Compensation for official defense and appeal costs

UP110035Obergericht01.11.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court fully upheld the appeal by the officially appointed defense counsel against a district court order that had sharply reduced her fee statement. It held that attendance at three hearings was compensable despite missing transcripts, accepted compensation for a short post-hearing discussion with the prosecutor, and also allowed one hour of work related to preparing an abbreviated procedure. The court therefore ordered an additional CHF 1,917.20 to be paid from the court treasury. No court fee was charged for the appeal, and the appellant received CHF 302.40 as compensation for the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 428 StPO; compensation for official defense work and appeal costs. Hearing attendance is compensable where the necessity of counsel’s presence is plausibly documented and cannot be rebutted merely by the absence of transcripts in the file. Time spent in immediate post-hearing consultation may also be compensable if it relates to procedural handling, such as proposing an abbreviated procedure. Where the billing reduction is substantial and the lower court gives no concrete explanation, plausibly substantiated work may be accepted in favor of the defense counsel. If the appeal is brought by counsel in her own economic interest regarding remuneration, the fee for the appeal proceedings is assessed under the cantonal attorneys’ fee rules rather than as official-defense compensation (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP110035-O/U

Verfügung vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

B., Verfahrensbeteiligte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. A.,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Amtliche Verteidigung / Entschädigung

Beschwerde gegen den Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011, DG110167

Erwägungen: 1. Im Nachgang zu einem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/55) wurde am 1. September 2011 von der 10. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin befunden und dabei deren Aufwandzusammenstellung um rund Fr. 12'000.00 gekürzt (Urk. 5). Unter anderem wurde der Zeitaufwand für Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 nicht als entschädigungsberechtigt akzep- tiert, dies mit der Begründung, in den Akten seien darüber keine Protokolle vor- handen. Zudem wurde der honorarberechtigte Zeitaufwand für die Einvernahme vom 17. Februar 2011 auf 1,5 Stunden gekürzt (Urk. 5 S. 3) und die Ansprüche für die Aufwendungen für das Jahr 2011 wurden auf den Aufwand für "zwei Ein- vernahmen vom 7. Februar 2011, Einvernahme vom 17. Februar 2011, Eingabe betreffend Herausgabe persönlicher Effekten, Vorbereitung des abgekürzten Ver- fahrens, Dispensationsgesuch, Hauptverhandlung" auf 12 Stunden bzw. Fr. 2'400.00 (Urk. 5 S. 5) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (a.a.O. S. 7) gekürzt. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 13. September 2011 rechtzeitig (Urk. 10/57) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Die im Verfahren DG110167 i.S. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro ..., Unt. Nr. ..., Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, gegen Frau B._____ betreffend Diebstahl, etc. des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, zugesprochene Entschädigung an die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin der Angeklagten sei ange- messen um Fr. 1 '750.00 Honorar sowie Fr. 25.20 Reisespesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu erhöhen.

  1. Es sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit einer an- gemessenen Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. In der Begründung ihrer Rechtsschrift hält die Beschwerdeführerin fest, sie be- schränke die Beschwerde zum einen auf die Kürzung bzw. Streichung der in Rz 1 erwähnten Einvernahmen (Urk. 2 S. 4, Ziff. IV.2.) und zum andern auf die Berech- tigung ihrer Ansprüche für den Zeitaufwand zwischen dem 16. März 2011 (im An-

