich zu sein. Dass er ihr von ihrem Tun abgeraten habe, sei unwesentlich, da er die Informationen dennoch verwendet habe. Mit seinem treu- widrigen Verhalten (Art. 2 ZGB) gegenüber D._____ liege ein die Widerrechtlich- keit begründendes prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vor, welches die Auferlegung der Untersuchungskosten rechtfertige. Zudem habe der Rekurrent gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Sein Verhalten habe Einwirkungen auf das Verhältnis zwischen B._____ und dessen Klienten gehabt. Es sei unbeachtlich, dass der Rekurrent die Staatsanwaltschaft von An- beginn über die erhaltenen Dokumente und Datenträger informiert habe. Er habe die Informationen entgegen den Standesregeln benutzt, um B._____ und dessen Umfeld, insbesondere dessen Klienten, unter Druck zu setzen. Um an Interna der Kanzlei von B._____ zu gelangen, habe der Rekurrent die Notlage von D._____ ausgenützt. Es liege eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung vor. 2.2 Der Rekurrent macht geltend (Urk. 2), er habe das Verhältnis zwischen B._____ und dessen "Klienten" nicht gestört. Die Partnerbanken seien keine Kli-
enten von B.. Der einzige "Klient" sei der ... Staatsbürger K.. Diesen habe der Rekurrent aktiv einbezogen und über diesen habe er von D._____ In- formationen erhalten. Gegenüber K._____ sei B._____ aber nicht als Rechtsan- walt tätig gewesen, sondern als Verwaltungsrat der L._____ AG. Dies gelte auch für die M._____ AG, welche für K._____ eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung habe beantragen wollen. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, als das kan- tonale Arbeitsamt in Zürich über K._____ zu informieren. Das anwaltliche Stan- desrecht könne nicht angerufen werden, da B._____ nicht als Anwalt, sondern als Verwaltungsrat tätig gewesen sei. Auch der Rekurrent sei nicht als Anwalt tätig gewesen. Zudem habe der Rekurrent auch von anderer Seite erfahren, dass K._____ mit Hilfe von B._____ beabsichtigt habe, in die Schweiz zu ziehen. Da- rauf sei die Staatsanwaltschaft mehrfach hingewiesen worden. Der Rekurrent ha- be nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Es bestehe kein vertragliches Ver- hältnis. Der Rekurrent habe die Notlage von D._____ nicht ausgenützt. Wenn er dies ge- wollt hätte, hätte er nicht die Annahme von Dokumenten verweigert und ihr emp- fohlen, die Dokumente zu vernichten. Er hätte D._____ nicht der Gefahr ausge- setzt, dass sie entdeckt werde. Es möge zwar sein, dass seine Hinweise zu einer Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses geführt hätten. Es sei jedoch D._____ gewesen, die allein durch ihr schuldhaftes Verhalten die pri- märe Ursache für die Strafuntersuchung gesetzt habe. Sie habe ihm ohne Auffor- derung interne Dokumente von B._____ zukommen lassen. 3. 3.1 Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten Unter- suchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Untersu- chung erschwert hat. Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es ge- gen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein
Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Wei- se gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteile 1B_41/2011 vom 24. März 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen; 1B_143/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2). 3.2 Der Rekurrent räumte in der Einvernahme vom 28. August 2009 ein, er habe Druck auf B._____ ausgeübt, nachdem dieser auf seine Vorwürfe nicht reagiert und im November 2006 die Unwahrheit geschrieben habe (Unt.-Akten Urk. 4/1 S. 2). Der Rekurrent kontaktierte per E-Mail verschiedene Personen aus dem Umkreis von B., namentlich aus dessen geschäftlichen Umfeld. So z.B. die F. AG, die Anwaltskanzlei N., die G., K., die ... Verwal- tung von O. und Mitarbeiter und Partner der Anwaltskanzlei von B._____ (Unt.