schluss an die Zeugeneinvernahme) bis zum 29. März 2011 (insgesamt eine Stunde; Urk. 2 S. 5, E. IV.5.). 4. Bezüglich der drei Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 erläutert die Beschwerdeführerin im Detail, warum sie bei diesen Einvernahmen habe anwesend sein müssen. Sie untermauert dies zudem mit ei- ner gleichlautenden Bestätigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/6). Darstellung wie Dokumentation (vgl. auch Urk. 3/10) überzeugen ohne Weiteres. Die Vo- rinstanz verzichtete denn auch, diesen Ausführungen etwas entgegenzuhalten (Urk. 9). Die ursprüngliche Begründung, es fehlten die Befragungsprotokolle in den Akten, vermag den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, war es doch nicht sie, die die Verfahrensakten zusammenstellte. Zudem ist bei abge- kürzten Verfahren immer damit zu rechnen, dass nicht alle Aktenstücke auch den Weg an das Gericht finden. 5. Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Februar 2011 listete die Be- schwerdeführerin in ihrer Aufwandzusammenstellung eine Kurzbesprechung mit Staatsanwalt C._____ im Anschluss an die Einvernahme auf. Diese wurde von der Vorinstanz ohne explizite Begründung nicht entschädigt (vgl. Urk. 5 S. 3 und 5, je Mitte). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Staatsanwalt bei dieser Gelegenheit den Vorschlag eines abgekürzten Ver- fahrens unterbreitet (Urk. 2 S. 5). Die Darstellung der Beschwerdeführerin er- scheint plausibel, die Vorinstanz vermochte dem nichts entgegenzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung einer weitern halben Stunde - wie geltend gemacht - ist ausgewiesen. 6. Welche Leistungen die Vorinstanz im Jahr 2011 - neben den Einvernahmen - als entschädigungswürdig erachtete, lässt sich nicht im Detail eruieren. Insbeson- dere ist nicht klar, ob die Abklärungen der Beschwerdeführerin zwischen dem 16. und 29. März 2011 zum gegenseitigen Einverständnis mit einem abgekürzten Verfahren unter die grundsätzlich entschädigte "Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens" zu subsumieren sind. Aufgrund der massiven Kürzung des zeitlichen Aufwandes ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die- se Stunde ebenfalls nicht entschädigt wurde. Etwas anderes lässt sich der Be-

gründung des angefochtenen Entscheides ebenso wenig entnehmen, wie eine Begründung für die Kürzung. Der Aufwand ist plausibel dargetan; die Vorinstanz verzichtete darauf, eine erläuternde Stellungnahme einzureichen. 7. Damit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als begründet. Der Be- schwerdeführerin sind weitere 8,75 Stunden (Fr. 1750.00) nebst Fr. 25.20 Spesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 StPO). Ge- mäss Art. 434 StPO i.V. mit Art. 436 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten im Beschwerdeverfahren. Da sie dieses Ver- fahren aber nicht als amtliche Verteidigerin führte, sondern in eigenem Interesse handelte, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zur Anwendung und hier § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Danach ist die Entschädigung auf Fr. 280.00, zuzüg- lich 8% MWSt, festzusetzen. 9. Ziffer 7 des Urteils vom 8. Juli 2011 (Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Vertretenen) gilt auch bezüglich des heute (zusätzlich) zugesprochenen Honorars für die amtliche Verteidigung. Dementsprechend ist der Entscheid der vertretenen B._____ zu eröffnen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses eine weitere Entschädigung von Fr. 1'917.20 aus der Gerichtskasse entrichtet. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 302.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

  1. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. A., zweifach, für sich und die vertretene B. (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein) − die Obergerichtskasse 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 1. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Schlagwörter

official defensecompensationfee reductionabbreviated proceedingshearing attendanceappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the excluded hearing attendances on 19 January, 16 February, and 16 March 2011 were compensable

Extrahierter Entscheid

Yes. The time spent attending those hearings had to be compensated.

Extrahierte Begründung

The appellant credibly showed why presence was necessary, supported by a matching confirmation from the prosecution. The absence of protocols in the file did not defeat the claim.

Kernrechtsfrage

Whether the short discussion with the prosecutor after the 17 February 2011 hearing was compensable

Extrahierter Entscheid

Yes. An additional half hour was compensable.

Extrahierte Begründung

The explanation that the counsel proposed an abbreviated procedure at that moment was plausible and unrefuted.

Kernrechtsfrage

Whether the work done between 16 and 29 March 2011 in connection with the abbreviated procedure was compensable

Extrahierter Entscheid

Yes. That one hour was also compensable.

Extrahierte Begründung

Given the heavy reduction of the billed time, the court accepted that this preparatory work was not included elsewhere and found the work plausibly documented.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal and what compensation is due for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged, and the appellant received compensation for the appeal proceedings from the court treasury.

Extrahierte Begründung

The appeal succeeded. However, because counsel acted in her own economic interest in the compensation dispute rather than as official defense counsel, the fee was set under the attorneys’ fee ordinance.

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