-Akten Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/2 S. 29 ff.). Er liess seine Informationen über B., K. und die L._____ AG z.B. auch den Steuerbehörden des Bun- des oder der FINMA zugehen (Unt.-Akten Urk. 2.1.3 S. 5). Der Rekurrent verbrei- tete insbesondere per E-Mail verschiedene Informationen über B., dessen geschäftliche Aktivitäten und Umfeld (vgl. dazu Unt.-Akten Urk. 2 ff.). Zu den In- formationen gelangte er einerseits aufgrund eigener Nachforschungen. Anderer- seits versorgte ihn die Kanzleisekretärin D. unaufgefordert mit Informatio- nen über Interna der Kanzlei (vgl. Unt.-Akten Urk. 4/6 S. 4 f.). Der Rekurrent hat - wie er zugab (Unt.-Akten Urk. 4/6 S. 5) - diese Interna der Kanzlei teilweise in seinen E-Mails verwendet (vgl. auch Unt.-Akten Urk. 7/1 S. 1 ff.). Er habe B._____ verunsichern wollen. Dieser habe sich fragen sollen, was los sei. Der Rekurrent habe die Informationen erhalten und diese umgehend weitergeleitet. Dabei habe er in Kauf genommen, dass die Quelle entdeckt werde (Unt.-Akten Urk. 4/3 S. 32 und Urk. 4/6 S. 5).
Der Rekurrent hat mit dem Verbreiten von Interna der Anwaltskanzlei von B._____ durch Verschicken von E-Mails an dessen Geschäftspartner in Kauf ge- nommen, dass das Vertrauen und Ansehen in diesen als Geschäftsmann, Anwalt und Mensch geschädigt wird. Dieses Verhalten ist geeignet, die Persönlichkeits- rechte von B._____ gemäss Art. 28 ZGB zu verletzen. Eine Kostenauflage infolge Einstellung eines Strafverfahrens wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.3). In den Schutzbereich von Art. 28 ZGB fal- len unter anderem auch Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Ansehens (vgl. Urteile 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.4; 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 4 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist, ob der Rekurrent bei seinem Verhalten als Anwalt auftrat und ob er sich gegenüber D._____ treuwidrig verhalten hatte. Da der Rekurrent im Rahmen der von ihm verschickten E-Mails auch Interna der Kanzlei von B._____ verbreitete, liegt es nahe, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verletzung des Berufs- geheimnisses bzw. Anstiftung dazu eröffnete. Das Verhalten des Rekurrenten war mithin adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass es primär D._____ gewesen sei, die dem Rekur- renten Informationen unaufgefordert habe zukommen lassen. Der Rekurrent hat diese Informationen an diverse Empfänger weiterverbreitet. Darin liegt sein Ver- schulden. Zwar können Persönlichkeitsverletzungen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Rekurrent macht aber keine derartigen Rechtfertigungsgründe geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Rekurrent führte selbst aus, er habe B._____ ver- unsichern wollen. Dieses Ziel rechtfertigt die Verbreitung von Interna einer Kanzlei an Geschäftspartner der Kanzlei nicht. Als Anwalt musste dem Rekurrenten be- wusst sein, dass er seine Anliegen auf dem Rechtsweg (mit Strafanzeigen oder zivilrechtlichen Forderungen) verfolgen konnte. Der Rekurrent hat die Persönlichkeitsrechte von B._____ verletzt und die Strafun- tersuchung durch ein verwerfliches Verhalten im Sinne von § 42 StPO/ZH adä- quat kausal verursacht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rekurrenten zu Recht die Kosten der Strafuntersuchung auferlegt und die Vorinstanz die dagegen erhobe-
nen Einwände des Rekurrenten verworfen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Rekurrenten einzugehen. 4. Der Rekurs ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Rekurrenten aufzuerlegen. Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO/ZH).
Es wird beschlossen:
Zürich, 27. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen